11. AHV-Revision. Leistungsseitige Massnahmen
Details
- ID
- 20050093
- Title
- 11. AHV-Revision. Leistungsseitige Massnahmen
- Description
- Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur 11. AHV-Revision. Erste Botschaft betreffend AHV Ausgleichsfonds, einheitliches Rentenalter 65 für Männer und Frauen, Erweiterung der Vorbezugs- und Aufschubsregelungen, Aufhebung des Freibetrags für Erwerbstätige im Rentenalter, Massnahmen betreffend die Umsetzung der Versicherung
- InitialSituation
- <p>Die Ablehnung der ersten 11. AHV-Revision wie auch die im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten zu dieser Vorlage durchgeführten Beratungen haben gezeigt, dass es verfrüht wäre, schon jetzt umfassende Reformvorschläge im Bereich der Finanzierung und der Leistungen der AHV zu unterbreiten, oder gar in beiden Bereichen zusammen. Grundlegende materielle Änderungen müssen in jedem Fall zuvor gründlich untersucht und durchdacht werden.</p><p>Die Reform der AHV ist deshalb schrittweise anzugehen. Eine erste Etappe wird nun mit dieser 11. AHV-Revision vollzogen, welche in Form von zwei Botschaften durchführungstechnische Verbesserungen und einige Änderungen im Leistungsbereich vorschlägt. Die vorliegende 11. AHV-Revision erhebt nicht den Anspruch, die schwer wiegenden strukturellen Probleme zu lösen, die in den nächsten Jahrzehnten auf die AHV zukommen werden. Tatsache ist aber, dass sich die finanzielle Situation der AHV zusehends verschlechtert und dass sich aufgrund der demografischen und wirtschaftlichen Entwicklung schon sehr bald Anpassungen bei den Leistungen und der Finanzierung aufdrängen.</p><p>In dieser Botschaft stehen der Fortbestand des Systems und die Erweiterung der Flexibilisierungsmöglichkeiten beim Altersrücktritt im Vordergrund. Ausserdem werden verschiedene technische Anpassungen vorgeschlagen, mit denen die Durchführung der Versicherung vereinfacht werden soll. Einige dieser Vorschläge waren bereits in der ersten 11. AHV-Revision enthalten und unbestritten.</p><p></p><p>Folgende Massnahmen werden vorgeschlagen:</p><p>- Der Stand des AHV-Ausgleichsfonds soll bei 70 Prozent einer Jahresausgabe der AHV festgesetzt werden. Gleichzeitig soll ein Mechanismus eingeführt werden, durch den die Anpassung der Renten an die wirtschaftliche Entwicklung, je nach Fondsstand gebremst oder sogar ausgesetzt wird. Die automatische zweijährige Rentenanpassung gemäss Mischindex soll hinausgeschoben werden, wenn der Fondsstand unter 70 Prozent fällt. Die Renten sollen erst dann angepasst werden, wenn die seit der letzten Anpassung aufgelaufene Teuerung mehr als 4 Prozent beträgt. Sinkt der Stand des Fonds unter 45 Prozent, soll die Rentenanpassung ganz ausgesetzt werden.</p><p>- Das Rentenalter soll für Frauen und Männer einheitlich bei 65 Jahren festgelegt werden.</p><p>- Die aktuellen Vorbezugs- und Aufschubsregelungen mit versicherungstechnischer Kürzung bzw. Erhöhung sollen erweitert werden. Frauen und Männer sollen ihre ganze Altersrente ab Vollendung des 62. Altersjahres vorbeziehen können. Ausserdem soll ab dem vollendeten 60. Altersjahr der Vorbezug einer halben Rente ermöglicht werden. Auch beim Rentenaufschub soll es neu möglich sein, nur die halbe Rente aufzuschieben. Weiter ist es möglich, die Leistung weniger als ein Jahr aufzuschieben.</p><p>- Der Freibetrag für erwerbstätige Rentner- und Rentnerinnen soll aufgehoben werden. Neu soll es aber möglich sein, durch Beitragszahlungen auf dem im Rentenalter erzielten Erwerbseinkommen höhere Altersrenten zu erzielen.