Schweizerische Zivilprozessordnung

Details

ID
20060062
Title
Schweizerische Zivilprozessordnung
Description
Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
InitialSituation
<p>Das materielle Zivilrecht - im Wesentlichen kodifiziert in ZGB und OR - ist seit über einem Jahrhundert vereinheitlicht. Gleiches gilt für das schweizerische Vollstreckungsrecht, soweit Geldforderungen und Sicherheitsleistungen betroffen sind. Demgegenüber ist das Zivilprozessrecht zersplittert. Jeder Kanton hat seine eigene Prozessordnung und seine eigene Gerichtsorganisation. Dieser - in Europa singuläre - Rechtszustand ist mit vielen Nachteilen verbunden: Zum einen wird die Durchsetzung des materiellen Rechts verteuert und erschwert. Zum andern stehen die Kantone unter ständigem Anpassungsdruck, sobald der Bundesgesetzgeber punktuelle Vorgaben für den Zivilprozess macht. Dies ist im sozialen Privatrecht (z. B. Familienrecht, Miete und Pacht, Arbeitsrecht und Konsumentenschutz) häufig der Fall. Aber auch im Wettbewerbs-, Immaterialgüter- und Wirtschaftsprivatrecht finden sich zahlreiche bundesrechtliche Verfahrensvorschriften, welche die Kantone umzusetzen haben und immer wieder modifizieren müssen. Entsprechend besteht heute Einigkeit darüber, dass - neben dem Strafprozessrecht - auch das Zivilprozessrecht bundesrechtlich zu kodifizieren ist. Im Jahr 2000 haben Volk und Stände der Verfassungsänderung, die dem Bund die Kompetenz überträgt, zugestimmt. Die schweizerische Justiz geniesst einen guten Ruf. Gleichwohl hat heute jeder Prozess mit denselben Grundproblemen zu kämpfen: Aufwand (Dauer und Kosten des Verfahrens) und Ertrag (Ergebnis der Vollstreckung) stehen nicht selten in keinem Verhältnis. Ein vereinheitlichtes Prozessrecht wird zur Verbesserung dieser Situation beitragen. Doch ist einheitliches Recht nicht der einzige Faktor, von dem ein effizientes Verfahren abhängt. Gerichtsorganisation und verfügbare Ressourcen der Justiz spielen ebenfalls eine massgebliche Rolle. Und nicht selten scheitert die Durchsetzung des Rechts schliesslich an der Insolvenz der verpflichteten Partei. Diese Probleme kann auch eine einheitliche Verfahrensordnung nicht lösen. Und trotzdem ist ihr praktischer Nutzen gross: Sie sorgt für Transparenz und Berechenbarkeit der Regeln, ermöglicht eine einheitlichere Praxis und erleichtert die Weiterentwicklung und wissenschaftliche Bearbeitung des Rechtes.</p><p>Die Schweizerische Zivilprozessordnung wird an die Stelle der 26 kantonalen Regelwerke treten. Ihr Gegenstand ist somit das Verfahren vor den kantonalen Gerichten sowie die nationale Schiedsgerichtsbarkeit. Die Zivilrechtspflege durch das Bundesgericht ist im neuen Bundesgerichtsgesetz niedergelegt, ergänzt durch das Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess.</p><p>Dem Entwurf liegen folgende Prinzipien zu Grunde:</p><p>- Allgemein ist er geprägt durch Wertschätzung des gewachsenen kantonalen Prozessrechts, zumal dieses in bewährten Kommentaren wissenschaftlich durchdrungen ist. Die Anlehnung an die kantonale Tradition ist auch formal erkennbar, etwa an Aufbau und Systematik sowie an Sprache und Terminologie des Entwurfs.</p><p>- In Bezug auf kontroverse Fragen des Prozessrechts hat der Entwurf Kompromisscharakter als Ergebnis einer Abwägung der vielen unterschiedlichen Interessen, die sich in jedem Prozess gegenüberstehen: Die klagende Partei will raschen, kostengünstigen und nachhaltigen Rechtsschutz, die beklagte Partei ein breites Abwehrdispositiv. Die unterlegene Partei verlangt nach wirksamen Rechtsmitteln, die obsiegende Partei drängt demgegenüber auf sofortige Vollstreckung. Dazwischen stehen der Staat und seine Gerichte mit knappen Ressourcen und dem Ruf nach Entlastung, einerseits der materiellen Wahrheit, andererseits der effizienten Prozesserledigung verpflichtet. In diesem Interessenkonflikt sucht der Entwurf nach pragmatischen Mittelwegen (z. B. durch ein ausgewogenes Novenrecht, ein besonders rasches Verfahren bei liquiden Verhältnissen oder durch die Möglichkeit vorzeitiger Vollstreckung trotz eines hängigen Rechtsmittels).