Stauanlagen. Bundesgesetz

Details

ID
20060060
Title
Stauanlagen. Bundesgesetz
Description
Botschaft vom 9. Juni 2006 zum Bundesgesetz über die Stauanlagen
InitialSituation
<p>Artikel 76 Absatz 3 der Bundesverfassung verpflichtet den Bund unter anderem dazu, Vorschriften über die Sicherheit der Stauanlagen zu erlassen. Diese Aufgabe wird zurzeit mit Artikel 3bis des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei, in der Fassung vom 27. März 1953 (SR 721.10), und mit der Stauanlagenverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 721.102) erfüllt. Das geltende Recht hat sich im Grossen und Ganzen bewährt. Im Rahmen der Reorganisation der Aufsicht über die technische Sicherheit innerhalb des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) sind die Vorschriften über die Aufsicht, die Projektgenehmigung und den Betrieb sowie die Überwachung grundlegend anzupassen. Aus heutiger Sicht ungenügend erscheinen zudem die Regelung der Haftpflicht und die gesetzliche Grundlage für die Aufsicht über kleinere Stauanlagen. Der Ersatz des Wasserbaupolizeigesetzes drängt sich daher auf. </p><p>Der hier vorgelegte Entwurf führt im Bereich der konstruktiven Sicherheit die bisherige Regelung auf Gesetzesebene im Grundsatz weiter. Die Sicherheit über die grossen Anlagen wird weiterhin von einer staatlichen Stelle geprüft, diejenige über die kleineren Anlagen soll neu durch akkreditierte unabhängige Stellen, die vom staatlichen Sicherheitsorgan überwacht werden, gewährleistet werden. Die Hauptverantwortung für den Bau und den Betrieb einer Stauanlage bleibt bei ihrer Inhaberin. Der Geltungsbereich der geltenden Regelung wird auf Gesetzesstufe verankert, indem kleinere Stauanlagen, die eine besondere Gefährdung darstellen, nun ausdrücklich der besonderen Aufsicht unterstellt sind und entsprechend beurteilt und überwacht werden müssen. Am bisherigen Notfallkonzept, das auf kleinere Anlagen ausgedehnt wird, soll festgehalten werden. </p><p>Mit der Vorlage wird weiter die Haftung für Stauanlagen verschärft. Die Massnahme wurde im Rahmen der Gesamtrevision des Haftpflichtrechts vorgeschlagen und wiederholt in politischen Vorstössen gefordert. Die Betreiberin einer Stauanlage soll für Personen- und Sachschäden haften, die durch austretende Wassermassen verursacht werden. Sie soll auch dann haften, wenn sie kein Verschulden trifft und die Anlage keinen Mangel aufweist (Gefährdungshaftung). Sie ist von der Haftung befreit, wenn der Schaden durch höhere Gewalt (ausserordentliche Naturvorgänge und kriegerische Ereignisse) oder grobes Verschulden der geschädigten Person verursacht wurde. Auf die Einführung einer Deckungspflicht auf Bundesebene wird verzichtet. Es soll weiterhin den Kantonen überlassen werden, entsprechende Vorschriften zu erlassen. Zur Bewältigung von Grossschäden enthält der Entwurf ähnliche Vorschriften wie das Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983 (KHG - SR 732.44).</p><p>Die neue Regelung soll einerseits für die rund 190 Stauanlagen gelten, deren Sicherheit heute nach der Stauanlagenverordnung vom Bund kontrolliert wird. </p><p>Andererseits werden ihr auch einige Hundert kleinere Stauanlagen unterstellt, die gegenwärtig unter der Aufsicht der Kantone stehen. (Quelle: Botschaft des Bundesrates) </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 9. Juni 2006 zum Bundesgesetz über die Stauanlagen
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Stauanlagen (Stauanlagengesetz, StAG)
    Resolutions
    Date Council Text
    02.06.2010 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    21.09.2010 1 Abweichung
    28.09.2010 2 Abweichung
    29.09.2010 1 Zustimmung
