Verbot von sexuellen Verstümmelungen

Details

ID
20050404
Title
Verbot von sexuellen Verstümmelungen
Description
InitialSituation
<p>Das Phänomen der Verstümmelung weiblicher Genitalien betrifft auch die Schweiz. Trotz der bereits heute geltenden Strafbarkeit dieser Praktiken und trotz der im Bereich der Sensibilisierung und Information eingeleiteten Massnahmen gibt es bisher keine Hinweise darauf, dass das Auftreten solch schwerwiegender Eingriffe in die Integrität und Würde der betroffenen Mädchen und Frauen signifikant zurückgedrängt wird.</p><p>Um die mit der heute geltenden, nicht für alle Formen von Genitalverstümmelung einheitlichen Rechtslage einhergehenden Abgrenzungs- und Beweisschwierigkeiten zu überwinden und um ein eindeutiges Signal der Ächtung dieser gravierenden Menschenrechtsverletzungen zu setzen, schlägt die Kommission die Einführung eines neuen, spezifischen Straftatbestandes der Verstümmelung weiblicher Genitalien vor. Zudem soll - im Unterschied zum geltenden Recht - eine im Ausland begangene Verstümmelung weiblicher Genitalien in der Schweiz auch dann bestraft werden können, wenn sie am Tatort nicht strafbar ist. (Bericht der Kommission NR : 30.04.2010)</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Resolutions
    Date Council Text
    01.12.2006 0 Folge geben (Erstrat)
    01.12.2006 0 Folge geben (Erstrat)
    03.07.2007 0 Zustimmung
    03.07.2007 0 Zustimmung
    12.06.2009 1 Fristverlängerung bis zur Sommersession 2011.
  • Number
    1
    Text
    Schweizerisches Strafgesetzbuch
    Resolutions
    Date Council Text
    16.12.2010 1 Beschluss nach Entwurf der Kommission.
    07.06.2011 2 Abweichung
    14.09.2011 1 Zustimmung
    30.09.2011 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    30.09.2011 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p>Im <b>Nationalrat </b>wurde Eintreten ohne Gegenantrag beschlossen. In der Detailberatung war umstritten, mit welcher Formulierung man die verbotene Handlung am besten umschreiben und sicherstellen könne, dass nur Beschneidungen, nicht aber sämtliche Verletzungen der weiblichen Genitalien erfasst würden. Auf Antrag der Kommissionsmehrheit entschied sich der Rat schliesslich für eine umfassende Formulierung, welche die erlaubten Eingriffe nicht ausdrücklich ausnimmt. Man vertraue darauf, so die Sprecherin der Kommissionsmehrheit Thanei Anita (S, ZH), dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte Vernunft walten liessen und es nie zu einem Verfahren wegen einer kosmetischen Operation kommen werde.</p><p>Auch im <b>Ständerat</b> war Eintreten unbestritten. Die Kleine Kammer nahm noch kleinere redaktionelle Änderungen vor, welche der <b>Grosse Kammer </b>diskussionslos übernahm.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im Nationalrat mit 195 zu 1 und im Ständerat mit 44 zu 0 Stimmen angenommen.</b></p>
Updated
08.04.2025 23:46

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