Datenaustausch in Asylangelegenheiten. Abkommen mit Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein
Details
- ID
- 20060058
- Title
- Datenaustausch in Asylangelegenheiten. Abkommen mit Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein
- Description
- Botschaft vom 9. Juni 2006 zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den gegenseitigen Datenaustausch in Asylangelegenheiten
- InitialSituation
- <p>In dem Bestreben, die Identität und Herkunft von Asyl suchenden Personen bestimmen zu können, hat das Bundesamt für Migration (BFM) in den letzten Jahren neben einer Reihe von anderen geeigneten Massnahmen auch die Zusammenarbeit mit Asylbehörden und anderen Fachstellen in europäischen und aussereuropäischen Asylstaaten intensiviert. Neben dem allgemeinen Austausch über Entwicklungen im Migrations- und Asylbereich geht es bei dieser Zusammenarbeit insbesondere um die Möglichkeit, personenbezogene Daten über Asyl suchende Personen auszutauschen. Dieser Datenaustausch stellt sich als eine geeignete Massnahme gegen den Missbrauch der Asylsysteme durch Mehrfachgesuche und durch die Verschleierung von Identität und Herkunft dar.</p><p>Auf europäischer Ebene ist der Datenaustausch im Asylwesen institutionalisiert. Das Abkommen über das Dublin-Verfahren, die Dublin-II-Verordnung und schliesslich die Einrichtung der Fingerabdruckdatenbank EURODAC haben die Zusammenarbeit der Dublin-Staaten erheblich erleichtert. Die Schweiz hat demgegenüber noch keinen Zugang zu diesen Systemen. Sie ist daher auf bilaterale Absprachen mit anderen Asylstaaten angewiesen, um in Einzelfällen personenbezogene Angaben zu früheren Asylverfahren und Identitätsangaben zu erhalten. Das BFM ist aufgrund von Artikel 98 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) sowie nach Artikel 22c des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über den Aufenthalt und die Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) grundsätzlich ermächtigt, personenbezogene Daten an zuständige ausländische Behörden weiterzugeben. Inwiefern ausländische Behörden ihrerseits die Schweiz entsprechend informieren, hängt neben dem politischen Willen zur Zusammenarbeit von der nationalen Gesetzgebung ab. Österreich hat die Schweiz 2003 informiert, dass die Weitergabe personenbezogener Daten im Asylbereich an "Nicht-Dublin"-Staaten durch ein internationales Abkommen geregelt werden müsse. Da die diesbezügliche Zusammenarbeit mit Österreich für die Schweiz aufgrund der Migrationsbewegungen von grosser Bedeutung ist, wurde dem Vorschlag Österreichs entsprochen, Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses eines Abkommens über den Datenaustausch aufzunehmen. Das vorliegende Abkommen konstituiert demnach keine neue Form der Zusammenarbeit im Bereich des Datenaustauschs. Es legt vielmehr die Bedingungen und Grenzen des Datenaustauschs im Asylwesen mit Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein fest und trifft Regelungen über die Sicherheit, Aufbewahrung und Löschung solcher Daten. Damit wird die Zusammenarbeit mit Österreich rechtlich verankert und sichergestellt, bis die Anwendung der Dublin-II-Verordnung durch die Schweiz und der damit verbundene Zugriff auf EURODAC die Notwendigkeit spezieller bilateraler Absprachen weitgehend hinfällig macht. Das Fürstentum Liechtenstein ist ebenfalls Vertragspartei, da die Schweiz infolge der Zollunion im Bereich der Fremdenpolizei zum Fürstentum Liechtenstein sehr enge Beziehungen pflegt.</p><p>Das Abkommen unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt der Räte, da eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für die Abschlusskompetenz des Bundesrates fehlt und das Abkommen aufgrund des Regelungsinhalts und der Verbindlichkeit nicht als Vertrag von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) gilt. </p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 9. Juni 2006 zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den gegenseitigen Datenaustausch in Asylangelegenheiten
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens mit Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über den gegenseitigen Datenaustausch in Asylangelegenheiten
- Resolutions
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Date Council Text 22.03.2007 1 Beschluss gemäss Entwurf 21.06.2007 2 Zustimmung 22.06.2007 1 Annahme in der Schlussabstimmung 22.06.2007 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Der <b>Nationalrat</b> und der <b>Ständerat</b> stimmten den Abkommen oppositionslos zu.</p>
- Updated
- 09.04.2025 00:37