Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit. Bundesgesetz
Details
- ID
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20060059
- Title
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Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit. Bundesgesetz
- Description
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Botschaft vom 9. Juni 2006 zum Bundesgesetz über die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit
- InitialSituation
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<p>Das Bundesgesetz über die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit (Sicherheitskontrollgesetz) trägt dazu bei, den ständig steigenden Anforderungen an die Gewährleistung der technischen Sicherheit gerecht zu werden. Dies wird durch eine einheitliche Risikophilosophie des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) sowie durch die vermehrte Übertragung von Sicherheitsaufgaben auf unabhängige private Unternehmen erreicht. Ziel ist es, im UVEK eine Sicherheitsphilosophie zu entwickeln und umzusetzen, die die Sicherheitskontrolle mit den vorhandenen Mitteln optimiert. Dazu gehört unter anderem auch, die Verantwortung der Unternehmen zu stärken und Synergien zu nutzen.</p><p>Das Sicherheitskontrollgesetz regelt die Verfahren zur Kontrolle und Prüfung der technischen Sicherheit, nicht aber materielle Sicherheitsanforderungen an einzelne Anlagen, Fahrzeuge, Geräte, Sicherheitssysteme und Komponenten. Zudem stellt es sicher, dass die Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben von der Erfüllung anderer Aufgaben organisatorisch getrennt ist. Nebst dem neuen Erlass werden Änderungen in zahlreichen Spezialgesetzen vorgenommen, in erster Linie um die Anwendbarkeit des Sicherheitskontrollgesetzes zu statuieren - dieses gilt nämlich nur dort, wo ein Spezialgesetz dies ausdrücklich bestimmt. Darüber hinaus wird die Gelegenheit genutzt, um in den Spezialgesetzen zusätzlich einige längst fällige Anpassungen vorzunehmen. Bei dieser Gelegenheit wird das Rohrleitungsgesetz total revidiert; dies allerdings mehr aus redaktionell-gesetzestechnischen als aus materiellen Gründen. Es werden drei Verfahren für die Sicherheitskontrolle vorgesehen; wann welches Verfahren zum Einsatz kommt, bestimmt sich für das jeweilige Prüfobjekt nach der Wahrscheinlichkeit eines Zwischenfalls und dessen allfälligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt. Die konkrete Zuteilung erfolgt nicht im Rahmen des Sicherheitskontrollgesetzes, sondern in der Spezialgesetzgebung, entweder auf Gesetzes- oder auf Verordnungsstufe.</p><p>In den im Sicherheitskontrollgesetz vorgesehenen Verfahren wird die technische Sicherheit wie folgt geprüft und kontrolliert:</p><p>- anhand einer Erklärung des Herstellers respektive des Betreibers, dass die Anlage, das Fahrzeug, das Gerät, das Sicherheitssystem oder die Komponente die Sicherheitsanforderungen erfüllt (Sicherheitserklärung),</p><p>- anhand einer Bescheinigung einer unabhängigen Stelle, dass die Anlage, das Fahrzeug, das Gerät, das Sicherheitssystem oder die Komponente die Sicherheitsanforderungen erfüllt (Sicherheitsbescheinigung) oder</p><p>- mittels staatlicher Kontrolle durch das Sicherheitsorgan.</p><p>Der zentrale Nutzen der Vorlage besteht aus der Standardisierung der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit: Mit der möglichst einheitlichen Durchführung und der weitgehenden Übertragung von Prüf- und Kontrollaufgaben an Dritte wird einerseits die Sicherheitskontrolle optimiert und werden andererseits die Bewilligungs- und Genehmigungsverfahren vereinfacht und beschleunigt. Die Aufgabenverteilung auf die verschiedenen Akteure wird transparent.</p><p>Die Aufsichtstätigkeit wird erleichtert und dadurch effizienter, wenn die Verfahrensregeln in allen Bereichen weitgehend identisch sind und damit Synergien geschaffen werden können (standardisierte Aufsichtsinstrumente). Schliesslich entspricht die organisatorische Trennung von Sicherheitsaufgaben und anderen Aufgaben einer Verwaltungseinheit dem europäischen Standard in weiten Teilen der Sicherheitsaufsicht. (Quelle: Botschaft des Bundesrates) </p>
- Objectives
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- Number
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0
- Text
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Botschaft vom 9. Juni 2006 zum Bundesgesetz über die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit
- Resolutions
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- Number
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1
- Text
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Bundesgesetz über die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit (Sicherheitskontrollgesetz, SKG)
- Resolutions
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| Date |
Council |
Text |
| 10.06.2009 |
2 |
Nichteintreten. |
| 08.09.2009 |
1 |
Nichteintreten. |
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- Number
-
2
- Text
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Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG)
- Resolutions
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| Date |
Council |
Text |
| 10.06.2009 |
2 |
Nichteintreten. |
| 08.09.2009 |
1 |
Nichteintreten. |
- Proceedings
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<p>Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des <b>Ständerates</b> (UREK-S) empfahl dem Plenum mit 9 zu 2 Stimmen bei einer Enthaltung, auf die bundesrätliche Vorlage zu einem Sicherheitskontrollgesetz nicht einzutreten. Mit dem gleichen Resultat empfahl sie, auch auf das Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen nicht einzutreten. Die Vorlagen - so wurde argumentiert - wären mit beträchtlichen Mehrkosten für die Wirtschaft verbunden und die Verfahren würden unnötig erschwert. Darüber hinaus sei die Kontrolle der technischen Sicherheit in der Schweiz bereits zufrieden stellend gelöst. Bundesrat Moritz Leuenberger hielt jedoch an der Vorlage für eine bessere Sicherheitskontrolle und eine diesbezüglich bessere Koordination fest. Er erinnerte an den Ursprung der Vorlage, das Seilbahnunglück auf der Riederalp. Damals habe sich ein langes Hin und Her ergeben um die Frage, wer eigentlich für dieses Unglück verantwortlich sei. Auch der Bericht über die Flugzeugkatastrophe in Überlingen habe zu neuen Erkenntnissen geführt.</p><p>Der Ständerat beschloss mit 26 zu 7 bzw. mit 21 zu 7 Stimmen, auf die beiden Vorlagen (Sicherheitskontrollgesetz / Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe) nicht einzutreten.</p><p>Die Mehrheit der UREK des <b>Nationalrates</b> beantragte, dem Ständerat zu folgen und auf die Vorlagen nicht einzutreten. Eine links-grüne Minderheit wollte eintreten und das Geschäft an den Bundesrat zurückweisen mit dem Auftrag, im Sicherheitskontrollgesetz nur die wichtigsten Fragen zu regeln. Die Details sollten auf Verordnungsstufe festgelegt werden.</p><p>Namens der Mehrheit stellte Hans Rutschmann (V, ZH) fest, die Sicherheitsaspekte würden schon laufend den aktuellen Bedürfnissen angepasst und seien in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen bereits umfassend geregelt. Die bestehende Arbeitsteilung zwischen Behörden und privaten Organisationen bei der Überwachung der betroffenen technischen Anlagen funktioniere gut. Neue Strukturen führten zu einem grösseren finanziellen und administrativen Aufwand, welcher unnötig sei.</p><p>Der Nationalrat folgte der Mehrheit und lehnte Eintreten auf die beiden Vorlage im Verhältnis zwei zu eins ab. Die grüne und die SP-Fraktion votierten geschlossen für Eintreten.</p>
- Updated
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08.04.2025 23:39
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