Mineralölsteuergesetz. Änderung
Details
- ID
- 20060035
- Title
- Mineralölsteuergesetz. Änderung
- Description
- Botschaft vom 3. Mai 2006 zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes
- InitialSituation
- <p>Die Motion UREK-N (02.3382) vom 20. August 2002 beauftragt den Bundesrat, eine Änderung der Gesetzgebung über die Mineralölsteuer in die Wege zu leiten. Die Besteuerung des als Treibstoff zu verwendenden Erd-, Flüssig- und Biogases ist um mindestens 40 Rappen pro Liter Benzinäquivalent zu senken mit dem Ziel, den CO2-Ausstoss und die Luftschadstoffbelastung im Strassenverkehr zu senken. Die Steuersenkung ist durch eine Höherbesteuerung des Benzins so zu kompensieren, dass der Gesamtertrag aus der Besteuerung von Treibstoffen konstant bleibt. Da Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen ebenfalls eine erhebliche Senkung der CO2-Emissionen bewirken können, wird vorgesehen, diese von der Steuer zu befreien.</p><p>Eine Reduktion der Steuer auf Erd- und Flüssiggas um 40 Rappen je Liter Benzinäquivalent sowie eine vollständige Steuerbefreiung des Biogases und der anderen Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen schafft einen genügenden Anreiz, um die Nachfrage nach umweltschonenden Treibstoffen zu erhöhen. Zu erwarten sind steigende Verbrauchszahlen bei Erd-, Flüssig-, Biogas und anderen Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen. Die Nachfrage nach Benzin wird wegen der Substitution, der Steuererhöhung zur Kompensation der Mindereinnahmen sowie weiterer Einflüsse sinken.</p><p>Durch eine Steuerreduktion bei den umweltschonenden Treibstoffen kann der CO2-Ausstoss im Verkehrsbereich substanziell reduziert werden, was einen wichtigen Beitrag zur Schliessung der Ziellücke gemäss CO2-Gesetz darstellt. </p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 3. Mai 2006 zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Mineralölsteuergesetz (MinöStG)
- Resolutions
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Date Council Text 05.10.2006 1 Beschluss abweichend vom Entwurf 11.12.2006 2 Abweichung 07.03.2007 1 Abweichung 13.03.2007 2 Abweichung 15.03.2007 1 Zustimmung 23.03.2007 1 Annahme in der Schlussabstimmung 23.03.2007 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Im <b>Nationalrat</b> befürworteten alle Fraktionen Eintreten auf die Vorlage. In der Detailberatung lag bei den Bestimmungen zur Steuererleichterung für Erd- und Flüssiggas der Antrag einer links-grünen Kommissionsminderheit vor. Martin Bäumle (-, ZH) verlangte im Namen dieser Minderheit eine unterschiedliche Steuererleichterung für Erd- und Flüssiggas (Art. 12a). Ziel der Vorlage sei die gezielte Steuerentlastung bei Treibstoffen in Abhängigkeit von ihrer ökologischen Effizienz. Erdgas (Methan) produziere bei der Verbrennung deutlich weniger CO2 pro Energieeinheit als Flüssiggas (Propan, Butan) und müsse daher steuerlich stärker entlastet werden. Der Nationalrat folgte jedoch mit 96 zu 72 Stimmen dem Vorschlag der Mehrheit und des Bundesrates, wonach für Erd- und Flüssiggastreibstoff pro Liter Benzinäquivalent einheitlich 40 Rappen weniger Mineralölsteuer bezahlt werden müssen.</p><p>Bei den Bestimmungen zur Steuerbefreiung von Treibstoffen aus erneuerbaren Energien (Art. 12b) waren Hansjörg Walter (V, TG) und Josef Kunz (V, LU) als Stimmen der Landwirtschaft mit ihren Einzelanträgen erfolgreich. Sie verlangten, dass der Bundesrat bei der Steuerbefreiung insbesondere Treibstoffe aus einheimischen nachwachsenden Rohstoffen berücksichtigt. Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, alle Treibstoffe aus erneuerbaren Energien von der Steuer zu befreien. Mit dem Antrag von Hansjörg Walter nahm der Nationalrat jedoch ein Konzept an, das die einheimischen Treibstoffe aus erneuerbaren Energien grundsätzlich von der Steuer befreit. Importierte "grüne" Treibstoffe sollen andererseits anfänglich nur bis zu einer maximalen Menge von 150 Millionen Litern von der Mineralölsteuer befreit werden. Ab dem zweiten Jahr soll die steuerbefreite Menge importierter Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen um jährlich 10 Millionen Liter erhöht werden. </p><p>Darüber hinaus beantragte die Kommissionsmehrheit dem Plenum erfolgreich weitere Präzisierungen für eine Steuerbefreiung. So soll der Bundesrat beim Umfang der Steuerbefreiung für "grüne" Treibstoffe deren Beitrag an den Umweltschutz und an die energiepolitischen Zielsetzungen berücksichtigen. Kriterium soll auch die Wettbewerbsfähigkeit dieser Treibstoffe gegenüber fossilen Treibstoffen sein. Der Bundesrat muss zudem "Mindestanforderungen an den Nachweis einer positiven ökologischen Gesamtbilanz" stellen (Art. 12b Abs. 3).