</p><p>- Die Gerichtsorganisation - und damit verbunden die Regelung der sachlichen Zuständigkeit - bleibt Sache des kantonalen Rechts. Die einheitliche ZPO beschränkt sich somit auf die Regelung des Verfahrens. Auch für das Tarifwesen (Gerichtskosten, Anwaltskosten) bleiben die Kantone zuständig. Die materiellen Regeln der Kostenverteilung sowie die unentgeltliche Rechtspflege hingegen sind Gegenstand des Entwurfs.</p><p>- Das einheitliche Recht soll den Kantonen keine Mehrkosten verursachen.</p><p>- Insbesondere brauchen die Kantone keine neuen Gerichte einzuführen. Fachgerichte - wie z.B. Handels-, Miet- und Arbeitsgerichte - bleiben freie organisatorische Optionen.</p><p>- Ein hoher Stellenwert kommt der vor- bzw. aussergerichtlichen Streitbeilegung zu. So haben die Parteien zunächst einen Schlichtungsversuch durchzuführen oder sich einer Mediation zu unterziehen, bevor sie das urteilende Gericht anrufen. Diese grundsätzlich obligatorische Vorrunde trägt einerseits zur Entlastung der Gerichte bei, andererseits erleichtert sie den Parteien den ersten Schritt auf dem Rechtsweg (niedere Schwelle der Justiz). Als Schlichtungsbehörde können die betreffenden Kantone wie bisher ihre bürgernahen Friedensrichterinnen und -richter einsetzen. Zudem erhalten die Schlichtungsbehörden mehr Kompetenzen (insbesondere eine Entscheidkompetenz für Bagatellstreitigkeiten).</p><p>- Verschiedene Verfahrenstypen gewährleisten ein praxisnahes und flexibles Prozessrecht. Dabei entspricht das ordentliche Verfahren dem klassischen Bild eines Zivilprozesses: Es ist beherrscht durch die Verhandlungsmaxime; das Gericht beschränkt sich grundsätzlich auf die formelle Prozessleitung. Für kleinere Streitigkeiten hingegen sowie für die Angelegenheiten des sozialen Privatrechts bietet der Entwurf ein vereinfachtes Verfahren an, das sich durch erleichterte Formen, verstärkte Mündlichkeit sowie eine aktivere Rolle des Gerichts kennzeichnet.</p><p>- Trotz Anknüpfung an die kantonale Tradition verschliesst sich der Entwurf Neuerungen nicht. So nimmt er durch den Einbau der Mediation eine starke Tendenz sowohl im angelsächsischen als auch im kontinentaleuropäischen Rechtskreis auf. Ausserdem wird die vollstreckbare öffentliche Urkunde die Durchsetzung schweizerischer Titel im Ausland erleichtern; im Inland kann sie zu einer zusätzlichen Entlastung der Gerichte führen.</p><p>- Hingegen verzichtet der Entwurf auf Instrumente, die unserem Rechtssystem nicht entsprechen. Zu denken ist an die sogenannte Sammelklage (class action) des amerikanischen Rechts, die verfahrens- und materiellrechtlich mehr Probleme schafft als löst. Dem Gedanken kollektiver Interessenwahrung wird gleichwohl Rechnung getragen - durch die eingespielten Institute der Streitgenossenschaft sowie durch die Verbandsklage.</p><p>- Bei der Regelung der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit steht die Stärkung des Schiedsplatzes Schweiz im Vordergrund.</p><p>Das Zivilprozessrecht ist in starker Entwicklung begriffen - dank der ausgeprägten Innovationskraft von Lehre und Praxis. Der Entwurf sieht deshalb vor, dass die Kantone Pilotprojekte durchführen können, insbesondere um weitere Verfahrensformen zu testen. Die kantonale Praxis bleibt damit ganz wesentlich an der Fortentwicklung des Prozessrechts beteiligt. (Quelle: Botschaft des Bunderates)</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Schweizerische Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO)
    Resolutions
    Date Council Text
    21.06.2007 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    29.05.2008 1 Behandlung der Vorlage bis Art. 111.
