Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege. Änderung

Details

ID
20060034
Title
Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege. Änderung
Description
Botschaft vom 3. Mai 2006 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Bundestrafrechtspflege (Abgeltung ausserordentlicher Kosten kantonaler Organe bei ihrer Tätigkeit als gerichtliche Polizei des Bundes)
InitialSituation
<p>Bei der Umsetzung der Effizienzvorlage hat sich gezeigt, dass die Organe der kantonalen Polizei für gerichtspolizeiliche Aufgaben des Bundes in wesentlich höherem Masse beansprucht werden, als dies früher der Fall war. Beim Aufbau der Bundeskriminalpolizei wurde auf gewisse polizeiliche Elemente sowohl in personeller als auch in ausrüstungsmässiger Hinsicht verzichtet (z. B. sicherheitspolizeiliche Einheiten zum Schutz bei Hausdurchsuchungen, Interventionseinheiten bei Verhaftungen, Hunde zum Aufspüren von Drogen und Sprengstoffen etc.). Der entsprechende ausserordentliche Aufwand ist für die Kantone nicht unerheblich, doch fehlt im heutigen Bundesrecht eine formellgesetzliche Grundlage, die es ermöglicht, diesen Aufwand hinreichend abzugelten. Das geltende Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) sieht Abgeltungen in zwei Fällen vor: Abgegolten werden heute ausserordentliche Aufwendungen der Kantone bei Verfahren, die von den Bundesbehörden eingestellt werden (Art. 106 Abs. 2 BStP), sowie ausserordentliche Kosten für Ermittlungen bei Verfahren, welche von der Bundesanwaltschaft an die kantonalen Behörden übertragen worden sind (Art. 257 BStP). Dies hat zur Folge, dass für den Beizug kantonaler Organe zu einem Teil der Verfahren des Bundes keine Abgeltungen geleistet werden bzw. dass im Zeitpunkt der Erbringung der kantonalen Leistung offen ist, ob später - etwa bei späterer Einstellung - noch Abgeltungen erfolgen.</p><p>Mit der vorliegenden Regelung soll der Bund die Möglichkeit erhalten, den Kantonen die ausserordentlichen Kosten beim Einsatz ihrer Organe als gerichtliche Polizei des Bundes abzugelten, und zwar unabhängig vom materiellen Ausgang und von der Dauer des Verfahrens.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 3. Mai 2006 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Bundestrafrechtspflege (Abgeltung ausserordentlicher Kosten kantonaler Organe bei ihrer Tätigkeit als gerichtliche Polizei des Bundes)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege
    Resolutions
    Date Council Text
    28.09.2006 2 Beschluss gemäss Entwurf
    15.03.2007 1 Zustimmung
    23.03.2007 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    23.03.2007 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Die Vorlage stiess auf keine Opposition. Beide Kammern stimmten ihr ohne Gegenstimmen zu.</p>
Updated
09.04.2025 00:38

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