Patentrechtsvertrag. Genehmigung und Ausführungsverordnung sowie Änderung des Patentgesetzes
Details
- ID
- 20050082
- Title
- Patentrechtsvertrag. Genehmigung und Ausführungsverordnung sowie Änderung des Patentgesetzes
- Description
- Botschaft vom 23. November 2005 zur Änderung des Patentgesetzes und zum Bundesbeschluss über die Genehmigung des Patentrechtsvertrags und der Ausführungsordnung
- InitialSituation
- <p>Schwerpunkt der Vorlage bildet ein angemessener Patentschutz für biotechnologische Erfindungen. Weitere wesentliche Teilaspekte der Revision sind die Genehmigung des Patentrechtsvertrags zur Harmonisierung der Formalitäten im Patentrecht sowie die Umsetzung der Entschliessung der Welthandelsorganisation (WTO) zur Verbesserung der Verfügbarkeit pharmazeutischer Produkte in Entwicklungsländern.</p><p> Ausgangslage</p><p>1. Patentschutz für biotechnologische Erfindungen ist wesentlich für Investitionen in der Biotechnologie und ein Schlüsselfaktor für die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der entsprechenden Branche in der Schweiz. Das Patentrecht trägt aber den Besonderheiten biotechnologischer Erfindungen nicht hinreichend Rechnung. Reformbestrebungen wurden indessen mit Rücksicht auf die Rechtsentwicklung in der Europäischen Gemeinschaft bisher immer wieder zurückgestellt. Am 20. April 1999 überwies das Parlament dem Bundesrat die Motion Leumann, die diesen auffordert, eine Angleichung des schweizerischen Patentrechts an die Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (EG-Biotechnologie-Richtlinie) vorzunehmen. Die Erfüllung dieser Motion bildet den Schwerpunkt der Revision.</p><p>2. Am 1. Juni 2000 konnte der Patentrechtsvertrag (Patent Law Treaty, PLT) ausgehandelt und von der Schweiz unterzeichnet werden. Dieses Abkommen harmonisiert gewisse Formalitäten des Patentrechts und trägt damit zu grösserer Rechtssicherheit für die Nutzer des Patentsystems in einem zunehmend globalen Umfeld bei. Mit dieser Vorlage unterbreitet der Bundesrat dem Parlament das Abkommen zur Genehmigung und schlägt ihm die erforderlichen Gesetzesanpassungen vor.</p><p>3. Am 30. August 2003 verabschiedete der Generalrat der WTO eine Entschliessung, die Mitgliedstaaten der WTO mit genügenden Herstellungskapazitäten erlaubt, unter klar definierten Voraussetzungen eine Zwangslizenz für die Herstellung und den Export patentgeschützter pharmazeutischer Produkte vorzusehen. Diese Massnahme soll es Entwicklungsländern mit fehlender oder ungenügender eigener Produktionskapazität ermöglichen, zu einem für sie erschwinglichen Preis zu patentgeschützten pharmazeutischen Produkten zu kommen, falls sie diese zur Bekämpfung gravierender öffentlicher Gesundheitsprobleme wie beispielsweise von AIDS oder Malaria benötigen. Die Revision will diese Massnahme für die Schweiz umsetzen.</p><p>4. Neue Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft zur Bekämpfung der Piraterie an Immaterialgüterrechten, die Berichterstattung des Bundesrates in der Frage der Parallelimporte patentierter Güter und weitere Entwicklungen sind Anlass für weitere Reformvorschläge.</p><p></p><p> Inhalt der Vorlage</p><p>1. Die Revision des Patentgesetzes bezweckt, einen angemessenen Patentschutz für biotechnologische Erfindungen sicherzustellen. Dieser soll einerseits wirksam sein, andererseits auch klare Schranken enthalten. Letztere sollen dazu beitragen, eine Beeinträchtigung der Forschung und der Weiterentwicklung von Erfindungen zu vermeiden und einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Patentinhabers und denjenigen der Allgemeinheit zu gewährleisten.