</p><p>- Die Durchführung der Versicherung, insbesondere der Beitragsbezug, soll mittels verschiedener technischer Massnahmen erleichtert werden. Vorgeschlagen werden Änderungen beim Beitragsaufrechnungsverfahren sowie bei der Beitragserhebung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne beitragspflichtige Arbeitgeber oder bei der Kassenzugehörigkeit der Ehegatten von vorzeitig pensionierten Personen.</p><p>Die in dieser Botschaft vorgeschlagenen Änderungen sind der erste Teil der 11. AHV-Revision. Für das zweite Revisionspaket wird eine separate Botschaft verfasst, in der es einzig um die Einführung einer Vorruhestandsleistung geht. Diese neue Leistung stellt zwar eine Ergänzung zur Flexibilisierung des Rentenalters in der AHV dar, ist aber nach dem Modell der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV aufgebaut und nicht als eine Leistung der AHV. Deshalb ist eine separate Behandlung gerechtfertigt.</p><p>Diese Revisionsanträge entlasten den Finanzhaushalt der Versicherung und sind gleichzeitig konkrete auf den flexiblen Rentenantritt ausgerichtete Massnahmen, welche die mit der 10. AHV-Revision begonnene Entwicklung hin zur Geschlechtergleichstellung in der Altersvorsorge abschliessen. Diese Massnahmen sind so ausgestaltet, dass sie den Übergang zu den grundlegenden Änderungen, die in nächster Zeit auf die AHV zukommen, erleichtern werden.</p><p>Die mit dieser Botschaft vorgelegten Änderungen hängen nicht von der Einführung einer Vorruhestandsleistung ab, die gleichzeitig mit einer zweiten Botschaft vorgeschlagen wird. (siehe 05.094). (Quelle: Botschaft des Bundesrates) </p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur 11. AHV-Revision. Erste Botschaft betreffend AHV Ausgleichsfonds, einheitliches Rentenalter 65 für Männer und Frauen, Erweiterung der Vorbezugs- und Aufschubsregelungen, Aufhebung des Freibetrags für Erwerbstätige im Rentenalter, Massnahmen betreffend die Umsetzung der Versicherung
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (Erster Teil der 11. AHV-Revision)
- Resolutions
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Date Council Text 18.03.2008 1 Beschluss abweichend vom Entwurf 04.06.2009 2 Abweichung 02.03.2010 1 Abweichung 03.06.2010 2 Abweichung 15.09.2010 1 Abweichung 20.09.2010 2 Zustimmung 01.10.2010 1 Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung abgelehnt. 01.10.2010 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p>Der <b>Nationalrat</b> beschloss ohne Gegenstimme, auf die Vorlage einzutreten. Eine Kommissionsminderheit Rudolf Rechsteiner (S, BS) hatte zuerst Nichteintreten beantragt mit der Begründung, dass der Bundesrat in seinen Berichten und Botschaften für die AHV systematisch Defizite veranschlage und sich diese Finanzprognosen nachträglich jedesmal als viel zu pessimistisch erwiesen hätten. Somit bestünde ein - natürlich beschränkter - Handlungsspielraum für einen Leistungsausbau. In der Hoffnung, dass die Revision diesen Handlungsspielraum für die Flexibilisierung nutzen und nicht auf Kosten der Frauen gehen wird, hat der Sprecher der Minderheit diesen Nichteintretensantrag jedoch zurückgezogen. Ebenfalls eine Rückweisung an den Bundesrat beantragte die FDP-Liberale Fraktion, und zwar mit dem Auftrag "eine neue, umfassende AHV-Revisionsvorlage auszuarbeiten, die eine echte Flexibilisierung des Rentenalters (inklusive der Förderung von Teilzeitarbeit) sowie gezielte Anreize für den Verbleib von älteren Personen im Erwerbsleben beinhaltet". Der Sprecher der FDP-Liberalen Fraktion begründete den Rückweisungsantrag damit, dass die Vorlage kaum zu überzeugen vermöge und sich nicht wesentlich