    12.06.2008 1 Abweichung
    29.09.2008 2 Abweichung
    02.12.2008 1 Abweichung
    04.12.2008 2 Zustimmung
    19.12.2008 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    19.12.2008 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p>Die Eintretensdebatte im <b>Ständerat</b> zur Vereinheitlichung des Zivilprozessrechtes gestaltete sich kurz. In der Kammer der Kantone wurde die Vorlage - eine Synthese aus den 26 kantonalen Verfahrensordnungen - von allen Seiten begrüsst. Franz Wicki (C, LU), Präsident der Rechtskommission, sprach von einer historischen Vorlage, Bundesrat Christoph Blocher von einem weiteren Meilenstein in der Justizreform. Ein einheitliches Prozessrecht, so Bundesrat Blocher, führe zu einer effizienteren Gerichtsbarkeit und sei deshalb ein wichtiger Standortvorteil für die Schweiz.</p><p>In der Detailberatung folgte der Rat grösstenteils den Entwürfen des Bundesrates oder den Anträgen seiner Kommission, mit denen sich der Bundesrat einverstanden erklärte. Die Verbandsklage (Art. 87), über die sowohl in der Expertenkommission als auch in der vorberatenden Kommission des Ständerates ausführlich debattiert wurde, passierte den Erstrat ohne Diskussionen.</p><p>Unterschiedliche Ansichten im Rat wurden bei der Frage der Mediation als institutionalisiertes Instrument der Streitschlichtung deutlich. Eine Mehrheit der Kommission beantragte Streichung der die Mediation betreffenden Artikel 210 bis 215. Die Mehrheit sei nicht gegen die Mediation als solche, bemerkte Hansheiri Inderkum (C, UR), sie sei nur gegen deren Institutionalisierung im Rahmen der ZPO. Der Rat entschied sich jedoch mit 16 zu 16 Stimmen und Stichentscheid des Präsidenten für den Antrag der Minderheit, die Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates beantragt hatte. Der Rat hiess damit auch den Antrag von Thomas Pfisterer (RL, AG) hinsichtlich einer Titeländerung ("Einigung mit Mediation") gut. Als Folge dieses Entscheids mussten in Artikel 292 und 298 die Absätze, die eine freiwillige Mediation regeln, gestrichen werden. In der Gesamtabstimmung hiess der Rat die Vorlage mit 24 zu 0 Stimmen gut.</p><p>Im <b>Nationalrat</b> dauerte die Eintretensdebatte aufgrund des Rückweisungsantrags der Minderheit Pirmin Schwander (V, SZ), der verlangte, dass den Kantonen mehr Regelungsautonomie zugesprochen wird, länger. Die anderen Fraktionen sowie auch Exponenten der SVP-Fraktion begrüssten hingegen die Vereinheitlichung der Zivilprozessordnung (ZPO) und betonten deren Wichtigkeit. Eintreten wurde ohne Gegenantrag beschlossen und die Rückweisung an den Bundesrat mit 129 zu 33 Stimmen abgelehnt.</p><p>In der Detailberatung wurde beim Einsatz von Handelsgerichten (Art. 6), welcher gemäss einem Minderheitsantrag Christa Markwalder Bär (RL, BE) im Autonomiebereich der Kantone belassen werden sollte, eine Differenz zum Ständerat geschaffen, ebenso bei der Zulassung von Nichtanwältinnen und Nichtanwälten in miet- und arbeitsrechtlichen Verfahren (Art. 66). In Sachen des Verbandsklagerechts (Art. 87) folgte der Nationalrat der restriktiveren Fassung des Ständerates und im Bereich des Schlichtungsverfahrens wurden zwei Einzelanträge Anita Thanei (S, ZH) angenommen, um der "Verschlechterung der mietrechtlichen Verfahren" entgegen zu wirken (Art. 206 u. 208). </p><p>Mit mehreren Minderheitsanträgen versuchten Mitglieder der SVP-Fraktion erfolglos zu verhindern, dass das Mediationsverfahren (Art. 210 ff.) in der Zivilprozessordnung verankert wird.