    01.10.2010 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    01.10.2010 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p>Im <b>Ständerat</b> wies Rolf Schweiger (RL, ZG) für die Kommission darauf hin, dass der Entwurf zu einem Stauanlagen-Gesetz ursprünglich Bestandteil einer erweiterten Vorlage zum Sicherheitskontrollgesetz war. Dieses hätte als eine Art Rahmengesetz alle sicherheitsrelevanten Aufgaben des Bundes regeln sollen. National- und Ständerat waren jedoch 2009 auf das Sicherheitskontrollgesetz nicht eingetreten (siehe Geschäft 06.059). Dennoch dränge sich eine gesetzliche Regelung für sicherheitsrelevante Bauten wie die Stauanlagen auf. Es gehe darum, die bisherigen Verordnungsbestimmungen auf eine gesetzliche Stufe zu heben.</p><p>Zu diskutieren gab im Ständerat die Regelung der Haftungsfrage. Die Vorlage sieht eine Verschärfung der Haftung für die Betreiber von Stauanlagen vor (Gefährdungshaftung). So sollen sie auch dann für Schäden haften, wenn sie kein Verschulden trifft. Von der Haftung befreit sollten sie nach bundesrätlichem Entwurf nur dann sein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden der geschädigten Person verursacht wurde. Auf Antrag von Pankraz Freitag (RL, GL) schrieb der Ständerat in den Entwurf, dass die Betreiber auch bei Sabotage, Terrorismus und kriegerischen Ereignissen nicht haften müssen (Art. 16). Der Kommissionssprecher wies darauf hin, dass diese Frage aufgrund der komplexen rechtlichen Konsequenzen zuhanden des Zweitrats noch näher zu prüfen wäre. "Kriegerische Ereignisse" und "Terrorismus" liessen sich zwar unter dem Begriff höhere Gewalt einordnen, nicht aber Sabotage. Bundesrat Moritz Leuenberger gab zu bedenken, dass Unternehmen doch auch gewisse "Abwehrverpflichtungen" hätten. Auch er plädierte dafür, die Frage in der nationalrätlichen Kommission rechtlich noch auszudiskutieren.</p><p>Der Ständerat nahm den Antrag Pankraz Freitag mit 27 zu einer Stimme an. In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage einstimmig angenommen.</p><p>Auch im <b>Nationalrat </b>gab die Haftungsfrage (Art. 16) zu Diskussionen Anlass. Eine Minderheit, bestehend aus Mitgliedern der SP-, der CEg- und der Grünen Fraktion wollten im Falle von Sabotage die Betreiber von Stauanlagen von ihrer Haftpflicht nicht entbinden. Der Begriff "Sabotage" sei schwammig und gehöre nicht ins Gesetz, wurde von Seiten der Minderheit moniert. Es sei schwierig zu definieren, ab wann etwas Sabotage sei. Zudem werde die Vorsorgepflicht der Stauanlagenbetreiberin relativiert, wenn Sabotage als Haftungsausschluss gelte. Der Nationalrat folgte jedoch mit 99 zu 56 Stimmen seiner Kommissionsmehrheit und damit auch dem Ständerat. Er hielt im Gesetz definitiv fest, dass von der Haftung befreit wird, wer nachweist, "dass der Schaden durch höhere Gewalt, grobes Verschulden der geschädigten Person, Sabotage, Terrorismus oder kriegerische Ereignisse verursacht worden ist".</p><p>Einer jährlichen Aufsichtsabgabe zur Deckung der Kosten der Aufsichtsbehörde (Art. 24), wie vom Ständerat beschlossen, widersetzte sich der Nationalrat mit 89 zu 75 Stimmen. Er folgte damit dem Antrag einer SVP-/RL-Minderheit, welche der Ansicht war, dass mit einer Aufsichtsabgabe Mehrkosten in unbekannter Höhe anfallen würden. Auch ein entsprechender Ausbau der Verwaltung sei nicht erwünscht. Bundesrat Moritz Leuenberger hielt vergeblich dagegen, dass es im Interesse der Bevölkerung liege, die Betreiber und ihre Anlagen genügend zu beaufsichtigen.</p><p>Caspar Baader (V, BL) war bei der Frage, für welche Stauanlagen ein Wasseralarmsystem in der Nahzone betrieben und unterhalten werden muss, mit einem Einzelantrag erfolgreich. Er verlangte, dass bei Anlagen mit einem Stauraum von weniger als zwei Millionen Kubikmeter jeweils die Aufsichtsbehörde entscheiden soll, ob ein Alarmsystem nötig ist (Art. 12). Der Bundesrat wollte ohne Unterschied alle Betreiber zu einem Wasseralarmsystem in der Nahzone verpflichten.</p><p>Diesem Vorschlag des Nationalrats folgte mit einer abweichenden Formulierung auch der <b>Ständerat. </b>Er hielt jedoch im Unterschied zum Nationalrat bei Artikel 24 an der jährlichen Abgabe zur Deckung der Kosten für die Aufsicht über grosse Stauanlagen fest. Es handelt sich dabei um Kosten, welche nicht durch Gebühren gedeckt werden. Diesem Entscheid schloss sich schliesslich auch der <b>Nationalrat </b>an.</p><p>In der Schlussabstimmung nahm der Nationalrat die Vorlage mit 129 zu 61 Stimmen an. Die SVP-Fraktion war mit der Aufsichtsabgabe nicht einverstanden und lehnte das Stauanlagengesetz geschlossen ab. Der Ständerat nahm es einstimmig an.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im Ständerat mit 42 zu 0 und im Nationalrat mit 129 zu 61 Stimmen angenommen.</b></p>
Updated
08.04.2025 23:46

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