Raumplanungsgesetz. Teilrevision

Details

ID
20050084
Title
Raumplanungsgesetz. Teilrevision
Description
Botschaft vom 2. Dezember 2005 zu einer Teilrevison des Raumplanungsgesetzes
InitialSituation
<p>Die Landwirtschaft sieht sich unverändert einem starken Strukturwandel ausgesetzt. Die Erfahrungen mit dem am 1. September 2000 in Kraft getretenen revidierten Raumplanungsrecht haben dabei deutlich gemacht, dass das geltende Recht seitens der Landwirtschaft - gerade vor dem Hintergrund dieses Strukturwandels - nach wie vor als zu einschränkend empfunden wird. Der Bundesrat erachtet es daher als wichtig, dass jene Änderungen, die sich im Interesse der Landwirtschaft aufdrängen, möglichst rasch vorgenommen werden. Das aktuelle Raumplanungsrecht trägt aber auch dem Umstand, dass sich das gesellschaftliche Umfeld in den vergangenen Jahren geändert hat, zu wenig Rechnung. Auch diesbezüglich besteht Handlungsbedarf. Berechtigte Bedürfnisse sollen dabei in dem Sinne befriedigt werden, dass die bestehenden Gebäude ausserhalb der Bauzonen künftig besser genutzt werden können, als dies heute der Fall ist.</p><p>Bei den nichtlandwirtschaftlichen Zusatzaktivitäten sollen künftig Tätigkeiten, die einen engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe aufweisen (z. B. Schlafen im Stroh, Gästezimmer auf dem Bauernhof oder auch sozialtherapeutische Angebote, bei denen das Leben auf dem Bauernhof einen wesentlichen Bestandteil der Betreuung ausmacht), gegenüber dem geltenden Recht in dreifacher Hinsicht privilegiert werden: Zunächst soll die Einrichtung derartiger Nebenbetriebe auch landwirtschaftlichen Gewerben offen stehen, deren Existenz nicht von einem zusätzlichen Einkommen abhängt. Im Weiteren sollen in den Fällen, in denen in den bestehenden Gebäuden kein oder zu wenig Raum zur Verfügung steht, auch massvolle Erweiterungen zugelassen werden können. Und schliesslich soll unter der Voraussetzung, dass die im Nebenbetrieb anfallende Arbeit zum überwiegenden Teil durch die Bewirtschafterfamilie geleistet wird, auch Personal angestellt werden dürfen, das nur im nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb arbeitet. Soweit ein hinreichend enger Bezug zur Landwirtschaft besteht, sollen künftig unter bestimmten Voraussetzungen auch Bauten und Anlagen zonenkonform sein, die für die Produktion von Energie aus Biomasse erforderlich sind. Schliesslich sollen bestehende Gebäude, die für die Landwirtschaft nicht mehr benötigt werden, künftig besser genutzt werden können, sei dies für das nichtlandwirtschaftliche Wohnen, sei dies für die hobbymässige und artgerechte Tierhaltung. Für den Fall, dass die vorgeschlagenen Änderungen mit den gesamträumlichen Vorstellungen eines Kantons in Konflikt geraten sollten, sollen die Kantone - im Bestreben, deren Handlungsspielraum zu vergrössern - ausdrücklich zum Erlass einschränkender Bestimmungen ermächtigt werden. </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 2. Dezember 2005 zu einer Teilrevison des Raumplanungsgesetzes
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG)
    Resolutions
    Date Council Text
    14.03.2006 1 Beschluss abweichend vom Entwurf
    02.10.2006 2 Abweichung
    11.12.2006 1 Abweichung
    07.03.2007 2 Abweichung
    12.03.2007 1 Abweichung
    19.03.2007 2 Zustimmung
    23.03.2007 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    23.03.2007 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Im <b>Nationalrat </b>war die Lockerung des Raumplanungsgesetzes nicht unbestritten. Die Grünen lehnten Eintreten auf die Vorlage ab. Franziska Teuscher (G, BE) monierte namens der grünen Fraktion, mit der vorliegenden Teilrevision werde erneut und wider besseres Wissen die Raumplanung in der Schweiz weiter geschwächt. Der nichtlandwirtschaftliche Nebenerwerb werde gefördert und dadurch die Trennung zwischen Baugebiet und Nichtbaugebiet weiter aufgeweicht. Die Zersiedelung und damit verbunden der Strukturwandel würden begünstigt. Die Wettbewerbsverzerrung gegenüber dem Gewerbe in der Industriezone werde in Kauf genommen. Eintreten wurde jedoch mit 155 zu 12 Stimmen beschlossen. Mit einigen kritischen Anmerkungen stellten sich die SP-, die CVP- und freisinnig-demokratische Fraktion hinter die Vorlage. Die SVP-Fraktion befürwortete diese Teilrevision des Raumplanungsgesetzes ebenfalls, sie hatte sich jedoch weitergehende Revisionsschritte erhofft. Es handle sich um relativ bescheidene Erleichterungen für die Landwirtschaft. Minderheiten der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK) - fast ausschliesslich bestehend aus Mitgliedern der SVP-Fraktion - beantragten dem Plenum, die raumplanerischen Leitplanken für das Landwirtschaftsgebiet noch weiter zu lockern. So verlangte Hans Rutschmann (V, ZH) namens einer Kommissionsminderheit unter anderem jenen Passus (Art. 27a) zu streichen, gemäss dem die Kantone weitergehenden Schutz für ihre Landschaft beschliessen können, als im Gesetz vorgesehen. Bei Artikel 24b, der die Bedingungen für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe regelt, stand dem Antrag der Kommissionsmehrheit für faire Wettbewerbsbedingungen der Streichungsantrag einer Kommissionsminderheit gegenüber. Die Kommissionsmehrheit fügte im Gesetzesentwurf die Bestimmung (Art. 24b Abs. 1quater) hinzu, dass nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe den gleichen gesetzlichen Anforderungen und Rahmenbedingungen genügen müssen wie Gewerbebetriebe in vergleichbaren Situationen in Bauzonen. Das Plenum folgte dem Antrag der Kommissionsmehrheit mit 131 zu 42 Stimmen. In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage mit 139 zu 18 Stimmen angenommen.