von der gescheiterten Vorlage der letzten Revision unterscheide. Nach drei Jahren erfolgloser Diskussion in der Kommission sei noch keine grundlegende Reform eingeleitet worden, dabei müsste endlich eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Auswirkungen des Babybooms der Fünfziger- und Sechzigerjahre stattfinden. Da die Zeit für rasche, pragmatische Anpassungen abgelaufen sei, wäre es sinnvoller, die langfristige Finanzierung der AHV direkt mit der 12. Revision in Angriff zu nehmen. Fulvio Pelli (RL, TI) präsentierte ein Modell, das Folgendes vorsah: eine echte Flexibilisierung des Übergangs vom Arbeitsleben in die Pensionierung zwischen 62 und 70 Jahren begleitet von einem Verzicht auf ein fixes Rentenalter; die Einführung von Anreizen zum Verbleib in der Arbeitswelt; die Einführung von Anreizen, ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzustellen oder weiter zu beschäftigen; Verzicht auf eine soziale Abfederung, dafür die Möglichkeit, ab 62 Jahren kombiniert mit einer Teilrente Teilzeitarbeit zu leisten. Dieser vom Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern, Bundesrat Pascal Couchepin, unterstützte neue Lösungsansatz wurde mit 154 zu 33 Stimmen abgelehnt. Die Kommissionssprecher betonten, dass die Kommissionsmehrheit die Grundzüge der Bundesratsvorlage unterstütze. Der deutschsprachige Kommissionssprecher Toni Bortoluzzi (V, ZH) führte zudem die Gründe an, weshalb die Kommission beantragte, nicht auf die Vorlage zur Überbrückungsrente (05.094) einzutreten.</p><p>Die verschiedenen Lager und deren Argumente blieben gleich wie bei der ersten Vorlage zur 11. AHV-Revision: Auf der einen Seite beharrte das linksgrüne Lager auf der Flexibilisierung sowie der Vermeidung jeglichen Sozialabbaus, auf der anderen Seite zeigten sich die Bürgerlichen hauptsächlich besorgt über die langfristige Finanzlage der AHV, während die Mitteparteien der CEg-Fraktion sich für eine "intelligente" Flexibilisierung und die Konsolidierung der ersten Säule einsetzten.</p><p>In der Detailberatung folgte der Nationalrat der Mehrheit seiner Kommission und verwarf die Minderheitsanträge. Die schliesslich angenommene Regelung sah vor, das Rentenalter für Frauen auf 65 Jahre anzuheben und die Flexibilität der AHV zu verbessern, jedoch ohne sozialen Ausgleich. Der Nationalrat befasste sich lange mit dem flexiblen Rentenalter und der Vorruhestandsregelung, setzte sich aber auch mit anderen Punkten der Vorlage auseinander. Betreffend die Beiträge aus dem Einkommen selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 8) hatte sich die Kommission mit Stichentscheid des Präsidenten für den Vorschlag des Bundesrates (7,8%) und gegen den Antrag einer Minderheit (8,1%) ausgesprochen. Der Nationalrat folgte mit 126 zu 64 Stimmen klar der Kommissionsmehrheit. Abgelehnt wurde der Antrag einer links-grünen Minderheit zu Artikel 5, den massgebenden Lohn so zu definieren, dass darin auch die von den Unternehmen entrichteten Zuwendungen eingeschlossen sind. Zu Artikel 33ter betreffend die Rentenanpassung distanzierte sich der Nationalrat recht klar vom Vorschlag des Bundesrates. Dieser sah vor, die Rentenanpassung auszusetzen, wenn der Stand des Ausgleichsfonds unter 45 Prozent sinkt. Der Nationalrat fand wie die Kommissionsmehrheit, diese Bestimmung sei überflüssig, weshalb er sie strich und damit den Referenzwert von 45 Prozent generell abschaffte. Der vom Nationalrat angenommene Antrag der Kommissionsmehrheit sah vor, die Renten nur dann anzupassen, wenn die Teuerung seit der letzten Anpassung um 4 Prozent gestiegen ist. Eine links-grüne Minderheit wollte am geltenden Recht festhalten, wonach die Renten alle zwei Jahre angepasst werden oder wenn der Index der Konsumentenpreise gegenüber dem Vorjahr um über 4 Prozent gestiegen ist.