Gaststaatgesetz

Details

ID
20060074
Title
Gaststaatgesetz
Description
Botschaft vom 13. September 2006 zum Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GSG)
InitialSituation
<p>Die Schweiz hat eine lange Tradition als Gaststaat von internationalen Organisationen und Konferenzen, und die Gaststaatpolitik bildet einen Schwerpunkt der schweizerischen Aussenpolitik. Wie andere Staaten gewährt die Schweiz ausländischen Vertretungen sowie internationalen Organisationen und Konferenzen, denen sie auf ihrem Hoheitsgebiet Gastrecht gewährt, Vorrechte und Immunitäten. Ihre Gaststaatpolitik umfasst auch die Gewährung von gewissen finanziellen Beiträgen, insbesondere in Form von Darlehen an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf. Dabei stützt sich der Bundesrat auf verschiedene Rechtsgrundlagen, insbesondere auf internationale Abkommen und Verträge, verschiedene Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse und seine verfassungsmässigen Kompetenzen im Bereich der Aussenpolitik.</p><p>Angesichts der Bedeutung der Gaststaatpolitik erachtet es der Bundesrat als notwendig, seine Praxis in diesem Bereich zu kodifizieren und die wichtigsten Mittel der Gaststaatpolitik in einem einzigen Gesetz zu regeln. Er unterbreitet den eidgenössischen Räten deshalb einen Gesetzesentwurf über die von der Schweiz als Gastland gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz GStG).</p><p>Der Entwurf soll im Wesentlichen die verschiedenen bestehenden Rechtsgrundlagen im Bereich der Gaststaatpolitik zusammenfassen und die Entscheide, die direkt auf den verfassungsmässigen Kompetenzen des Bundesrats beruhen, auf eine formelle Rechtsgrundlage stellen. Er definiert die potenziellen Begünstigten der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge in dem vom Völkerrecht bestimmten Rahmen, ausgehend vom Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen und den Sitzabkommen mit Organisationen, die sich in unserem Land niedergelassen haben. Dann legt er die Bedingungen fest, unter denen diesen Begünstigten eine besondere Stellung und finanzielle Beiträge gewährt werden können. Die Entwicklung der multilateralen internationalen Beziehungen hat zu neuen Akteuren auf der internationalen Bühne geführt; dies schlägt sich in Artikel 2 des Gesetzesentwurfs nieder. Die Vorrechte und Immunitäten, die in Artikel 3 aufgezählt werden, ergeben sich aus dem internationalen Gewohnheitsrecht und sind in zahlreichen internationalen Übereinkommen festgeschrieben; zudem sieht der Gesetzesentwurf wie im Völkerrecht üblich je nach Art des Begünstigten eine Abstufung des Geltungsbereichs der Vorrechte und Immunitäten vor. Bei den finanziellen Beiträgen soll der Gesetzesentwurf es dem Bundesrat erlauben, seine langjährige Praxis fortzuführen. </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 13. September 2006 zum Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GSG)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GSG)
    Resolutions
    Date Council Text
    12.03.2007 1 Beschluss abweichend vom Entwurf
    06.06.2007 2 Abweichung
    13.06.2007 1 Zustimmung
    22.06.2007 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    22.06.2007 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Im <b>Nationalrat </b>beantragte eine Minderheit Walter Wobmann (V, SO), unterstützt vom grössten Teil der SVP-Fraktion, auf die Vorlage nicht einzutreten und mit einem Eventualantrag die Vorlage an den Bundesrat zurückzuweisen. Walter Wobmann begründete den Antrag damit, dass mit dem Gesetz Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen auch auf Nichtregierungsorganisationen ausgedehnt werden sollen. Das im Jahre 2001 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Finanzhilfen