</p><p>Anpassungen erfolgen zunächst bei den Grenzen der Patentierbarkeit, die bezogen auf den menschlichen Körper und auf Gensequenzen im Gesetz verdeutlicht werden. Eine weitere Konkretisierung erfährt auch der allgemeine Vorbehalt der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten.</p><p>Der Schutzbereich biotechnologischer Erfindungen wird im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der EU-Biotechnologie-Richtlinie geregelt. Darüber hinaus enthält die Vorlage eine Bestimmung, die unangemessen breiten, spekulativen Patentansprüchen entgegentritt. Der Patentschutz für Gensequenzen erstreckt sich demnach nur auf die Sequenzabschnitte, welche für die in der Anmeldung konkret beschriebenen Eigenschaften und Verwendungszwecke (Funktionen) der Sequenzen wesentlich sind.</p><p>Über das Anliegen der Motion Leumann hinaus werden die Ausnahmen von der Wirkung des Patents im Gesetz geregelt. Namentlich wird das Forschungsprivileg gesetzlich verankert. Es erlaubt die wissenschaftliche Forschung am Gegenstand der Erfindung unabhängig von der Zustimmung des Patentinhabers. Zusätzlich werden alle Handlungen freigestellt, die für die Zulassung eines Arzneimittels nach Bundesrecht vorausgesetzt sind. Dient eine biotechnologische Erfindung als Instrument zur Forschung, so sieht die Vorlage einen Lizenzanspruch für dessen Benützung vor. Damit ist die Forschungsfreiheit in weitreichendem Mass gewährleistet. Als weitere Ausnahme wird die Benützung einer patentierten Erfindung zu Unterrichtszwecken dem Abwehrrecht des Patentinhabers entzogen. Die Vorlage schlägt zudem vor, patentiertes biologisches Material, das im Bereich der Landwirtschaft zufällig oder technisch nicht vermeidbar vermehrt wurde, von den Wirkungen des Patents auszunehmen. Damit werden Landwirte vor einer übermässigen Inanspruchnahme geschützt. Dank diesen Massnahmen soll das dem Patentsystem eigene Ziel der Förderung von Forschung und Entwicklung noch besser erreicht werden. Der Patentanmelder soll neu verpflichtet werden, in der Patentanmeldung Angaben über die Quelle einer genetischen Ressource und von traditionellem Wissen zu machen. Diese Massnahme führt zu einer grösseren Transparenz und vereinfacht damit die nachträgliche Kontrolle der Zugangsberechtigung zu dieser Ressource bzw. zu diesem Wissen sowie die Durchsetzung einer Aufteilung der allenfalls aus deren Nutzung entstehenden wirtschaftlichen Vorteile. Schliesslich werden mit der Veröffentlichung der Patentgesuche, der Einführung eines eingeschränkten Einspruchverfahrens sowie einer fakultativen Recherche zum Stand der Technik Verbesserungen des nationalen Patentsystems vorgeschlagen, welche die Transparenz erhöhen, die frühe Verbreitung von Wissen sicherstellen und die Position Dritter verbessern. Diese Massnahmen sind für den sensiblen Bereich der biotechnologischen Erfindungen von besonderer Bedeutung und stärken indessen ganz allgemein das nationale Patentsystem.</p><p>2. Der Patentrechtsvertrag vereinheitlicht bestimmte Formalerfordernisse im Zusammenhang mit der Anmeldung und Aufrechterhaltung eines Patents, die nationalrechtlich sehr unterschiedlich geregelt sind. Der Vertrag legt etwa die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldedatums eines Patentgesuchs fest, regelt die formellen Anforderungen an ein solches Gesuch, bestimmt die Handlungen, für welche die Bestellung eines Vertreters nicht vorgeschrieben werden darf, reduziert die Übersetzungslast und beugt dem Rechtsverlust als Folge einer versäumten Frist vor, indem dem nationalen Gesetzgeber die Gewährung bestimmter Rechtsbehelfe vorgeschrieben wird. Ziel der Rechtsangleichung ist es, die administrativen Verfahren, an die der Patentschutz anknüpft, benutzerfreundlicher und effizienter zu gestalten. Der Patentrechtsvertrag soll es Patentbewerbern und Patentinhabern erleichtern, in einer Vielzahl von Ländern Schutz für ihre Erfindungen zu erlangen. Die Ratifizierung des Vertrags erfordert die Anpassung einzelner Bestimmungen des Patentgesetzes.