Bundesrechtspflege. Totalrevision. Bereinigung und Aktualisierung
Details
- ID
- 20060023
- Title
- Bundesrechtspflege. Totalrevision. Bereinigung und Aktualisierung
- Description
- Botschaft vom 1. März 2006 zum Bundesgesetz über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege
- InitialSituation
- <p>Am 17. Juni 2005 haben die eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; BBl 2005 4045) und das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; BBl 2005 4093) verabschiedet. Die Referendumsfrist ist für beide Gesetze am 6. Oktober 2005 unbenutzt abgelaufen. Bereits am 4. Oktober 2002 hat das Parlament das Bundesgesetz über das Bundesstrafgericht (SGG;</p><p>SR 173.71) verabschiedet.</p><p>Das BGG und das VGG sehen vor, dass die Bundesversammlung gewisse auf Gesetzesstufe offen gelassene Fragen in einer Parlamentsverordnung regelt. Dazu gehören die Festlegung der Anzahl Richterstellen und die Entschädigung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen. Im Rahmen der Vorbereitung dieser Verordnungen ist das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom Bundesgericht darauf hingewiesen worden, dass die Amtsperioden der Richter und Richterinnen des Bundesgerichts in Lausanne und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Luzern (EVG) zu unterschiedlichen Zeitpunkten ablaufen und dass das Ende dieser Amtsperioden koordiniert werden sollte. Damit dieses berechtigte Anliegen umgesetzt werden kann, muss das BGG durch eine Übergangsbestimmung ergänzt werden.</p><p>Ein weiterer Punkt, der auf Gesetzesstufe bereinigt werden sollte, betrifft die Zuständigkeiten der drei eidgenössischen Gerichte in den Bereichen des Immobilienmanagements und der Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen. Obschon das Gesetz den Gerichten die Befugnis zur Selbstverwaltung einräumt - beim Bundesgericht ist dieser Grundsatz sogar auf Verfassungsstufe verankert, - ist seit jeher anerkannt, dass die Bereitstellung und Verwaltung der Gerichtsgebäude durch das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) erfolgen. Das Selbstverwaltungsrecht der Gerichte sollte daher durch einen Hinweis auf die Zuständigkeit des EFD ergänzt werden.</p><p>Schliesslich ergibt sich mit der vorliegenden Revision die Gelegenheit, die Regelung des BGG betreffend die Ausführungsbestimmungen der Kantone zu präzisieren.</p><p>Dabei geht es darum, die Übergangsfristen besser auf die parallel laufende Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung und der Schweizerischen Zivilprozessordnung abzustimmen und die Bedeutung der erforderlichen Ausführungsbestimmungen für die Rechtsweggarantie zu klären.</p><p>Das Bundesgericht sprach sich in seiner Stellungnahme gegen den vorgeschlagenen Artikel 25a aus, wonach das Eidgenössische Finanzdepartement für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der vom Bundesgericht benutzten Gebäude zuständig sein soll. Es bezeichnete ihn als sachlich nicht nötig und äusserte verfassungsrechtliche Bedenken. </p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 1. März 2006 zum Bundesgesetz über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 0
- Text
- Stellungnahme des Bundesgerichts zum Entwurf für die Botschaft und ein Bundesgesetz über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege
- Resolutions
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Date Council Text 09.06.2006 2 Beschluss gemäss Entwurf 13.06.2006 1 Zustimmung 23.06.2006 2 Annahme in der Schlussabstimmung 23.06.2006 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Der <b>Ständerat </b>stimmte der Vorlagediskussionslos zu. </p><p>Im <b>Nationalrat</b> nahm eine Minderheit der Kommission bei Artikel 25a die Kritik des Bundesgerichtes auf und beantragte Streichung. Der Antrag dieser Minderheit wurde mit 106 zu 55 Stimmen abgelehnt. </p>
- Updated
- 09.04.2025 00:27