</p><p>Zum flexiblen Rentenalter (Art. 40, 40ter und 43bis Abs. 1) lagen nicht weniger als fünf Konzepte vor. Die Kommissionsmehrheit unterstützte die Idee einer Kürzung um den vollständigen versicherungstechnischen Gegenwert der vorbezogenen Rente. Die Anträge der Minderheiten Hugo Fasel (G, FR), Silvia Schenker (S, BS) und Thérèse Meyer-Kaelin (CEg, FR) sowie der Eventualantrag von Thomas Weibel (CEg, ZH) sahen vor, bis zu einer bestimmten Lohngrenze einen einheitlichen Kürzungssatz vorzusehen, danach diesen Satz progressiv zu erhöhen und ab einer bestimmten Obergrenze die versicherungstechnische Kürzung anzuwenden. Je nach Konzept würden die Mehrkosten zwischen 400 Millionen und 1,4 Milliarden Franken betragen, allfällige Einsparungen durch die Erhöhung des Frauenrentenalters nicht mitgerechnet. Für die Befürworter der Idee einer Anschubfinanzierung zur Erleichterung der vorzeitigen Pensionierung von Personen mit niedrigem Einkommen war es klar, dass eine auf Einsparungen begrenzte Reform vor dem Volk scheitern würde. Ausserdem müsse die Entwicklung des Arbeitsmarktes miteinbezogen werden. Die Mitglieder der SVP- und der RL- Fraktion lehnten jegliche soziale Abfederung ab mit der Begründung, dass die demografische Entwicklung die AHV früher oder später vor schwerwiegende finanzielle Probleme stellen werde. Bundesrat Pascal Couchepin rief die Vorteile der Bundesratsvorlage zur Überbrückungsrente (05.094) in Erinnerung. Diese sei im Gegensatz zum Giesskannenprinzip der Minderheitsanträge gezielt auf die Bedürftigen ausgerichtet. Im anschliessenden Abstimmungsreigen wurden sämtliche Minderheitsanträge abgelehnt. Danach verwarf der Nationalrat mit 97 zu 86 Stimmen auch den Antrag mit den niedrigsten Kostenauswirkungen, den Eventualantrag von Thomas Weibel (CEg, ZH). Die Stimmenthaltung der Hälfte der Grünen vermochte das Abstimmungsresultat nicht zu beeinflussen.</p><p>Nachdem jegliche soziale Abfederung der vorzeitigen Pensionierung verworfen wurde, erhitzte auch die Erhöhung des Frauenrentenalters auf 65 Jahre die Gemüter. (Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Ziff. b und Art. 21 Abs. 1). Eine Kommissionsminderheit Maya Graf (G, BL) beantragte, auf die Erhöhung des Frauenrentenalters zu verzichten. Sowohl die Befürworter als auch die Gegner der Erhöhung des Frauenrentenalters argumentierten auf je eigene Weise mit der Gleichstellung. Für die ersten rechtfertigen die längere Lebenserwartung der Frauen, ihr geringere Beitragsleistung und die Gleichbehandlung in Bezug auf das Rentenalter, wie das bei der Schaffung der AHV der Fall war, ein Frauenrentenalter von 65 Jahren. Nach Ansicht der Gegner ist es völlig verfehlt, dass die Frauen mit einer Erhöhung des Rentenalters für die Finanzierung der AHV herhalten müssen, während sie in der Arbeitswelt nicht gleichgestellt und die Aufgaben ungleich verteilt sind. Bundesrat Pascal Couchepin rief den Rat zur Verantwortung auf und forderte ihn auf, sich vor Augen zu führen, welche Konsequenzen sein Beschluss für eine Volksabstimmung haben könnte. Das Parlament folgte zwar dem Bundesrat, doch hatte dieser zur Kompensation der Erhöhung des Frauenrentenalters eine soziale Lösung für die vorzeitige Pensionierung vorgesehen. Die Erhöhung des Frauenrentenalters passierte mit 120 zu 69 Stimmen. Ebenfalls angenommen wurde ein Antrag, wonach für die ersten fünf Frauenjahrgänge mit Rentenalter 