Harmonisierung amtlicher Personenregister. Bundesgesetz

Details

ID
20050083
Title
Harmonisierung amtlicher Personenregister. Bundesgesetz
Description
Botschaft vom 23. November 2005 zur Harmonisierung amtlicher Personeregister
InitialSituation
<p>Artikel 65 Absatz 2 der Bundesverfassung erlaubt dem Bund, auf die Führung von Registern sowie auf das Mutations- und Meldewesen Einfluss zu nehmen, damit die Bundesstatistik einheitliche und vergleichbare Daten bereitstellen kann. Zur Umsetzung des Verfassungsauftrags wurde das Registerharmonisierungsgesetz (RHG) erarbeitet.</p><p>Ziel des RHG ist es, die Harmonisierung der Einwohnerregister in den Kantonen und Gemeinden verbindlich zu regeln und diese Register wie auch die grossen Personenregister des Bundes für die bevölkerungsstatistischen Erhebungen und für die Modernisierung der Volkszählung nutzbar zu machen. Der Gesetzesentwurf formuliert die Anforderungen der Statistik an die benötigten Merkmale und Identifikatoren in den Registern. Im Weiteren werden zentrale Aspekte der Qualitätssicherung geregelt, namentlich die Meldepflicht, die Vollständigkeit und die Führung der Register. Überdies soll zwischen den Gemeinde- bzw. Kantonsverwaltungen ein elektronisches Melde- und Mutationswesen bei Weg- und Zuzügen eingerichtet werden. Dieses trägt einerseits dazu bei, für die Statistik die Aktualität, die Datenqualität und die Fortschreibung der Bestandes- und Strukturdaten sicherzustellen. Andererseits führt es zu Vereinfachungen der administrativen Abläufe für die Gemeinden und die Bevölkerung bei Umzügen. Damit können die Daten effizient und ohne Medienbrüche zwischen den Gemeinden ausgetauscht werden. Mögliche Fehlerquellen, z. B. bei der manuellen Neuerfassung von Daten in der Zuzugsgemeinde, lassen sich vermeiden. Die bestehenden Kompetenzen von Kantonen und Gemeinden in der Registerführung der Einwohnerkontrollen werden mit dem RHG beibehalten.</p><p>Weitere Aspekte betreffen die Übermittlung der Daten an das Bundesamt für Statistik (BFS) sowie die Verwendung und Weitergabe der Daten. Die Normen zu den Merkmalsdefinitionen und Merkmalsausprägungen, Identifikatoren sowie Nomenklaturen für die Kodierung der Angaben in den Registern, für die das BFS zuständig ist, sollen in einer Verordnung festgelegt werden.</p><p>Im Weiteren will das RHG die bestehenden gesetzlich geregelten Datenkommunikationsprozesse zwischen amtlichen Personenregistern auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene weitgehend automatisieren. Zahlreiche Register teilen einander bereits heute im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Daten mit (z. B. Geburten, andere Zivilstandsereignisse, Einreise in die Schweiz). Dieser Datenaustausch erfolgt heute im Unterschied zu anderen Ländern mangels einer sicheren und eindeutigen Identifikation der Personen noch mehrheitlich manuell. Die elektronisch vorhandenen Daten müssen dabei immer wieder ab Papier von Hand neu erfasst und kontrolliert sowie in Zweifelsfällen bei der Person oder einer anderen Amtsstelle rückgefragt werden. Ziel ist es, diese Medienbrüche beim Datenaustausch in Zukunft zu vermeiden. Zu diesem Zweck schlägt das RHG vor, die Sozialversicherungsnummer (SVN), welche ab 2008 die heutige AHV-Nummer ablösen wird, in die vom RHG bezeichneten amtlichen Personenregister als eindeutigen, nicht sprechenden Identifikator einzuführen.</p><p>Die Registerharmonisierung ist in der Vernehmlassung auf ein sehr reges Interesse und ein positives Echo gestossen. Die Kantone machten indessen auch mit grossem Nachdruck deutlich, dass sie eine Beteiligung des Bundes an den Investitionskosten erwarten. Aufgrund der Finanzlage des Bundes wird in der Vorlage jedoch an der üblichen Kostenverteilung festgehalten und von Beiträgen des Bundes an die Kantone abgesehen.