Scheinehen unterbinden
Details
- ID
- 20050463
- Title
- Scheinehen unterbinden
- Description
- InitialSituation
- <p>Die von Nationalrat Toni Brunner (V, TG) am 16. Dezember 2005 eingereichte Initiative fordert, Artikel 98 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) so zu ergänzen, dass Verlobte ohne Schweizerische Staatsbürgerschaft bei der Eröffnung des Vorbereitungsverfahrens im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder eines gültigen Visums sein müssen. Dadurch will die Initiative sicherstellen, dass rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende und illegal anwesende ausländische Staatsangehörige, welche die Schweiz verlassen müssen, sich nicht durch ein Ehevorbereitungsverfahren der Ausreise entziehen können. Gemäss Begründung der Initiative besteht durch die mit dem neuen Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) einhergehende Teilrevision des ZGB keine Gewähr, dass die Zivilstandsbeamtinnen und -beamten Scheinehen verhindern können. So überlassen die neuen Regelungen den Zivilstandsämtern einigen Ermessensspielraum, da nicht weiter ausgeführt wird, in welchen konkreten Fällen von einer Scheinehe auszugehen ist und nach welchen Kriterien ein Vorbereitungsverfahren verweigert werden kann. Mit der Verankerung des Grundsatzes des rechtmässigen Aufenthaltes im Zivilgesetzbuch will die parlamentarische Initiative zur Klärung dieser Kriterien beitragen. (Quelle: Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates)</p><p>Mit der grossen Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer ist der Bundesrat der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Änderungen gerechtfertigt sind. Einerseits wird durch sie die heute unterschiedliche Praxis der Kantone und Zivilstandsämter vereinheitlicht. Andererseits verbessern die Vorschläge die Kohärenz staatlichen Handelns der Behörden, welche mit dem Vollzug der ausländerrechtlichen Vorschriften betraut sind, und des Zivilstandswesens, das für die Eheschliessung und die Beurkundung von eingetragenen Partnerschaften zuständig ist. Dies erhöht die Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit des Rechts (Art. 5 der Bundesverfassung; SR 101). Vgl. dazu die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Menétrey-Savary "Hindernisse für binationale Eheschliessungen" (06.3341). Ehe und eingetragene Partnerschaft können Personen vorbehalten werden, die sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Das Kindesrecht unterscheidet seit langem nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern, weshalb die vorgeschlagenen Massnahmen nicht zu ihren Lasten gehen. Die Vorlage ist verfassungs- und EMRK-konform. (Quelle: Stellungnahme des Bundesrates)</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Resolutions
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Date Council Text 04.07.2006 0 Folge geben (Erstrat) 04.07.2006 0 Folge geben (Erstrat) 30.10.2006 0 Zustimmung 30.10.2006 0 Zustimmung
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- Number
- 1
- Text
- Zivilgesetzbuch (ZGB) (Unterbindung von Ehen bei rechtswidrigem Aufenthalt)
- Resolutions
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Date Council Text 04.03.2009 1 Beschluss nach Entwurf der Kommission. 25.05.2009 2 Zustimmung 12.06.2009 1 Annahme in der Schlussabstimmung 12.06.2009 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p>Im <b>Nationalrat</b> unterlag ein Minderheitsantrag der Ratslinken, welcher Nichteintreten verlangte, mit 104 zu 68 Stimmen. Die Minderheit verwies dabei darauf, dass das Recht eine Ehe einzugehen, in der Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention als Grundrecht verankert sei. Zudem würde die Initiative nicht aufzeigen, was genau eine Scheinehe sei und die bestehende Gesetzgebung würde dem Problem der Scheinehen bereits genügend Rechnung tragen. Der Entwurf wurde anschliessend in der Gesamtabstimmung diskussionslos mit 104 zu 68 Stimmen gutgeheissen.</p><p>Der <b>Ständerat</b> beschloss ebenfalls entgegen einem Minderheitsantrag Eintreten und folgte den Beschlüssen des Nationalrates mit 27 zu 12 Stimmen. </p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im Nationalrat mit 123 zu 68 und im Ständerat mit 32 zu 13 Stimmen angenommen.</b></p>
- Updated
- 09.04.2025 00:36