65 ein geringerer Kürzungssatz gelten soll. Der Nationalrat hat zudem das Gesetz über die berufliche Vorsorge in einem wichtigen Punkt geändert: Es wird künftig möglich sein, vor dem ordentlichen Rentenalter eine Rente aus der beruflichen Vorsorge zu beziehen, auch wenn die betreffende Person die Erwerbstätigkeit nicht vollständig aufgibt [Antrag Ueli Maurer (V, ZH)]. Obwohl Bundesrat Pascal Couchepin, die Grünen, die Sozialdemokraten und ein Teil der Christlichdemokraten gegen diesen Antrag waren, wurde er mit 97 zu 88 Stimmen angenommen. </p><p>Vor der Gesamtabstimmung kündigten die sozialdemokratische, die grüne und die CEg-Fraktion an, dass sie keine Revision unterstützen würden, welche die Erhöhung des Frauenrentenalters nicht mit sozialen Massnahmen zur Flexibilisierung des Rentenalters kompensiert. Da sich einige Christlichdemokraten schliesslich doch für die Vorlage aussprachen, wurde die Revision mit 97 zu 89 Stimmen angenommen. Dieses knappe Resultat zeigt, wie gespalten das Parlament in dieser Frage war.</p><p>Der <b>Ständerat</b> beschloss ohne Gegenstimme, auf die Vorlage einzutreten. In der Debatte zeichneten sich drei Lager ab: die Gegner eines höheren Frauenrentenalters mit erleichterter vorzeitiger Pensionierung für Personen mit niedrigem Einkommen; die sparpolitisch motivierten Befürworter des Nationalratsbeschlusses; die Befürworter der Variante der Kommissionsmehrheit, welche die Erhöhung des Frauenrentenalters und eine befristete Rentenkürzung bei vorzeitigem Ruhestand vorsah. Der Vorsteher des EDI, Pascal Couchepin, zeigte sich skeptisch gegenüber dieser Variante und riet von ihr ab, weil sie seiner Meinung nach selbst bei einer Befristung nach einigen Jahren bereits wieder geändert werden müsste.</p><p>In der Detailberatung folgte der Ständerat der Kommissionsmehrheit, wies alle Minderheitsanträge zurück und schuf damit mehrere - sowohl geringfügige als auch grundlegende Differenzen zum Nationalrat. So wollte der Ständerat den Maximalbeitragssatz auf das 25-Fache und nicht wie vom Nationalrat vorgeschlagen auf das 50-Fache des Mindestsatzes festsetzen (Art. 2 Abs. 5). Zu Artikel 8 hatte eine Kommissionsminderheit einen Satz von 8,1 Prozent für Selbständigerwerbende beantragt. Dieser bereits im Nationalrat abgelehnte Antrag wurde mit 27 zu 10 Stimmen auch im Ständerat verworfen. Bei Artikel 30 Absatz 1 strich der Ständerat aus Spargründen den Vorschlag des Nationalrats zur Aufwertung der alten massgebenden Einkommen, da diese Massnahme 160 Millionen Franken kosten würde. Was den vom Stand des AHV-Ausgleichsfonds abhängigen Automatismus der regelmässigen Rentenanpassung betrifft (Art. 33ter Abs. 4 und 5), zeigte sich der Ständerat restriktiver als der Nationalrat. Auf Antrag der Mehrheit seiner Kommission kam er auf den Vorschlag des Bundesrates zurück: Fällt der Fondsbestand unter 45 Prozent, wird die Rentenanpassung automatisch eingestellt. Ein Antrag der Minderheit zur Weiterführung des geltenden Rechts wurde mit 28 zu 8 Stimmen abgelehnt. Bei den Übergangsbestimmungen schuf der Ständerat in Bezug auf die Koordinierung der Vorlage mit dem System der beruflichen Vorsorge eine weitere Differenz zum Nationalrat. Die vom Nationalrat vorgeschlagene Lösung, vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters eine Rente aus der beruflichen Vorsorge zu beziehen, wurde präzisiert. Der Ständerat wollte den Anspruch auf eine volle Altersrente von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und den Anspruch auf eine Halbrente von einer angemessenen Kürzung des letzten Jahresgehaltes abhängig machen. Diese Bestimmung ermöglicht es den Vorsorgeeinrichtungen, selbst zu bestimmen, inwieweit der versicherte Verdienst gekürzt werden muss, um Anspruch auf eine vorzeitige Altersleistung zu haben.