</p><p>In der Gesamtabstimmung wurde der Entwurf mit 123 zu 35 Stimmen angenommen. Rund die Hälfte der Freisinnig-demokratischen und der SVP-Fraktion lehnten den Entwurf ab.</p><p>Im <b>Ständerat</b> wurde die vom Nationalrat beschlossene steuerliche Gleichbehandlung von Flüssiggas und Erdgas als undifferenziert betrachtet. Auf Antrag seiner Kommission nahm das Plenum mit 32 zu 7 Stimmen die Bestimmung an, wonach auf Erdgas aus ökologischen Gründen weniger Steuern erhoben werden sollen als auf Flüssiggas. Die Steuern für Erdgas sollen um 40 Rappen, jene für Flüssiggas um 20 Rappen pro Liter Benzinäquivalent gesenkt werden. Im Nationalrat war ein gleich lautender Antrag einer links-grünen Kommissionsminderheit zuvor abgelehnt worden. Wie der Nationalrat beschloss auch die Kleine Kammer, einheimische Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen vollständig von den Treibstoffsteuern zu befreien (Art. 12b Abs. 1). Bei den weiteren Bestimmungen zur Steuerbefreiung gab es jedoch Abweichungen. So soll der Bundesrat unter Berücksichtigung des inländischen Angebots festlegen, wie viel Treibstoff aus erneuerbaren Rohstoffen - wie zum Beispiel Bio-Ethanol aus Zuckerrohr oder Bio-Diesel aus Raps - importiert werden kann. Mit Stichentscheid des Ratspräsidenten wurde ein Antrag von Philipp Stähelin (C, TG) angenommen. Demnach soll die Mindestbeimischung von Biotreibstoffen in die üblichen fossilen Kraftstoffe gefördert werden. Er verwies auf entsprechende Mengenziele in Deutschland und in der Europäischen Union. Carlo Schmid-Sutter (C, AI) empfahl namens der Kommission ohne Erfolg, diesen Antrag abzulehnen. Unter anderem gehe es bei dieser Vorlage um Steuererleichterungen im Sinne einer Anreizpolitik. Damit liessen sich Zwangsmassnahmen - wie die Dekretierung einer Mindestbeimischung - schlecht vereinbaren. Auch Bundesrat Hans-Rudolf Merz riet von einem solchen Markteingriff ab.</p><p>Die vom Nationalrat angenommene Bestimmung, wonach der Bundesrat bei der Zulassung von Biotreibstoffen Mindestanforderungen an den Nachweis einer positiven ökologischen Gesamtbilanz stellen muss, wurde auf Antrag von Pierre Bonhôte (S, NE) mit der Anforderung verknüpft, dass auch die Produktionsbedingungen sozial annehmbar sein müssen. Dick Marty (RL, TI) wies auf teilweise unhaltbare Arbeitsbedingungen in Drittweltländern hin. Es brauche nicht nur eine positive ökologische Gesamtbilanz, sondern auch ein Mindestmass an menschenwürdigen Arbeitsbedingungen. Bundesrat Merz bezeichnete es als nicht praktikabel, die Lohn- und Arbeitsbedingungen in diesen Ländern zu untersuchen. Die ökologischen Bedingungen seien anhand der Produkte nachvollziehbar. Aber bei den sozialen Bedingungen sei das sehr viel schwieriger. Das langfristige Potenzial von Biotreibstoffen in der Schweiz liege bei ganz wenigen Prozenten. Es sei wichtig, von Anfang an den export- und agrarorientierten Entwicklungsländern eine Chance zu geben. Der Ständerat folgte schliesslich jedoch knapp mit 18 zu 17 Stimmen dem Antrag Bonhôte und verlangte, dass der Bundesrat nur Biotreibstoff zulässt, der unter sozial annehmbaren Bedingungen produziert wurde.</p><p>Bei der Differenzbereinigung entschied der <b>Nationalrat</b>, Flüssiggas und Erdgas steuerlich gleich zu behandeln (Art. 12 a). Der Ständerat und eine linksgrüne Kommissionsminderheit des Nationalrates wollten eine Besteuerung dieser Treibstoffe in Abhängigkeit von ihrer ökologischen Effizienz. Der <b>Ständerat</b> folgte jedoch letztlich in dieser Differenz dem Nationalrat und akzeptierte die steuerliche Gleichbehandlung. Die Bestimmung, wonach der Bundesrat die Kompetenz erhalten soll, eine Mindestbeimischung von Biotreibstoffen in fossile Treibstoffe festzulegen, strich der Ständerat wieder aus dem Gesetzesentwurf und folgte damit dem Nationalrat. Die Kleine Kammer hatte diese Bestimmung bei der ersten Beratung mit knappem Entscheid selbst eingeführt. Bei einer weiteren Differenz, den Mindestanforderung an sozial annehmbare Produktionsbedingungen, akzeptierte der <b>Nationalrat</b> schliesslich einen vom Ständerat zuvor leicht modifizierten Text (Art. 12 b Abs. 3). Vom Bundesrat wird verlangt darauf zu achten, dass keine Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen importiert werden, welche unter sozial nicht annehmbaren Bedingungen produziert worden sind.</p><p>Beide Räte nahmen die Vorlage in der Schlussabstimmung einstimmig an.</p>
- Updated
- 08.04.2025 23:37