Wechsel der Vorsorgeeinrichtung

Details

ID
20050411
Title
Wechsel der Vorsorgeeinrichtung
Description
Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 26. Mai 2005
InitialSituation
<p>Im Rahmen der 1. BVG-Revision hat das Parlament verschiedene Aspekte der Auflösung von Verträgen im Bereich der beruflichen Vorsorge auf Gesetzesstufe geregelt. In den parlamentarischen Beratungen konnten jedoch nicht alle offenen Fragen abschliessend beantwortet werden. Es hat sich gezeigt, dass insbesondere in folgenden zwei Bereichen zusätzliche Regelungen notwendig sind:</p><p>1. Leistungspflicht bei Auflösung des Anschlussvertrages</p><p>Löst ein Arbeitgeber seinen Vertrag auf, mit dem er sich einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, und verlassen gemäss den vertraglichen Bestimmungen die Rentenbezüger zusammen mit den aktiven Versicherten die Vorsorgeeinrichtung, ist nicht immer sichergestellt, dass bei Vertragsende bereits feststeht, welche neue Einrichtung die Rentenverpflichtungen übernehmen wird. Ausserdem ist unter der geltenden Regelung nicht klar, inwiefern die Auffangeinrichtung zusammen mit den aktiven Versicherten auch die Rentner übernehmen muss.</p><p>Um sicherzustellen, dass für die laufenden Rentenverpflichtungen kein vertragsloser Zustand entsteht, sieht die parlamentarische Initiative vor, dass Anschlussverträge erst aufgelöst werden können, wenn für die laufenden Rentenverpflichtungen eine Lösung gefunden wurde. Gleichzeitig werden die Aufgaben der Auffangeinrichtung präzisiert, so dass diese nicht zur Übernahme von Rentnern verpflichtet werden kann.</p><p>2. Verankerung des Kündigungsrechts für alle Parteien</p><p>Einige Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen haben in jüngster Zeit mit einseitigen Abänderungen von Vertragsbedingungen wie z.B. Änderung der Beiträge oder des Umwandlungssatzes oder Aufhebung der Garantie des BVG-Mindestzinses ("Winterthur-Modell") von sich reden gemacht. Daraus entstand das Bedürfnis, auf Gesetzesebene ein Kündigungsrecht bei wesentlichen Änderungen der vertraglichen Bedingungen zu definieren.</p><p>Mit der Einführung eines ausdrücklichen gesetzlichen Kündigungsrechts für beide Vertragspartner für den Fall von wesentlichen Änderungen der vertraglichen Bedingungen wird die Rechtslage geklärt: Jede wesentliche Änderung muss innerhalb einer bestimmten Frist vor Inkrafttreten angekündigt werden. Die Gesetzesbestimmung definiert zudem, was als wesentliche Änderung zu verstehen ist.</p><p></p><p>In seiner Stellungnahme unterstützte der Bundesrat grundsätzlich den Inhalt der vorgeschlagenen Gesetzesbestimmungen, schlug aber vor allem aus gesetzestechnischen Gründen auch einige Änderungen vor. </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 26. Mai 2005
    Resolutions
    Date Council Text
    14.01.2005 0 Die SGK-NR beschliesst eine Kommissionsinitiative
    14.01.2005 0 Die SGK-NR beschliesst eine Kommissionsinitiative
    14.02.2005 0 Zustimmung
    14.02.2005 0 Zustimmung
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
    Resolutions
    Date Council Text
    29.11.2005 1 Beschluss gemäss Antrag der Kommission.
    15.06.2006 2 Abweichung
    18.09.2006 1 Abweichung
    05.12.2006 2 Abweichung
    14.12.2006 1 Abweichung
    19.12.2006 2 Zustimmung
    20.12.2006 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    20.12.2006 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Der <b>Nationalrat </b>nahm die Kommissionsvorlage mit den Änderungen des Bundesrates diskussionslos an.</p><p>Auch der <b>Ständerat</b> stimmte der Vorlage ohne Diskussion zu. Er schuf allerdings einige Differenzen, namentlich in Artikel 53f, der das gesetzliche Kündigungsrecht bei Änderungen eines Anschluss- oder Versicherungsvertrages im Bereich der beruflichen Vorsorge behandelt. Der Ständerat präzisierte, dass die Vorsorge- oder Versicherungseinrichtung nach der schriftlichen Ankündigung wesentlicher Änderungen eines Anschlussvertrages die Angaben über das Deckungskapital und allfällige Gesundheitsvorbehalte auf Verlangen der anderen Vertragspartei übermitteln muss.</p><p>Der <b>Nationalrat </b>nahm diskussionslos eine klarere, präzisere Neuformulierung von Artikel 53f an, die unter Beizug der Verwaltung erarbeitet worden war. So muss nun eine Vorsorgeeinrichtung, die wesentliche Änderungen eines Anschluss- oder Versicherungsvertrags plant, den angeschlossenen Arbeitgeber mindestens sechs Monate vorher schriftlich darüber in Kenntnis setzen. Ist der Arbeitgeber im Einvernehmen mit den Arbeitnehmenden nicht bereit, die neuen Bedingungen zu akzeptieren, so kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf den Zeitpunkt kündigen, auf den die umstrittenen Änderungen wirksam werden. Da vor einer Kündigung Alternativlösungen geprüft werden müssen, kann der Arbeitgeber verlangen, dass ihm die für die Offerten notwendigen Angaben innert 30 Tagen zur Verfügung gestellt werden. Bei einer verspäteten Übermittlung dieser Angaben verschieben sich die Kündigungsfrist und der Zeitpunkt, in dem die neuen Bedingungen wirksam werden, entsprechend der Verzögerung. Wird vom ausserordentlichen Kündigungsrecht kein Gebrauch gemacht, treten die neuen Bedingungen auf den angekündigten Termin in Kraft.</p><p>Der <b>Ständerat </b>änderte ein weiteres Mal die Formulierung von Artikel 53f. Gemäss der Fassung des Nationalrates sieht Absatz 3 vor, dass sich der Zeitpunkt, in dem die Änderungen wirksam werden, bei einer verspäteten Übermittlung der Angaben durch die Vorsorgeeinrichtung verschiebt. Die kleine Kammer sprach sich für eine Formulierung aus, bei der sich die Kündigungsfrist, nicht aber das Inkrafttreten der Änderungen verschiebt.</p><p>Der <b>Nationalrat </b>schloss sich in den Absätzen 1, 2 und 4 von Artikel 53f den redaktionellen Änderungen an, hielt aber in Absatz 3 des gleichen Artikels an seiner Version fest. Dieser Fassung schloss sich in der Folge der <b>Ständerat</b> an.</p>
Updated
09.04.2025 00:33

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