</p><p>Die Vorlage war auch im <b>Ständerat </b>nicht ganz unbestritten. Die meisten Kritiker stellten sich dennoch hinter den Gesetzesentwurf. Mehrere Ratsmitglieder vermissten eine Gesamtkonzeption und betonten, der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet verkomme zur Leerformel. Die Zersiedelung der Landschaft schreite damit voran. Ursprünglich sei es beim Raumplanungsgesetz darum gegangen, das Bauen ausserhalb von Bauzonen möglichst restriktiv zu handhaben. Eintreten auf die Vorlage wurde jedoch ohne Gegenantrag beschlossen.</p><p>Kein Gehör hatte der Ständerat für den Vorschlag des Nationalrats, den Bau von Kompostieranlagen auf Bauernhöfen zu erlauben (Art. 16a Abs. 1bis). Er blieb bei der Version des Bundesrates und bewilligte zwar die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Energie aus Biomasse, lehnte aber Kompostieranlagen ab. Für die Kommission wies Carlo Schmid-Sutter (C, AI) darauf hin, dass es nicht sinnvoll sei, Anlagen zu bewilligen, für deren Betrieb Material über grössere Distanzen transportiert werden muss, ohne dass diese dann ihrerseits Energie produzieren.</p><p>Thomas Pfisterer (RL, AG) sprach sich mit einer Kommissionsminderheit dagegen aus, dass auch diejenigen Bauern landwirtschaftsnahe gewerbliche Nebenbetriebe unterhalten und Agro-Tourismus betreiben können, die gar nicht auf ein Zusatzeinkommen angewiesen sind (Art. 24 Abs. 1bis). Die von Pfisterer bekämpfte Regelung ermöglicht zudem diesen Landwirten, "massvolle Erweiterungen" vorzunehmen, "sofern in den bestehenden Bauten und Anlagen kein oder zu wenig Raum zur Verfügung steht". Mit einer solchen Regelung hätten die Gewerbetreibenden in den Bauzonen das Nachsehen, da sie höhere Bodenpreise bezahlen müssten, monierte Pfisterer. Aber auch Landwirte in der Bauzone würden damit schlechter behandelt, ebenso wie Nichtlandwirte ausserhalb der Bauzone. Es gehe hier um die Frage der Gleichbehandlung. Carlo Schmid-Sutter bezeichnete diesen Artikel als Kern der Vorlage. Ohne diesen Absatz bringe die Vorlage eigentlich materiell nicht sehr viel Zusätzliches. Die Kommission habe diesem Absatz mit 9 zu 4 Stimmen zugestimmt. Mögliche Missbräuche würden unter anderem durch die vom Nationalrat in das Gesetz eingefügte Bestimmung zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen (Art. 24b Abs. 1quater) bekämpft. Bundesrat Moritz Leuenberger wies zudem darauf hin, dass bei Annahme des Streichungsantrags Pfisterer für die Bauern ungleiche Spiesse entstehen würden. Florierenden Betrieben, die für Agro-Tourismus besonders attraktiv sind, würden entsprechende Aktivitäten untersagt. Der Minderheitsantrag Pfisterer wurde mit 34 zu 3 Stimmen abgelehnt. Die Kleine Kammer schuf weitere Differenzen bei den Artikeln 34 und 36. Dabei ging es um Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des neuen Bundesgerichtsgesetzes, welches am 1. Januar 2007 in Kraft trat, und um Beschwerdemöglichkeiten an das Bundesgericht.</p><p>Beim letzten Streitpunkt, dem Bau von Kompostieranlagen auf Bauernhöfen, hielt der <b>Nationalrat </b>an seiner Version fest (Art. 16a 1bis). Bei einer Verfahrensfrage (Art. 36) folgte er der Kleinen Kammer.</p><p>Der <b>Ständerat</b> wollte auf Antrag seiner Kommission verhindern, dass Kompostieranlagen jeder Grössenordnung und grenzenlos in der Landwirtschaftszone zugelassen werden. Er präzisierte daher die Fassung des Nationalrats dahingehend, dass neben Bauten und Anlagen zur Gewinnung von Energie aus Biomasse auch solche für die Feldrandkompostierung als zonenkonform bewilligt werden können.</p><p>Als Kompromiss nahm der <b>Nationalrat</b> in der nächsten Runde der Differenzbereinigung eine weitere Änderung bei Artikel 16a 1bis vor. So dürfen nur Kompostieranlagen im Zusammenhang mit Biogasanlagen als zonenkonform zugelassen werden und müssen somit der Energiegewinnung dienen. Dieser Version schloss sich der <b>Ständerat</b> schliesslich an. </p><p>In der Schlussabstimmung stimmte der Ständerat der Vorlage mit 38 zu 3 Stimmen, der Nationalrat mit 175 zu 14 Stimmen bei 5 Enthaltungen zu. Fast die ganze grüne Fraktion lehnte diese Änderung des Raumplanungsgesetzes ab.</p>
Updated
09.04.2025 00:27

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