</p><p>Im Gegensatz zum Nationalrat löste die Erhöhung des Frauenrentenalters (Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Bst. b, Art. 21 Abs. 1) im Ständerat keine angeregte Diskussion aus. Zwar beantragte eine Minderheit der Kommission [Liliane Maury Pasquier (S, GE) und Gisèle Ory (S, NE)], das Rentenalter bei 64 Jahren zu belassen, doch dieser Antrag wurde mit 29 zu 7 Stimmen deutlich abgelehnt. Umso lebhafter wurde über den Rentenvorbezug (Art. 40ter) diskutiert. Hier schuf der Ständerat eine grössere Differenz zum Nationalrat. Die Kommissionsmehrheit unterbreitete dem Plenum ihre Variante eines auf zehn Jahre befristeten flexiblen Rentenvorbezugs mit einer von der Dauer des Vorbezuges sowie von der Höhe des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens abhängigen Rentenkürzung. Dabei soll die Rente nach versicherungstechnischen Regeln gekürzt werden, sobald das massgebende Jahreseinkommen einen Anspruch auf eine maximale Altersrente rechtfertigt. Ausserdem soll der privilegierte Kürzungssatz Personen mit nachweislich mindestens 30 Beitragsjahren vorbehalten sein. Kommissionssprecher Urs Schwaller (CEg, FR) betonte, dass mit dieser Lösung sowohl der finanziellen Lage der AHV als auch der Akzeptanz in der Bevölkerung Rechnung getragen werde. Zwei Minderheitsanträge wurden gestellt: Der eine sah mildere Kürzungssätze ohne Befristung vor; der andere sah vor, die Kürzung nach versicherungstechnischen Grundsätzen vollumfänglich beizubehalten und sich damit dem Nationalrat anzuschliessen. Liliane Maury Pasquier (S, GE) begründete den ersten Minderheitsantrag damit, dass Personen mit niedrigem Einkommen, denen es nicht möglich ist, sich für einen vorzeitigen Ruhestand zu entscheiden, unterstützt werden müssten. Der Vertreter der zweiten Minderheit, Alex Kuprecht (V, SZ), rechtfertigte eine rein versicherungstechnische Kürzung mit der finanziellen Lage der AHV und der Notwendigkeit von Einsparungen. Bundesrat Pascal Couchepin unterstützte den Vorschlag der Kommissionsmehrheit eher zurückhaltend. Er zeigte sich überzeugt, dass eine Erhöhung des Frauenrentenalters ohne Gegenleistung keine Zustimmung finden werde und nannte folgende drei Schwachpunkte der Vorlage: die Notwendigkeit, innerhalb der nächsten zehn Jahre auf diese Lösung zurückzukommen, die fehlende Koordinierung mit der Erhöhung des Frauenrentenalters auf 64 Jahre und die Finanzierung der Massnahme. Die 400 Millionen Franken, die aus der Bundeskasse stammen und demzufolge der Ausgabenbremse unterstehen, müssten an anderer Stelle im Sozialbudget kompensiert werden. Das einzig Positive in seinen Augen war, dass diese Differenz dem Nationalrat erlaubt, die Debatte über den vorzeitigen Ruhestand wiederaufzunehmen. Bei der Abstimmung zwischen dem Minderheitsantrag I und dem Mehrheitsantrag wurde ersterer mit 6 zu 30 Stimmen abgelehnt. Das Ergebnis der zweiten Abstimmung zwischen dem Mehrheitsantrag und dem Minderheitsantrag II spiegelte jedoch die Meinungsverschiedenheiten in den Fraktionen, insbesondere in der Freisinnig-liberalen Fraktion, sowie die Zweifel der Ständeratsmitglieder wider. Der Mehrheitsantrag wurde letztlich mit 25 zu 16 Stimmen angenommen. Im Zusammenhang mit der Ausgabenbremse wurde der Ausgabe mit 31 zu 2 Stimmen bei 11 Enthaltungen zugestimmt. </p><p>In der Gesamtabstimmung stimmte der Ständerat der Vorlage zwar zu, das Ergebnis von 16 Ja-Stimmen bei 10 Gegenstimmen und 12 Enthaltungen verdeutlicht jedoch, dass diese Vorlage kaum überzeugt und deshalb wenig Rückhalt hat. </p><p>Der <b>Nationalrat</b> hielt an mehreren Differenzen zum Ständerat fest, unter anderem an den beiden grösseren Differenzen bei der Teuerungsanpassung (Art. 33ter) und beim Rentenvorbezug (Art. 40ter).