Urheberrecht. Übereinkommen
Details
- ID
- 20060031
- Title
- Urheberrecht. Übereinkommen
- Description
- Botschaft vom 10. März 2006 zum Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
- InitialSituation
- <p>Die Vorlage ist in erster Linie auf die Ratifikation von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum ausgerichtet. Durch die Umsetzung der Standards des WIPO-Urheberrechtsvertrags und des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger ins Landesrecht soll das Urheberrecht der technologischen Entwicklung angepasst werden. Das ist auch das Ziel der zusätzlichen - auf den Ausbau der Schutzschranken bezogenen - Gesetzesänderungen.</p><p>Im Dezember 1996 wurden unter der Schirmherrschaft der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zwei Abkommen verabschiedet: der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WIPO Copyright Treaty; WCT) und der WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WIPO Performances and Phonograms Treaty; WPPT). Sie regeln den Schutz der Urheberinnen und Urheber, der Musikinterpretinnen und -interpreten sowie der Tonträgerherstellerinnen und -hersteller in Bezug auf grenzüberschreitende Kommunikationstechnologien wie das Internet. Die deshalb auch als "Internet-Abkommen" bezeichneten Verträge sind am 6. März (WCT) und am 20. Mai (WPPT) 2002 in Kraft getreten und haben die dazu notwendige Anzahl von 30 Ratifizierungen bzw. Beitritten inzwischen weit überschritten. Alle führenden Industriestaaten haben die beiden Abkommen unterzeichnet und bereiten ihre Ratifikation vor. In den USA und Japan ist dieser Prozess bereits abgeschlossen. Die USA haben die Ratifikation gestützt auf den Digital Millennium Copyright Act von 1998 vorgenommen, der die dafür erforderlichen Schutzstandards noch übertrifft. Die Europäische Gemeinschaft will die WIPO-Abkommen gleichzeitig mit ihren Mitgliedstaaten ratifizieren. Sie hat zu diesem Zweck die Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Richtlinie Informationsgesellschaft) erlassen, die ebenfalls ein höheres Schutzniveau als die Internet-Abkommen aufweist. Im Sinne eines Interessenausgleichs gibt die Richtlinie Informationsgesellschaft den Mitgliedstaaten aber auch Anweisungen zur Wahrung der Interessen der Werknutzenden sowie der Konsumentinnen und Konsumenten.</p><p>Die Vorlage weist bei der Umsetzung der WIPO-Abkommen drei Schwerpunkte auf:</p><p>Die Anpassung des materiellen Urheberrechtsschutzes an das Niveau der beiden Abkommen durch die Anerkennung des Rechts, Werke und andere Schutzobjekte über das Internet zugänglich zu machen. Ferner die Einführung eines Verbots der Umgehung von technischen Massnahmen wie elektronische Zugangs- und Kopiersperren sowie die Einführung eines Schutzes für elektronische Informationen zur Identifizierung von Werken, anderen Schutzobjekten und deren Nutzungsbedingungen. Daneben enthält die Vorlage eine Reihe von Änderungsvorschlägen, die vor allem den Bedürfnissen der Werknutzenden sowie denen der Konsumentinnen und Konsumenten Rechnung trägt. So kommen die Bibliotheken und Archive in den Genuss einer erweiterten Schutzschranke für den Erhalt ihrer Bestände. Eine weitere Schutzschranke ist auf die Bedürfnisse der Sendeunternehmen zugeschnitten. Für Menschen mit Behinderungen wird ebenfalls eine Schutzschranke eingeführt und die Internet Service Provider werden durch eine Beschränkung des Vervielfältigungsrechtes vor zu weit gehenden Haftungsansprüchen geschützt. Ausserdem wird das Herunterladen von Werken über elektronische Bezahldienste von der Vergütungspflicht für das Vervielfältigen zum Eigengebrauch ausgenommen. Durch diese Massnahme soll eine Mehrfachbelastung der Konsumentinnen und Konsumenten vermieden werden.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 10. März 2006 zum Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG)
- Resolutions
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Date Council Text 19.12.2006 2 Beschluss abweichend vom Entwurf 24.09.2007 1 Abweichung 27.09.2007 2 Zustimmung 05.10.2007 2 Annahme in der Schlussabstimmung 05.10.2007 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Number
- 2
- Text
- Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und über die Änderung des Urheberrechtsgesetzes
- Resolutions
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Date Council Text 19.12.2006 2 Beschluss abweichend vom Entwurf 24.09.2007 1 Abweichung 27.09.2007 2 Zustimmung 05.10.2007 2 Annahme in der Schlussabstimmung 05.10.2007 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Im <b>Ständerat</b> entstand in der Detailberatung eine Diskussion um zwei neue Artikel 22a und 22b, die von der Kommissionsmehrheit vorgeschlagen wurden. Mit Artikel 22a soll den Anliegen der Sendeunternehmen Rechnung getragen werden, indem die Nutzung von Archivwerken erleichtert wird. Eine Minderheit kritisierte diesen Artikel als Privilegierung der Fernsehanstalten und insbesondere der SRG, da diese Bestimmungen für andere Betreiber von Archiven nicht gelten. Der Rat votierte mit 23 zu 14 Stimmen für den Antrag der Mehrheit. Artikel 22b, der die Nutzung von verwaisten Werken betrifft, wurde ohne Opposition angenommen.</p><p>Bei Artikel 60 machte sich die Kommissionsminderheit mit ihrem Antrag für den Nutzer stark, den sie gegenüber Urhebern und Verwertern benachteiligt sieht. Der Rat votierte deutlich gegen diesen Antrag, kam aber zur Auffassung, dass der Zweitrat eine genaue Prüfung des Artikels vornehmen solle. </p><p>Dem Bundesgesetz wurde schliesslich mit 23 zu 1 Stimmen zugestimmt, dem Bundesbeschluss mit 26 zu 0 Stimmen.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> beschloss ohne Gegenstimme Eintreten. In der Detailberatung zeigte sich ebenfalls der schwierige Balanceakt den Rechten der Künstler, der Produzenten und denen der Nutzer gerecht zu werden. Der Rat befürchtete eine Kriminalisierung des Nutzers und lehnte mehrere Minderheitsanträge der bürgerlichen Seite, die sich für einen verschärften Schutz des Urheberrechts aussprach, ab. Der Nationalrat folgte bei Artikel 22a und 22b den Beschlüssen des Ständerates. Ein von der Kommissionsmehrheit vorgeschlagener Artikel 22c, der das Zugänglichmachen gesendeter musikalischer Werke über das Internet regelt, wurde entgegen dem Willen der Kommissionsminderheit und Bundesrat Christoph Blocher angenommen. </p><p>Bei Artikel 60 wurden Anträge abgelehnt, die dem Nutzer Gebührenerleichterung eingeräumt hätten. Die Grosse Kammer hiess das Bundesgesetz mit 164 zu 2, den Bundesbeschluss mit 156 zu 2 Stimmen gut. </p><p>Der <b>Ständerat</b> folgte diskussionslos den Beschlüssen des Nationalrates. </p><p></p><p>Stand der Zusammenfassung: Oktober 2007</p><p></p>
- Updated
- 09.04.2025 00:27