</p><p>3. Die Umsetzung der Entschliessung des Generalrats der WTO vom 30. August 2003 sieht die Möglichkeit vor, patentgeschützte pharmazeutische Produkte nötigenfalls in der Schweiz unter einer Zwangslizenz herzustellen, um diese anschliessend in Entwicklungsländer zu exportieren, wenn Letztere sie zur Eindämmung schwerer Probleme im öffentlichen Gesundheitswesen benötigen und selbst über keine genügende Produktionskapazität auf pharmazeutischem Gebiet verfügen.</p><p>4. Von den weiteren Reformpunkten der Revision des Patentgesetzes sind nationale Massnahmen zur Bekämpfung der Piraterie an Geistigem Eigentum sowie eine Regelung zur Vermeidung von Konflikten bei Parallelimporten von sowohl markenoder urheberrechtlich als auch patentrechtlich geschützten Produkten zu nennen. </p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 23. November 2005 zur Änderung des Patentgesetzes und zum Bundesbeschluss über die Genehmigung des Patentrechtsvertrags und der Ausführungsordnung
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG)
- Resolutions
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Date Council Text 13.12.2006 1 Eintreten 20.12.2006 1 Beschluss abweichend vom Entwurf 11.06.2007 2 Zustimmung 22.06.2007 1 Annahme in der Schlussabstimmung 22.06.2007 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Number
- 2
- Text
- Bundesbeschluss über die Genehmigung des Patentrechtsvertrags und der Ausführungsordnung
- Resolutions
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Date Council Text 20.12.2006 1 Beschluss gemäss Entwurf 11.06.2007 2 Zustimmung 22.06.2007 1 Annahme in der Schlussabstimmung 22.06.2007 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Im <b>Nationalrat</b> war Eintreten unbestritten. In der Eintretensdebatte wurde allerdings deutlich, dass die Vorlage sehr umstrittene, ethisch heikle und technisch komplexe Punkte enthält. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob und wieweit man Leben patentieren kann. Bei der Beurteilung der Möglichkeit der Patentierung und des Schutzes biotechnologischer Erfindungen sowie des Ausgleichs zwischen den Interessen der Patentinhaber und der Allgemeinheit gingen die Meinungen fundamental auseinander. Es zeichnete sich bereits ab, dass der Vorschlag des Bundesrates und der Kommission, das Thema der Parallelimporte in einer separaten Vorlage zu behandeln, eine Mehrheit finden wird.</p><p>In der langen und intensiven Detailberatung wurden zahlreiche Minderheitsanträge von links-grüner Seite abgelehnt. Bei Artikel 1a Absatz 2 verlangte die Minderheit, dass der menschliche Körper ohne Ausnahme nicht patentierbar sein soll. Der Rat folgte mit 111 zu 73 der Mehrheit, die Ausnahmen akzeptierte. Bei Artikel 1b Absatz 2 unterlag die Minderheit mit 107 zu 80 Stimmen, die beantragt hatte, dass Gensequenzen, die sich von einer natürlich vorkommenden Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableiten, nicht patentierbar sein sollen. Bei Artikel 2 beantragten Minderheiten in sechs Anträgen schärfere Bestimmungen beim Ausschluss von der Patentierung. So sollten zum Beispiel auch Tiere mit menschlichen Genen als