</p><p>Bei der Anpassung der Renten an die Teuerung folgte der Rat dem Mehrheitsantrag seiner Kommission und hielt damit weitgehend an der in der ersten Lesung verabschiedeten Fassung fest. Allerdings fügte er in Artikel 33ter Absatz 3 unter Buchstabe b hinzu, dass "der Bundesrat umgehend die zur finanziellen Sanierung notwendigen Massnahmen vorschlägt", wenn der Stand des Ausgleichsfonds unter 70 Prozent liegt. Wie in der ersten Beratung und mit den gleichen Argumenten beantragte die Minderheit Paul Rechsteiner, am geltenden Recht festzuhalten. In ihren Augen war es inakzeptabel, die Rentnerinnen und Rentner auf diese Weise zu benachteiligen. Die vorgeschlagene Änderung betreffe eine fundamentale Bestimmung der AHV, die nicht nur ein angemessenes Einkommen für die Rentnerinnen und Rentner, sondern auch ein gesellschaftlich akzeptables Verhältnis zwischen der Lohn- und der Rentenentwicklung gewährleiste. Der Bundesrat unterstützte die Version des Ständerates, der allerdings nur ein einziges Nationalratsmitglied zustimmte. In der Folge setzte sich der Antrag der Kommissionsmehrheit gegenüber dem Minderheitsantrag mit 125 zu 60 Stimmen durch.</p><p>Beim Rentenvorbezug überzeugte die Lösung des Ständerates den Nationalrat nicht. Die Kommissionsmehrheit schlug ein grosszügigeres Modell mit einer höheren Lohngrenze, bis zu der von den niedrigeren Kürzungssätzen profitiert werden kann, vor. Eine CEg-Minderheit beantragte, sich der Lösung des Ständerates anzuschliessen, dabei allerdings den Export der vorbezogenen Rente zu erlauben, während eine RL/V-Minderheit an der in der ersten Lesung verabschiedeten Fassung - einer Kürzung nach rein versicherungstechnischen Grundsätzen - festhalten wollte. In einem Abstimmungsreigen setzte sich das Modell der Kommissionsmehrheit, dessen Kosten auf 1,15 Milliarden Franken geschätzt wurden, mit 71 zu 39 Stimmen bei 73 Enthaltungen durch, wobei die Enthaltungen alle aus den Reihen der SVP und der FDP-Liberalen stammten. Bei der Abstimmung über die Ausgabenbremse wurden die Kredite für dieses Modell jedoch mit 107 zu 73 Stimmen abgelehnt.</p><p>Der <b>Ständerat</b> kam dem Nationalrat bei der Teuerungsanpassung der Renten stark entgegen und schloss sich weitgehend dessen Version an. Es war ihm jedoch wichtig, klarzustellen, wie vorzugehen ist, "wenn keine hinreichenden gesetzlichen Sanierungsmassnahmen getroffen werden, um ein Sinken des Ausgleichsfonds unter 45 Prozent zu vermeiden". Die Kommissionsmehrheit hatte beantragt, dass der Bundesrat in diesem Fall auf die geschuldeten AHV-Beiträge einen Zuschlag von 5 Prozent festlegt und die Rentenanpassung aussetzt. Die Minderheit I um Liliane Maury Pasquier (S, GE) wollte am geltenden Recht festhalten, wohingegen die Minderheit II um Felix Gutzwiller (RL, ZH) beantragte, bei der Version des Nationalrates zu bleiben, namentlich um Beitragserhöhungen zu vermeiden.