Genfer Abkommen von 1949. Zusätzliches Schutzzeichen

Details

ID
20060010
Title
Genfer Abkommen von 1949. Zusätzliches Schutzzeichen
Description
Botschaft vom 25. Januar 2006 zur Genehmigung und Umsetzung des Dritten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen von 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens und zu den entsprechenden Gesetzesänderungen
InitialSituation
<p>Mit der Botschaft unterbreitet der Bundesrat den eidgenössischen Räten das Dritte Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen von 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens zur Genehmigung. Mit dem Zusatzprotokoll wird ein zusätzliches Schutzzeichen geschaffen, das die drei bestehenden Schutzzeichen, das rote Kreuz, den roten Halbmond und den roten Löwen mit roter Sonne, ergänzt. Das zusätzliche Schutzzeichen besteht aus einem roten Rahmen in der Form eines auf der Spitze stehenden Quadrats auf weissem Grund. Es wird im Vertragstext als Schutzzeichen des dritten Protokolls bezeichnet. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird es auch "roter Kristall" genannt. Es soll insbesondere jenen Vertragsparteien zur Verfügung stehen, welche keines der bestehenden Schutzzeichen verwenden möchten, weil diese aus ihrer Sicht religiöse Assoziationen wecken oder aus anderen Überlegungen vor dem Hintergrund nationaler Besonderheiten nicht akzeptabel erscheinen. In aussergewöhnlichen Situationen soll es auch von medizinischen Einheiten und Personal oder von nationalen Hilfsgesellschaften verwendet werden können, in denen die bestehenden Schutzzeichen aufgrund mangelnder Akzeptanz seitens lokaler Akteure nicht genügend Schutz gewähren. Neben den Bestimmungen über die Verwendung des zusätzlichen Schutzzeichens enthält das Zusatzprotokoll noch Bestimmungen zur Verhinderung und Verfolgung von Missbräuchen.</p><p>Nur wenige Bestimmungen des Schweizer Rechts nehmen auf die Schutzzeichen der Genfer Abkommen Bezug. Das Bundesgesetz betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes regelt die Verwendung des roten Kreuzes auf weissem Grund und der Worte "Rotes Kreuz" und stellt deren Missbrauch unter Strafe. Das Militärstrafgesetz stellt den Missbrauch internationaler Schutzzeichen, insbesondere des roten Kreuzes, des roten Halbmondes und des roten Löwen mit roter Sonn, sowie Feindseligkeiten gegen Personen und die Zerstörung von Material, die unter dem Schutz der Schutzzeichen stehen, unter Strafe. Die Umsetzung des Zusatzprotokolls macht die Anpassung dieser beiden Bundesgesetze notwendig, indem auch das zusätzliche Schutzzeichen erwähnt werden muss und die Möglichkeit vorgesehen werden soll, dass das zusätzliche Schutzzeichen unter aussergewöhnlichen Voraussetzungen vorübergehend verwendet werden kann. Die Schweiz, die an der Ausarbeitung des Zusatzprotokolls beteiligt war und massgeblich zu dessen Annahme beigetragen hat, hat das Zusatzprotokoll am 8. Dezember 2005, dem Tag seiner Annahme durch die Diplomatische Konferenz der Vertragsparteien der Genfer Abkommen von 1949, unterzeichnet. Die rasche Ratifikation des Zusatzprotokolls ist ein vordringliches Anliegen der schweizerischen Politik zur Stärkung und Förderung des humanitären Völkerrechts. </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 25. Januar 2006 zur Genehmigung und Umsetzung des Dritten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen von 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens und zu den entsprechenden Gesetzesänderungen
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Dritten Zusatzprotokolls vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen von 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens
    Resolutions
    Date Council Text
    16.03.2006 1 Beschluss gemäss Entwurf
    20.03.2006 2 Zustimmung
    24.03.2006 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    24.03.2006 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Im <b>Nationalrat</b> beantragte die Fraktion der Schweizerischen Volkspartei Nichteintreten. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass ein neues Emblem die bestehenden Embleme konkurrenziere. Es sei bedauerlich, dass sich die Schweiz dafür einsetze, das eigene Emblem - das Rote Kreuz - zu beeinträchtigen, indem ein anderes daneben gestellt werde. Die Aussenpolitische Kommission war aber der Meinung, dass das dritte Zusatzprotokoll das Rote Kreuz nicht schwächt, dass es zu einer Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung beitragen wird und dass es der Rotkreuz- und der Rothalbmondbewegung als Ganzes erlauben wird, die Universalität zu erreichen. Mit 125 zu 45 Stimmen beschloss der Rat auf den Bundesbeschluss einzutreten und mit 126 zu 39 Stimmen wurde das Zusatzprotokoll genehmigt.</p><p>Der <b>Ständerat</b> stimmte der Vorlage ohne Gegenstimmen zu. </p>
Updated
09.04.2025 00:29

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