Bekämpfung der Kriminalität. Abkommen mit Rumänien
Details
- ID
- 20060015
- Title
- Bekämpfung der Kriminalität. Abkommen mit Rumänien
- Description
- Botschaft vom 1. Februar 2006 zum Abkommen mit Rumänien über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität
- InitialSituation
- <p>Die Gefahrenlage der Schweiz hängt nicht nur von Binnenfaktoren ab, sondern wird in verschiedener Hinsicht zusehends durch internationale Bezüge geprägt. Gleichzeitig lässt sich das internationale Verbrechen nur auf internationaler Ebene erfolgsversprechend bekämpfen. Deshalb ist die Schweiz zur Abwehr dieser Gefahren auf die Zusammenarbeit mit ausländischen und internationalen Partnern angewiesen. Neben der globalen Zusammenarbeit im Rahmen von Interpol und den regionalen europäischen Bestrebungen im Zuge von Schengen, Europol und Eurojust ist die bilaterale Zusammenarbeit ein wichtiges Standbein der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit der Schweiz. Bilaterale Kooperationsverträge bestehen zurzeit mit den Nachbarstaaten der Schweiz und mit Ungarn. Zudem wurden mit Slowenien, Lettland, der Tschechischen Republik sowie mit Albanien und Mazedonien solche Verträge unterzeichnet. Das Abkommen mit Rumänien verstärkt die bilaterale Zusammenarbeit mit einem Staat in Osteuropa, einer Region, die für die Wahrung der inneren Sicherheit der Schweiz wichtig ist. Das Abkommen mit Rumänien wurde im Rahmen zweier Treffen ausgehandelt, die Ende des Sommers 2004 und im Frühling 2005 stattfanden. Das Abkommen wurde am 31. August 2005 vom Bundesrat genehmigt und von Bundesrat Christoph Blocher am 19. September 2005 in Bukarest unterzeichnet.</p><p>Wie die anderen mit der Schweiz geschlossenen Abkommen regelt auch dasjenige mit Rumänien die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den nach jeweiligem Landesrecht zuständigen Polizeibehörden im Bereich des Informationsaustauschs, der Koordination operativer Einsätze, der Einsetzung gemeinsamer Arbeitsgruppen sowie der Aus- und Weiterbildung unter Wahrung eines hohen datenschutzrechtlichen Standards. Das Abkommen soll in erster Linie der Bekämpfung von Schwerstverbrechen dienen, ist jedoch auf alle Verbrechensbereiche anwendbar. Explizit ausgeschlossen ist eine Zusammenarbeit bei politischen, militärischen und fiskalischen Delikten wie auch in Rechtshilfeangelegenheiten. Das Abkommen greift nicht in die bestehende Kompetenzverteilung zwischen den Justiz- und Polizeibehörden ein. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Kantonen sowie unter den Kantonen wird nicht angetastet. Das Abkommen kann mit den vorhandenen Mitteln umgesetzt werden. </p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 1. Februar 2006 zum Abkommen mit Rumänien über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens mit Rumänien über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität
- Resolutions
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Date Council Text 20.06.2006 2 Beschluss gemäss Entwurf 22.03.2007 1 Zustimmung 23.03.2007 2 Annahme in der Schlussabstimmung 23.03.2007 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Beide Räte stimmten dem Abkommen diskussionslos und einstimmig zu.</p>
- Updated
- 09.04.2025 00:16