</p><p>Beim Rentenvorbezug nahm der Ständerat gemäss Antrag seiner Kommission mit 26 zu 8 Stimmen ein neues Modell an, dessen Kosten auf 400 Millionen Franken angesetzt werden. Das in der Vorprüfung vom Vorsteher des EDI präsentierte Modell sah vor, dass die Kürzung beim Rentenvorbezug sozial abgefedert wird, wenn das für die AHV massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen weniger als 61'560 Franken beträgt. Liegt das Einkommen über dieser Schwelle, werden die vorbezogenen Renten nach versicherungstechnischen Grundsätzen gekürzt. Der günstigste Kürzungssatz gelangt bei einem durchschnittlichen Einkommen von 41'040 Franken zur Anwendung. Die Kürzung erfolgt gestaffelt nach Einkommen und Dauer des Vorbezugs, wobei eine kürzere Vorbezugsdauer gegenüber einer längeren begünstigt wird. Die Einführung des Modells ist mit der Erhöhung des Rentenalters für Frauen koordiniert und die Kürzung bei Vorbezug der Altersrente erlischt 10 Jahre nach Einführung (Übergangsbestimmungen). Eine sozialdemokratische Kommissionsminderheit zeigte sich zwar grundsätzlich einverstanden mit dem vorgeschlagenen Modell, bemängelte aber die Kürzungssätze als zu heftig und schlug eine sanftere Absenkung vor. </p><p>Im <b>Nationalrat </b>waren es erneut die Differenzen über die Teuerungsanpassung und den Rentenvorbezug, die Anlass zu intensiven Diskussionen gaben. Allerdings folgte der Rat in diesen zwei Punkten den Beschlüssen des Ständerates. Entgegen einer links-grünen Minderheit um Paul Rechsteiner unterstützte der Nationalrat mit 110 zu 63 Stimmen erneut seine Version der Rentenindexierung. Der Minderheitsantrag Guy Parmelin (V, GE), wonach Beiträge aus einmaligen, ausserordentlichen Zuwendungen bei der Berechnung des Standes des Ausgleichsfonds nicht berücksichtigt werden, wurde mit 126 zu 51 Stimmen abgelehnt. In der Schlussfassung sah Artikel 33ter vor, dass die Renten periodisch angepasst werden, sofern die Reserven der AHV nicht zu stark sinken. Auch beim Vorbezug schloss sich die grosse Kammer dem von der kleinen Kammer verabschiedeten Modell an. Eine Minderheit I um Christine Goll (S, ZH) wollte die vorhergehende, deutlich grosszügigere Fassung des Nationalrates beibehalten, wohingegen eine Minderheit II um Guy Parmelin (V, GE) bei der versicherungstechnischen Kürzung bleiben wollte. In der Kommission war der ständerätliche Kompromissvorschlag mit 9 zu 8 Stimmen bei 8 Enthaltungen auf knappe Zustimmung gestossen. Die Abstimmungen im Rat zeigten einmal mehr, wie uneins und unentschlossen der Nationalrat bei diesem Geschäft war. Letztlich unterstützten nur die Fraktionen RL, CEg und BD den Kompromissvorschlag des Ständerates, während sich das rot-grüne Lager der Stimme enthielt. Der Vorschlag, wonach 400 Millionen Franken zur gezielten Verbesserung der vorbezogenen Renten eingesetzt werden sollen, wurde mit 67 zu 52 Stimmen bei 61 Enthaltungen angenommen. Die von der Minderheit I unterstützte grosszügigere Lösung wurde mit 111 zu 63 Stimmen deutlich abgelehnt.</p><p>Der <b>Ständerat </b>folgte bei den kleineren noch bestehenden<b></b>Differenzen stillschweigend dem Nationalrat.</p><p>Vor der Schlussabstimmung begrüssten die Sprecher der Fraktionen von CEg, FDP-Liberale und BD die differenzbereinigte Vorlage als echten Kompromiss und wiesen darauf hin, dass es die Aufgabe des Parlaments ist, Lösungen zu finden, die von allen akzeptiert werden können. Die grüne und die sozialdemokratische Fraktion übten massive Kritik an der Vorlage, die in ihren Augen einen Sozialabbau darstellt und nicht im Interesse der Frauen und der Rentnerinnen und Rentner ist. Die SVP-Fraktion bezeichnete die Vorlage als unverantwortlich und mit Blick auf die demografische Entwicklung und die steigende Lebenserwartung als geradezu absurd.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung lehnte der Nationalrat die Vorlage mit 118 zu 72 Stimmen ab, während der Ständerat sie mit 31 zu 9 Stimmen annahm.</b></p>
- Updated
- 09.04.2025 00:15