Bekämpfung der Kriminalität. Abkommen mit Albanien und Mazedonien

Details

ID
20060014
Title
Bekämpfung der Kriminalität. Abkommen mit Albanien und Mazedonien
Description
Botschaft vom 1. Februar 2006 zu den Abkommen mit Albanien und Mazedonien über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität
InitialSituation
<p>Die Gefahrenlage der Schweiz hängt nicht nur von Binnenfaktoren ab, sondern immer mehr auch von der internationalen Situation. Auch die Bekämpfung der internationalen Kriminalität kann nur erfolgreich sein, wenn die entsprechenden Bemühungen international koordiniert werden. Deshalb ist die Schweiz zur Abwehr dieser Gefahren auf die Kooperation mit ausländischen und internationalen Partnern angewiesen.</p><p>Neben der globalen Zusammenarbeit im Rahmen von Interpol und den regionalen europäischen Bestrebungen mit Schengen, Europol und Eurojust ist die bilaterale Kooperation ein wichtiges Standbein der internationalen Polizeikooperation der Schweiz. Bilaterale Kooperationsverträge bestehen zurzeit mit den Nachbarstaaten und mit Ungarn. Zudem wurden mit Slowenien, Lettland, Tschechien und Rumänien solche Verträge unterzeichnet. Die Abkommen mit Albanien und Mazedonien verstärken die Zusammenarbeit auf bilateraler Ebene mit zwei Staaten Südosteuropas, einer Region, die für die Wahrung der inneren Sicherheit der Schweiz wichtig ist.</p><p>Das Abkommen mit Albanien wurde im Rahmen von zwei Treffen in der zweiten Hälfte des Jahres 2004 und das Abkommen mit Mazedonien anlässlich eines Treffens Anfang 2005 ausgehandelt. Aufgrund der geplanten Stationierung eines Schweizer Polizeiattachés in Skopje wurde mit Mazedonien zudem ein Notenaustausch zur Etablierung der rechtlichen Grundlagen dieser Stationierung abgeschlossen. Die Abkommen regeln die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den nach jeweiligem Landesrecht zuständigen Polizeibehörden im Bereich des Informationsaustauschs, der Koordination operativer Einsätze, der Einsetzung von gemeinsamen Arbeitsgruppen sowie bei der Aus- und Weiterbildung unter Wahrung eines hohen datenschutzrechtlichen Standards. Die Abkommen sollen in erster Linie der Bekämpfung der Schwerstkriminalität dienen, sind jedoch auf alle Kriminalitätsbereiche anwendbar. Explizit ausgeschlossen ist eine Zusammenarbeit bei politischen, militärischen und fiskalischen Delikten.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 1. Februar 2006 zu den Abkommen mit Albanien und Mazedonien über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens mit Albanien über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität
    Resolutions
    Date Council Text
    20.06.2006 2 Beschluss gemäss Entwurf
    22.03.2007 1 Zustimmung
    23.03.2007 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    23.03.2007 1 Annahme in der Schlussabstimmung
  • Number
    2
    Text
    Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens mit Mazedonien über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität
    Resolutions
    Date Council Text
    20.06.2006 2 Beschluss gemäss Entwurf
    22.03.2007 1 Zustimmung
    23.03.2007 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    23.03.2007 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Beide Räte stimmten den Abkommen diskussionslos und einstimmig zu.</p>
Updated
09.04.2025 00:37

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