an die FIPOI genüge für die Regelung der schweizerischen Gaststaatpolitik. Es sei offensichtlich, dass mit dem Gaststaatgesetz versucht werde, die bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich der gewährten Vorrechte, Immunitäten und Finanzhilfen auszubauen. Die Kommissionssprecher betonten, das Gesetz entspreche im Wesentlichen einer Nachführung der bisherigen Praxis des Bundesrates und der wiederholten Forderung des Parlaments, die Gaststaatpolitik in einem einzigen Gesetz zu regeln. Einzelne Sprecher begrüssten die Kodifikation der Gaststaatpolitik in einem Gesetz, andere kritisierten, dass dieses Gesetz keine Ausweitung der Ansprüche beinhalten dürfe, was im Gesetzestext jedoch zu wenig klar und konkret formuliert sei. Bundesrätin Micheline Calmy-Rey erinnerte daran, dass bisher die gesetzliche Grundlage für Vorrechte und Immunitäten ein Bundesbeschluss von 1955 bilde und dieser nicht mehr der heutigen Situation angepasst sei. Sie hielt zudem fest, dass 95 Prozent des Gesetzes von den Wiener Übereinkommen übernommen wurde. Das neue Gesetz werde keinesfalls zu einer vermehrten Inanspruchnahme von Vorrechten und Immunitäten führen. Mit 121 zu 40 Stimmen beschloss der Rat, auf die Vorlage einzutreten und mit 120 zu 43 Stimmen lehnte er auch den Eventualantrag ab. In der Detailberatung wurden weitere Anträge der Kommissionsminderheit Wobmann im gleichen Stimmenverhältnis abgelehnt. Eine Kommissionsminderheit Ulrich Schlüer (V, ZH) wollte die Vorrechte und Immunitäten für Nichtregierungsorganisationen nur auf völkerrechtlich anerkannte Organisationen beschränken. Die Minderheit störte sich daran, dass der Bundesrat die alleinige Kompetenz habe um zu entscheiden, welche Organisationen Vorrechte und Immunitäten erhalten. Bundesrätin Micheline Calmy-Rey entgegnete, dass es bei der entsprechenden Bestimmung nur um die Kompetenz für die politische Anerkennung von Nichtregierungsorganisationen gehe und dass damit keine Vorrechte und Immunitäten verbunden sind. Mit 107 zu 63 Stimmen folgte der Rat der Mehrheit der Kommission und damit dem Bundesrat. In der Gesamtabstimmung wurde das Gesetz mit 122 zu 45 Stimmen angenommen.</p><p>Im <b>Ständerat</b> war das Eintreten auf die Vorlage unbestritten. Der Kommissionssprecher wies darauf hin, dass die Vorlage die nötige Gesetzesgrundlage für die Gaststaatpolitik bringe und Klarheit über die Begünstigungen und die möglichen Privilegien schaffe. Das Gesetz verleihe der Gaststaatenpolitik auch eine demokratische Legitimation und unterstelle sie der parlamentarischen Kontrolle. In der Detailberatung folgte der Rat mehrheitlich den Beschlüssen des Nationalrates. Ein Antrag der Kommissionsminderheit Maximilian Reimann (V, AG), den Kreis für begünstigte Personen bei der Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und weiteren Erleichterungen einzuschränken, wurde mit 23 zu 7 Stimmen abgelehnt. Die Kommissionsmehrheit begründete die Ablehnung damit, dass die Frage der Privilegien und Immunitäten gemäss Wiener Übereinkommen angewendet werden muss. Diskussionslos angenommen wurde ein Antrag der Kommission, wonach internationale Nichtregierungsorganisationen keine Vorrechte, Immunitäten und Erleichterung im Sinne des Gesetzes erhalten. Einstimmig angenommen wurde auch ein Antrag von Thomas Pfisterer (RL, AG), der verlangte, dass die Kantone bei der Gaststaatpolitik nicht nur angehört werden, sondern auch mitwirken können. Mit 31 zu 0 Stimmen wurde die Vorlage in der Gesamtabstimmung angenommen.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> stimmte diskussionslos den zwei verbleibenden Differenzen zu.</p>
Updated
14.11.2025 08:31

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