11. AHV-Revision. Einführung einer Vorruhestandsleistung
Details
- ID
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20050094
- Title
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11. AHV-Revision. Einführung einer Vorruhestandsleistung
- Description
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Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur 11. AHV-Revision. Zweite Botschaft betreffend Einführung einer Vorruhestandsleistung
- InitialSituation
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<p>Die gescheiterte erste 11. AHV-Revision - und auch die im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten zu dieser Vorlage durchgeführten Beratungen haben gezeigt, dass es verfrüht wäre, schon jetzt umfassende Reformvorschläge im Bereich der Finanzierung und der Leistungen der AHV zu unterbreiten, oder gar in beiden Bereichen zusammen. Grundlegende materielle Änderungen müssen in jedem Fall zuvor gründlich untersucht und durchdacht werden.</p><p>Die Reform der AHV ist deshalb schrittweise anzugehen. Eine erste Etappe wird mit dieser 11. AHV-Revision vollzogen, welche in Form von zwei Botschaften durchführungstechnische Verbesserungen und einige Änderungen im Leistungsbereich vorschlägt. Diese 11. AHV-Revision erhebt nicht den Anspruch, die schwer wiegenden strukturellen Probleme zu lösen, die in den nächsten Jahrzehnten auf die AHV zukommen werden. Tatsache ist aber, dass sich die finanzielle Situation der AHV zusehends verschlechtert und dass sich aufgrund der demografischen und wirtschaftlichen Entwicklung schon Anpassungen bei den Leistungen und der Finanzierung aufdrängen.</p><p>Einstweilen ist eine weniger weit reichende Gesetzesrevision geplant, um den Fortbestand des Systems zu wahren. Es geht einerseits darum, einige Punkte der ersten 11. AHV-Revision wieder aufzunehmen (s. dazu erste Botschaft zur 11. AHV-Revision; Neufassung; BBl 2006 1957), und andererseits wird ein neues Frühpensionierungsmodell für finanziell weniger gut situierte Personen vorgeschlagen. Dieses Modell sieht die Einführung einer Vorruhestandsleistung vor und ist als Ergänzung des Rentenvorbezugs in der AHV gedacht. Die Vorruhestandsleistung, welche Thema der Botschaft ist, ist nicht als Versicherungsleistung ausgestaltet, sondern bedarfsabhängig. Deshalb soll sie auch nicht in das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung aufgenommen werden, sondern ins Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Die Vorruhestandsleistung ist für Frauen und Männer über 62 Jahren gedacht, die es sich heute aus finanziellen Gründen nicht leisten können, vorzeitig in den Ruhestand zu treten. Es handelt sich dabei um Personen, welche in zu guten finanziellen Verhältnissen leben, um nebst der vorbezogenen Altersrente der AHV noch Ergänzungsleistungen zu erhalten, die jedoch mit gekürzten Altersleistungen der 1. und 2. Säule nicht ein angemessenes Leben führen könnten. Die Vorruhestandsleistung ist also nicht auf die ärmste Bevölkerungsschicht ausgerichtet, sondern auf Personen, die zum unteren Mittelstand gehören.</p><p>Das neue Vorruhestandsmodell greift auch keineswegs neuen Lösungen zur Flexibilisierung des Rentenalters vor, welche im Rahmen der anstehenden 12. AHV-Revision vorgeschlagen werden könnten. In dieser nächsten Revision soll das Leistungssystem der 1. Säule grundlegend überdacht werden. </p><p>Die Vorruhestandsleistung wird aus den Einsparungen finanziert, die mit der Erhöhung des Frauenrentenalters erzielt werden (vgl. erste Botschaft über die 11. AHV-Revision [Neufassung]). Daher wird sie nur mit dem Inkrafttreten der Erhöhung des Frauenrentenalters eingeführt. (Quelle: Botschaft des Bundesrates) </p>
- Objectives
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- Number
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0
- Text
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Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur 11. AHV-Revision. Zweite Botschaft betreffend Einführung einer Vorruhestandsleistung
- Resolutions
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- Number
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1
- Text
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Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) (2. Teil der 11. AHV-Revision: Einführung einer Vorruhestandsleistung)
- Resolutions
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| Date |
Council |
Text |
| 18.03.2008 |
1 |
Nichteintreten |
| 04.06.2009 |
2 |
Nichteintreten. |
- Proceedings
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<p></p><p>Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des <b>Nationalrates</b> beantragte mit 9 zu 4 Stimmen bei 10 Enthaltungen Nichteintreten. Der deutschsprachige Kommissionssprecher Toni Bortoluzzi (V, ZH) erklärte, dass die vom Bundesrat vorgesehene Vorruhestandsleistung gelegentlich "exportiert" werden müsste und somit als Lösung für eine "soziale" vorzeitige Pensionierung nicht geeignet sei. Die Botschaft präzisiert zwar, dass die Vorruhestandsleistung bedarfsabhängig sei und daher unter gewissen Voraussetzungen vom Auslandexport ausgeschlossen werden könne. Auch geht aus der Vorlage hervor, dass eine Person unmittelbar vor der Einreichung des Gesuchs während 20 Jahren ohne Unterbruch der AHV unterstellt gewesen sein muss, um in den Genuss der Vorruhestandsleistung zu kommen. Diese Punkte kamen im Nationalrat aber nicht zur Sprache. Die Ratsmitglieder äusserten sich nicht zur Vorruhestandsregelung, sondern in erster Linie zu den beiden anderen Geschäften, die gleichzeitig beraten wurden d.h. zum ersten Teil der 11. AHV-Revision (05.093) und zur Volksinitiative "für ein flexibles AHV-Alter" (06.107). Bundesrat Pascal Couchepin zeigte sich eher resigniert, wies allerdings darauf hin, dass die vom Bundesrat vorgesehene Leistung für jene Personen gedacht sei, die sie wirklich benötigten. Der Nationalrat folgte dem Beschluss seiner Kommission ohne Diskussionen.</p><p>Im <b>Ständerat</b> wurde der Vorlage dasselbe Schicksal zuteil wie im Nationalrat. Wie der Kommissionssprecher Urs Schwaller (CEg, FR) ausführte, lehnte es die vorberatende Kommission ab, die Frage nach der Einführung einer Vorruhestandsregelung von allen Fragen der Rentenalterserhöhung bzw. einer Übergangs- oder Flexibilisierungsregelung abzutrennen und dem Rat quasi nur eine "Minirevision" oder eine Revision mit unbestrittenen Fragen vorzulegen. Der Rat schloss sich der Argumentation seiner Kommission an und beschloss ohne Gegenantrag, auf die Vorlage nicht einzutreten.</p>
- Updated
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09.04.2025 00:27
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