</p><p>Im Beweis- und Novenrecht bevorzugte der Nationalrat die Version des Bundesrates (Art. 226) bzw. sprach sich dafür aus, dass Tatsachen und Beweisanträge bis zum Ende der Parteivorträge eingereicht werden können. Knapp angenommen wurde ein Minderheitsantrag Daniel Vischer (G, ZH), demgemäss Noven vor der Berufungsinstanz unbeschränkt eingebracht werden können (Art. 306). </p><p>In der Gesamtabstimmung wurde der Entwurf mit 123 zu 28 Stimmen angenommen.</p><p>Im <b>Ständerat</b> orientierte der Kommissionssprecher Claude Janiak (S, BL) darüber, dass die Kommission beantragt, dem Nationalrat in den meisten Punkten zu folgen. In wenigen Bereichen wolle die Kommission aber an den Beschlüssen des Ständerates festhalten. Insbesondere in zwei zentralen Punkten, dem mietrechtlichen Ausweisungsverfahren und dem Beweisverfahren. Das vom Nationalrat aus dem Artikel 274g OR übernommene mietrechtliche Ausweisungsverfahren in Artikel 195 Absatz 2, wurde von der kleinen Kammer gestrichen. Dies, weil der direkte Weg zum Ausweisungsrichter bereits in Artikel 253 geregelt ist. In Bezug auf das Beweisverfahren ging es um die Frage, bis wann und unter welchen Voraussetzungen eine Klageänderungen vorgenommen und Noven eingebracht werden können (Art. 223bis ff.). Die kleine Kammer hielt an ihrer Lösung der zeitlichen Beschränkung für das Einbringen von Klageänderungen oder Noven fest. Justizministerin Eveline Widmer-Schlumpf sprach sich ebenfalls für diese Lösung aus.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> folgte in der Differenzbereinigung in den meisten Punkten den Beschlüssen des Ständerates. Einige Differenzen gaben jedoch Anlass zu längeren Debatten, bei denen sich mehrere Minderheitsanträge vergeblich um eine Mehrheit im Rat bemühten. Bei der Frage, bis wann Klageänderungen und Noven zulässig sind, scheiterten mehrere Minderheitsanträge von linker Seite. Diese verlangten, wieder zur ursprünglichen Variante des Bundesrates zurückzukehren. Angenommen wurde hingegen ein Kompromissvorschlag der eigenen Kommission, nach dem neue Tatsachen und Beweismittel unter bestimmten Auflagen auch noch an der Hauptverhandlung berücksichtigt werden können (Art. 225 Abs. 2).</p><p>In Artikel 314 Absatz 1 sah ein Mehrheitsantrag der nationalrätlichen Kommission vor, dass bei der Berufung neue Tatsachenbehauptungen, Beweisanträge, Bestreitungen und Einreden vorgebracht werden können sollen. Eine Minderheit Fluri (RL, SO) wollte hingegen dem Ständerat folgen. Dieser hatte festgelegt, dass in der zweiten Instanz nicht mehr der ganze Prozess wiederholbar sein soll. Dies zum einen im Interesse der Verfahrensdisziplin, zum andern zwecks Verfahrensbeschleunigung. Unterstützt wurde der Minderheitsantrag auch von Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf, mit dem Argument, dass ein unbeschränktes Novenrecht vor der oberen Instanz das erstinstanzliche Verfahren entwerten und unsorgfältiges Prozessieren belohnen würde. Äusserst knapp, mit 85 zu 83 Stimmen, setzte sich im Rat schliesslich der Minderheitsantrag durch. Daneben entschied die grosse Kammer beim Fristenstillstand (Art. 143 Abs. 2 Bst. b) am eigenen Beschluss festzuhalten und im vereinfachten Verfahren auf den Fristenstillstand nicht zu verzichten. Ebenfalls Festhalten beschloss der Nationalrat beim Ablauf der Hauptverhandlung (Art. 224) und der Beweisabnahme (Art. 227).</p><p>Bei den verbliebenen Differenzen folgte der <b>Ständerat</b> den Beschlüssen des Nationalrates in allen Punkten.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im Ständerat mit 43 zu 0 und im Nationalrat mit 187 zu 0 Stimmen angenommen.</b></p>
Updated
09.04.2025 00:23

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