Mischwesen gelten und nicht patentierbar sein. Die Mehrheit obsiegte jeweils deutlich, die Minderheiten konnten nur zwischen 68 und 84 Stimmen mobilisieren. Beim Abschnitt über die Wirkung des Patents (Art. 8a, 8b und 8c) wurden wiederum Minderheitsanträge abgelehnt, die sich gegen eine Ausweitung des Patentschutzes wandten. Bei Artikel 8a sehen Bundesrat und Kommissionsmehrheit vor, dass das Patent auch Erzeugnisse erfasst, die durch Vermehrung des biologischen Materials gewonnen werden und dieselben Eigenschaften aufweisen. Bundesrat Christoph Blocher bezeichnete die vorgeschlagenen Regelungen als einstimmigen Kompromiss zwischen den Interessen der Pharmaindustrie, den Universitäten und den Kleinunternehmen. Bei Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e beantragte eine Minderheit, das Züchterprivileg weiter zu fassen. Die Wirkung des Patents soll sich nicht nur nicht auf die Benützung biologischen Materials zum Zweck der Züchtung oder der Entdeckung und Entwicklung einer Pflanzensorte erstrecken, sondern auch nicht auf den Vertrieb der gezüchteten Sorte. Der Antrag wurde mit 104 zu 70 Stimmen abgelehnt. Nutzt ein Züchter die Vorteile eines patentierten Produkts, soll er Lizenzgebühren bezahlen müssen. Bei Artikel 9a folgte die Debatte über die Erschöpfung von Patenten und die allfällige Zulassung von Parallelimporten. Die christlichdemokratische Fraktion beantragte Teilung der Vorlage 1 und Bildung einer Vorlage 3 betreffend die Parallelimporte. "Die Vorlage 3 wird an die Kommission zurückgewiesen mit folgendem Auftrag: Dem Rat ist bis zur Wintersession 2007 eine Lösung vorzuschlagen, mit welcher ungerechtfertigte Preisunterschiede von patentgeschützten Gütern innerhalb der Schweiz gegenüber dem naheliegenden Ausland beseitigt werden." Susanne Leutenegger Oberholzer (S, BL) beantragte hingegen, die internationale Erschöpfung mit genereller Zulassung von Parallelimporten jetzt ins Gesetz einzufügen. Nach einer langen Debatte verteidigten die Kommissionssprecher und Bundesrat Blocher den Antrag der Kommission, die Absätze 1, 2 und 4 zu streichen. Der Bundesrat sei bereit, bis Ende 2007 eine separate Vorlage auszuarbeiten, wie dies die Mehrheit mit einer Motion verlangt (06.3633, "Klärung der Möglichkeiten und Folgen im Bereich der patentrechtlichen Erschöpfung"). In den Abstimmungen obsiegte der Antrag von Bundesrat und Kommissionsmehrheit deutlich. Damit war auch die Kommissionsmotion angenommen. Nachdem noch zwei weitere Minderheitsanträge abgelehnt worden waren, lehnten Sozialdemokraten und Grüne die Vorlage in der Gesamtabstimmung ab (110 zu 51 Stimmen).</p><p>Die Vorlage 2 wurde einstimmig und diskussionslos angenommen.</p><p>Weniger zu reden gab die Vorlage im <b>Ständerat</b>, der allen Beschlüssen des Nationalrates zustimmte. Eine längere Debatte ergab sich bei Artikel 8c (Nukleotidsequenzen), wo eine von Simonetta Sommaruga angeführte Minderheit einen schon im Nationalrat gestellten Antrag aufgriff: "Betrifft die Erfindung eine Sequenz, die sich von einer natürlich vorkommenden Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableitet, so beschränkt sich die Wirkung des Patents auf die Sequenz in Verbindung mit den im Patent konkret beschriebenen Funktionen (Art. 49 Abs. 2 Bst. b)." Dieser Antrag wurde mit 24 zu 14 Stimmen abgelehnt. In der Gesamtabstimmung hiess der Rat die Vorlage mit 27 zu 0 Stimmen bei 7 Enthaltungen gut. Die Vorlage 2 wurde einstimmig angenommen. </p><p>In der Schlussabstimmung im <b>Nationalrat</b> lehnten Sozialdemokraten und Grüne die Vorlage ab.</p>
- Updated
- 09.04.2025 00:25