Auf Trusts anwendbares Recht. Haager Übereinkommen
Details
- ID
- 20050088
- Title
- Auf Trusts anwendbares Recht. Haager Übereinkommen
- Description
- Botschaft vom 2. Dezember 2005 zur Genehmigung und Umsetzung des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung
- InitialSituation
- <p>Unter Trust versteht man ein Rechtsverhältnis, bei dem bestimmte Vermögenswerte treuhänderisch auf eine oder mehrere Personen (Trustees) übertragen werden, welche diese zu verwalten und für einen vom Treugeber vorgegebenen Zweck zu verwenden haben. Letzterer kann allgemeiner Natur sein oder die Begünstigung bestimmter Personen beinhalten. Der Trust ist ein Rechtsinstitut vorwiegend der Staaten des Common Law. Trotzdem ist er in der Schweiz wirtschaftliche und rechtliche Realität. Da seine wirtschaftliche Bedeutung weiterhin zunimmt und gleichzeitig die bestehende rechtliche Situation als unbefriedigend empfunden wird, ist die Schweizerische Bankiervereinigung mit dem Wunsch an die Bundesverwaltung herangetreten, die Ratifikation des Haager Trust-Übereinkommens, welches das auf Trusts anwendbare Recht regelt, an die Hand zu nehmen.</p><p>Mit der Umwandlung einer vom damaligen Nationalrat Marc Suter (RL, BE) eingereichten und (in der Folge von Nationalrat Fulvio Pelli übernommenen) Motion "Rasche Anerkennung des Trusts für den Finanzplatz Schweiz notwendig" (03.3233) in ein Postulat hat das Parlament zudem den Bundesrat zur Prüfung folgender Schritte beauftragt: "rasch das Nötige zur baldigen Ratifikation des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung von 1985 einzuleiten" und "möglichst rasch eine Botschaft zur Anpassung des schweizerischen Rechts, namentlich betreffend des Insolvenzrechtes und der Familienstiftungen (Art. 335 ZGB), vorzulegen, um das Rechtsinstitut des Trusts auch für die Schweiz praxistauglich zu machen".</p><p>Der Entwurf sieht einerseits die Genehmigung des Haager Trust-Übereinkommens und andererseits einige Anpassungen im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) und im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vor. Die neuen IPRG-Bestimmungen sollen zum einen das nötige Zusammenspiel zwischen dem Übereinkommen und dem IPRG ermöglichen. Zum anderen soll mit ihnen das kraft Übereinkommen geltende Regime um Bestimmungen zu Themenbereichen ergänzt werden, die vom Übereinkommen nicht geregelt sind. Es betrifft dies die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung ausländischer Entscheidungen. Der IPRG-Teil enthält zudem eine Bestimmung über die Anmerkung von Trusts im Grundbuch bzw. deren Eintragung in bestehende Immaterialgüterrechtsregister.</p><p>Zweck der SchKG-Bestimmungen ist die Umsetzung der im Trustrecht vorgesehenen Trennung von Trust- und Trustee-Vermögen im schweizerischen Zwangsvollstreckungsrecht sowie die Regelung des Verfahrens für eine Vollstreckung in das Trustvermögen. </p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 2. Dezember 2005 zur Genehmigung und Umsetzung des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung
- Resolutions
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Date Council Text 23.03.2006 2 Beschluss gemäss Entwurf 20.12.2006 1 Zustimmung 20.12.2006 2 Annahme in der Schlussabstimmung 20.12.2006 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Beide Räte stimmten der Vorlage einstimmig zu.</p>
- Updated
- 08.04.2025 23:47