Epidemiengesetz. Änderung

Details

ID
20060057
Title
Epidemiengesetz. Änderung
Description
Botschaft vom 9. Juni 2006 zur Änderung des Epidemiengesetzes (Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln)
InitialSituation
<p>Mit der Ausbreitung der Vogelgrippe seit Herbst 2005 und der damit einhergehenden Pandemierisiken wurden die bis dahin in der Bundesverwaltung laufenden Arbeiten zur Pandemievorsorge stark beschleunigt. So wurden beispielsweise der Pandemieplan in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen überarbeitet und etliche Modalitäten für die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln geklärt. Mit Blick auf die hinreichende Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln, insbesondere mit Impfstoffen für den Fall einer Pandemie, hat sich gezeigt, dass dem Bund nicht die nötigen gesetzlichen Kompetenzen zustehen. Auch unter Einbezug der Möglichkeiten nach dem Landesversorgungsgesetz ist er in seinen Handlungsmöglichkeiten beschränkt und kann international akzeptierte und vielversprechende Versorgungsstrategien nicht umsetzen. Vor diesem Hintergrund bezweckt diese Vorlage, dem Bund durch eine Änderung des Epidemiengesetzes den notwendigen Handlungsspielraum zu schaffen.</p><p>Die Beschaffung und Finanzierung von Heilmitteln kann sich im Fall einer Pandemiebedrohung sowie während einer Pandemie auf die Notkompetenz des Bundes nach Artikel 10 des Epidemiengesetzes stützen. Hingegen fehlen die hinreichenden gesetzlichen Grundlagen dafür, dass der Bund bereits vor einer Pandemiebedrohung oder einem Ausbruch einer Pandemie die Beschaffung von Impfstoffen und anderer Heilmittel finanzieren kann, die zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geeignet sind. Ebenso mangelt es an einer gesetzlichen Basis, die es dem Bund ermöglicht, die Herstellung von Heilmitteln in der Schweiz durch Finanzhilfen (z. B. für Infrastruktur oder Forschung) zu fördern.</p><p>Mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 6 des Epidemiengesetzes soll die Versorgung der Bevölkerung auch mit anderen Heilmitteln als immunbiologischen Erzeugnissen sichergestellt werden. Im Blickfeld stehen neben Impfstoffen vor allem antivirale Medikamente und Medizinprodukte (z. B. Schutzmasken). Zudem wird festgelegt, dass in erster Linie die Massnahmen nach dem Landesversorgungsgesetz umzusetzen sind, bevor weitere Vorkehren zur Versorgung getroffen werden. </p><p>Ein neuer Artikel 32a stellt einerseits klar, dass der Bund die Kosten der Versorgung nach Artikel 6 zu tragen hat. Andererseits regelt diese Bestimmung die Kostenübernahme im Falle der Abgabe der Heilmittel. Schliesslich enthalten die neuen Artikel 32b und 32c subventionsrechtliche Bestimmungen: Zum einen kann der Bund nach Artikel 32b unter bestimmten Voraussetzungen Finanzhilfen an die Herstellung von Heilmitteln leisten, die sich zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten eignen. </p><p>Zum anderen ist es mit Artikel 32c möglich, in bestimmten Fällen in Vereinbarungen mit Heilmittelherstellern die Schadensdeckung zu übernehmen. Beide Massnahmen sind aber nur möglich, wenn die Versorgung der Bevölkerung in ausserordentlichen Umständen nicht anders gewährleistet werden kann.</p><p>Damit die laufenden Verhandlungen mit verschiedenen Herstellern von Impfstoffen zügig abgeschlossen werden können und eine möglichst hinreichende Versorgung der Schweizer Bevölkerung sichergestellt werden kann, sollen die vorgeschlagenen Änderungen des Epidemiengesetzes möglichst schnell in Kraft gesetzt werden. Der Bundesrat beantragt deshalb, dass die eidgenössischen Räte die Vorlage als dringlich erklären. </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 9. Juni 2006 zur Änderung des Epidemiengesetzes (Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Epidemiengesetz (Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln)
    Resolutions
    Date Council Text
    18.09.2006 1 Beschluss gemäss Entwurf
    20.09.2006 2 Zustimmung
    06.10.2006 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    06.10.2006 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Der <b>Nationalrat</b> unterstützte diskussionslos die vorgeschlagene Gesetzesänderung, die dem Bundesrat zusätzliche Kompetenzen für präventive Massnahmen und eine hinreichende Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln gegen eine mögliche Pandemie gibt. Die als dringlich erklärte Vorlage wurde mit 152 zu Null Stimmen gutgeheissen. </p><p>Auch im <b>Ständerat</b> gab es keine Opposition zur Änderung des Epidemiegesetzes. Er bejahte ebenfalls die Dringlichkeit und stimmte dem Vorschlag von Bundesrat und Nationalrat mit 35 zu Null Stimmen zu.</p>
Updated
14.11.2025 08:46

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