Überprüfung und Stärkung des gewerblichen Bürgschaftswesens

Details

ID
20050449
Title
Überprüfung und Stärkung des gewerblichen Bürgschaftswesens
Description
InitialSituation
<p>Gestützt auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 1949 über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften richtet der Bund Beiträge an die Verluste der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften sowie der Bürgschaftsgenossenschaft der Frauen (SAFFA) im Umfang von 50 bis 60 Prozent aus. Er beteiligt sich ausserdem an den allgemeinen Verwaltungskosten dieser Genossenschaften.</p><p>Ende 1999 reichte die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) ein Postulat (99.3577) ein, welches vom Bundesrat eine Überprüfung und Stärkung des gewerblichen Bürgschaftswesens verlangte. Nachdem der Bundesrat im Jahr 2003 einen Bericht mit verschiedenen Varianten vorgelegt hatte, entschloss sich die WAK-N dazu, mittels einer parlamentarischen Initiative der Kommission eine neue gesetzliche Regelung für die Unterstützung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften vorzuschlagen. Grundlage dazu bildete ein Konzept für die Neuausrichtung des Bürgschaftswesens, welches Vertreter von Banken und Bürgschaftsgenossenschaften erarbeitet hatten. Die wesentlichen Bestandteile dieses Modells sind die Reduktion der Anzahl Genossenschaften, die Einrichtung einer von den Banken unabhängigen Trägerschaft, die Anhebung des Bürgschaftsbetrags von 150 000 Franken auf 500 000 Franken sowie die Erhöhung der Verlustdeckung durch den Bund auf generell 65 Prozent.</p><p></p><p>Stellungnahme des Bundesrates</p><p>Der Bundesrat heisst die von der WAK-N vorgeschlagene neue gesetzliche Regelung im Grundsatz gut. Er begrüsst die Absicht der WAK-N, die Wirksamkeit des gewerblichen Bürgschaftswesens zu erhöhen. Der Bundesrat hält den mit dem Gesetzesentwurf verfolgten Ansatz grundsätzlich für geeignet. Er wünscht sich jedoch, dass die Vorlage in Bezug auf einige Punkte ergänzt wird.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen
    Resolutions
    Date Council Text
    11.05.2006 1 Beschluss abweichend vom Entwurf der Kommission.
    21.09.2006 2 Zustimmung
    06.10.2006 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    06.10.2006 2 Annahme in der Schlussabstimmung
  • Number
    2
    Text
    Bundesbeschluss über einen Rahmenkredit für Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen
    Resolutions
    Date Council Text
    11.05.2006 1 Beschluss gemäss Entwurf der Kommission.
    21.09.2006 2 Zustimmung
    24.10.2006 1
Proceedings
<p></p><p>Der <b>Nationalrat </b>folgte den Empfehlungen der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates. Er lehnte bei Artikel 2 Anträge zu den Förderungsgrundsätzen und zur Zahl der Bürgschaftsgenossenschaften ab. Eine Kommissionsminderheit Caspar Baader (V, BL) wollte den Verweis auf die Landesregionen (Bst. a) und bestimmte Personenkategorien (Bst. c) streichen. Damit wäre die Bürgschaftsgenossenschaft SAFFA, welche Frauen den Schritt in die Selbstständigkeit erleichtert, in Frage gestellt worden. Während ein Antrag von Toni Bortoluzzi (V, ZH) zu Artikel 2 Buchstabe c, der ebenfalls die SAFFA gefährdet hätte, mit 95 zu 55 Stimmen abgelehnt wurde, verwarf der Nationalrat jenen der Minderheit mit 94 zu 61 Stimmen. Bei den Artikeln 5, 7 und 8 beantragte eine Kommissionsminderheit Caspar Baader (V, BL) die Streichung des Bundesbeitrags an die Verwaltungskosten der Bürgschaftsgenossenschaften. Dieser vom Bundesrat mitgetragene Vorschlag fand in der Grossen Kammer keine Mehrheit und wurde mit 111 zu 38 Stimmen abgelehnt. Hingegen folgte der Nationalrat den anderen Vorschlägen des Bundesrates, denen bereits die Kommission zugestimmt hatte. So wurde das Volumen der Bürgschaften, welche von der Verlustdeckung durch den Bund profitieren, für die Dauer des Rahmenkredits gesamthaft auf 600 Millionen Franken begrenzt (Art. 8 Abs. 2). Ferner sprach sich der Rat dafür aus, dass Entscheide des Departements der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und nicht jener an die zuständige Rekurskommission unterliegen (Art. 10).</p><p>In der Gesamtabstimmung wurden der Gesetzesentwurf mit 151 zu 3 Stimmen und der Bundesbeschluss mit 148 zu 4 Stimmen angenommen.</p><p>Der <b>Ständerat</b> schloss sich diskussionslos dem Nationalrat an. Er stimmte sowohl dem Bundesgesetz als auch dem Bundesbeschluss einhellig mit 29 zu 0 Stimmen zu.</p>
Updated
09.04.2025 00:25

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