</p><p>Die Schweiz ist im E-Government europaweit in den hinteren Regionen anzutreffen. Es besteht die Gefahr, dass sie weiter zurückfällt. Durch die konsequente Harmonisierung und Nutzung der elektronischen Medien für den Datenaustausch kann die Schweiz die Nachteile der kleinmaschigen föderalen Strukturen wettmachen und die Verwaltungskosten auf einem konkurrenzfähigen Niveau halten. Dies sind triftige Gründe für die Realisierung des RHG. Um die Vereinfachungen für die Statistik und die Verwaltung umzusetzen, sind zunächst Investitionen nötig. Diese werden sich jedoch in einer mittel- und längerfristigen Perspektive auszahlen. Den Investitionskosten im Rahmen des RHG von insgesamt 49,1 Millionen Franken in den Jahren 2007 bis 2011 (Bund: 15,8 Mio., Kantone: 33,3 Mio.) steht ab 2011 bei einer sehr konservativen Schätzung ein nachweisbarer Nutzen von mindestens 8,1 Millionen Franken pro Jahr gegenüber (Bund: 1,3 Mio., Kantone: 6,8 Mio.). Hinzu kommen die bei der Volkszählung 2010 je nach Ausgestaltung des Informationsauftrages und der Erhebungsmethode erreichbaren Einsparungen von rund 40-100 Millionen Franken (Bund: 25-58 Mio., Kantone und Gemeinden: 15-42 Mio.). Damit die umfangreichen und komplexen Arbeiten zur Umstellung auf eine nachhaltige registergestützte Erhebungsmethode bei Bund, Kantonen und Gemeinden als Grundlage für die Volkszählung 2010 reibungslos und rechtzeitig durchgeführt werden können, ist eine rasche Behandlung der Gesetzesvorlage erforderlich. </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 23. November 2005 zur Harmonisierung amtlicher Personeregister
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG)
    Resolutions
    Date Council Text
    22.03.2006 2 Beschluss gemäss Entwurf
    06.06.2006 1 Abweichung
    12.06.2006 2 Zustimmung
    23.06.2006 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    23.06.2006 1 Annahme in der Schlussabstimmung
  • Number
    2
    Text
    Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für die Harmonisierung amtlicher Personenregister
    Resolutions
    Date Council Text
    22.03.2006 2 Beschluss gemäss Entwurf
    06.06.2006 1 Zustimmung
    11.07.2006 1
Proceedings
<p></p><p>Der <b>Ständerat</b> stimmte den Vorlagen zu. Zu Diskussionen führte bei Vorlage 1 Artikel 12, wonach die Kantone Vorschriften erlassen, damit Arbeitgeber, Vermieter und Logisgeber auf Anfrage hin zur Auskunft verpflichtet sind. Ein Antrag der Minderheit, diesen Artikel zu streichen, wurde mit 18 zu 16 Stimmen abgelehnt.</p><p>Im <b>Nationalrat </b>beantragte die Fraktion der Schweizerischen Volkspartei Nichteintreten. Christian Miesch (V, BL) stellte den Eventualantrag auf Rückweisung an den Bundesrat mit dem Auftrag, die Vorlage so auszugestalten, dass eine Verknüpfung von personenbezogenen Daten nicht möglich ist und eine Verpflichtung zum Datenaustausch nicht eingeführt wird. In der Eintretensdebatte, die gemeinsam mit der Debatte zum Geschäft 05.079 (AHVG. Neue Versichertennummer) geführt wurde, kam es zu verschiedenen kritischen Voten, wobei aber alle Fraktionen ausser derjenigen der SVP für Eintreten und Zustimmung plädierten. Eintreten wurde denn auch mit 130 zu 38 Stimmen beschlossen, und der Antrag Miesch mit mit 131 zu 4 Stimmen abgelehnt. Artikel 12 war auch im Nationalrat umstritten. Der Rat beschloss auf Antrag einer Minderheit bei Artikel 12 Absatz 1 mit 83 zu 55 Stimmen Zustimmung zum Beschluss des Ständerates, strich aber auf Antrag der Kommission Artikel 12 Absatz 2. In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage 1 schliesslich mit 139 zu 20 Stimmen gutgeheissen, die Vorlage 2 mit 154 zu 3 Stimmen.</p><p>Der <b>Ständerat</b> stimmte den zwei Differenzen, die der Nationalrat geschaffen hatte, zu. </p>
Updated
09.04.2025 00:22

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