Geoinformationsgesetz

Details

ID
20060077
Title
Geoinformationsgesetz
Description
Botschaft vom 6. September 2006 zum Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG)
InitialSituation
<p>Im Hinblick auf die strategische, politische, soziale und wirtschaftliche Rolle, welche der Geoinformation zukommt, in Berücksichtigung der neuen Technologien und Verfahren in diesem Bereich und in Anbetracht der heute unvollständigen gesetzlichen Ordnung in diesem Gebiet, ist es - nach Inkrafttreten des neuen Artikels 75a der Bundesverfassung - dringend notwendig, die bestehenden gesetzlichen Grundlagen an die veränderten Verhältnisse anzupassen sowie allenfalls ergänzende rechtliche Normen zu schaffen.</p><p>Das neue Bundesgesetz über Geoinformation (GeoIG) richtet sich an der vom Bundesrat am 15. Juni 2001 beschlossenen Strategie für Geoinformation beim Bund und dem vom Bundesrat am 16. Juni 2003 beschlossenen zugehörigen Umsetzungskonzept aus. Geodaten und Geoinformationen bilden in der heutigen Informations- und Wissensgesellschaft die Basis für behördliche Planungen, Massnahmen und Entscheidungen aller Art. Sie dienen zudem der Bevölkerung bei der Planung von Vorhaben und beim Abschluss von Rechtsgeschäften. Das Gesetz ist darauf ausgerichtet, das noch ungenutzte Potenzial der Geodaten für Verwaltung, Wirtschaft, Gesellschaft, Wissenschaft und Politik besser zu erschliessen. Für den Bund selbst stellt das Gesetz unter anderem die Grundlage zur Schaffung einer Nationalen Geodaten-Infrastruktur (NGDI) dar. Zudem bildet das Gesetz auch für die Tätigkeiten der Kantone und Gemeinden eine neue, gesicherte rechtliche Grundlage. </p><p>Dank der Harmonisierung der Geoinformationen können auf allen Staatsebenen und bei jedem Datenbezug wesentliche Kosten eingespart werden, weil die heute notwendige Umformung bestehender Datensätze und die Ersatzbeschaffung von nicht zugänglichen Daten entfallen. Die angestrebte Harmonisierung kann auf allen Ebenen mehrheitlich mittels bestehender Ressourcen (Personal und Finanzen) durchgeführt werden. Dabei wird man sich auf die bestehende dezentrale, föderalistische Organisation und auf die Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft abstützen.</p><p>Der Aufbau der Infrastruktur zur Harmonisierung der Geoinformationen wird nicht unerhebliche Investitionen verlangen. Die Kosten werden im Wesentlichen beim Aufbau der Organisationsstrukturen, beim Erstellen der Datenmodelle, beim Überführen von graphischen Informationen in digitale Daten gemäss den neuen Datenmodellen sowie beim Überführen von bestehenden digitalen Daten in die Struktur gemäss den neuen Datenmodellen anfallen. Diese Investitionen sind auf jeden Fall erforderlich, weil die Informationstechnologie unaufhaltsam fortschreitet. Dank der mit einem geordneten Vorgehen zusammenhängenden Ankurbelung der privatwirtschaftlichen Nutzung der Geodaten dürften sie jedoch mehr als nur kompensiert werden. </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 6. September 2006 zum Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG)
    Resolutions
    Date Council Text
    06.03.2007 1 Beschluss gemäss Entwurf
    20.06.2007 2 Abweichung
    27.09.2007 1 Abweichung
    03.10.2007 2 Zustimmung
    05.10.2007 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    05.10.2007 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates(UREK) befürwortete die Vorlage einstimmig. Zu diskutieren gab unter anderem, dass Geoinformationen sich leicht mit Personendaten verknüpfen lassen und es deshalb wichtig wäre, die datenschutzrelevanten Aspekte in der Vorlage zu berücksichtigen. Im Gegensatz zum Bundesrat empfahl die Kommissionsmehrheit dem Plenum, kein Register für die Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer einzuführen und dadurch eine berufliche Überregulierung zu verhindern. Eine Minderheit hingegen erachtete dieses Register im Hinblick auf die Disziplinaraufsicht im Interesse der Kundschaft als wichtig. </p><p>Im <b>Nationalrat</b> war die Vorlage insgesamt unbestritten. Mehrere Ratsmitglieder äusserten Bedenken zur Kompetenz des Bundesrates bei der Regelung geografischer Ortsnamen. Bundesrat Samuel Schmid versicherte aber, dass weiterhin die kantonalen Behörden die Schreibweise der Ortsnamen festlegen werden. Das Bundesamt für Landestopografie habe lediglich eine Koordinationsfunktion. Das Berufsregister für die Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer konnte sich entgegen der ablehnenden Empfehlung der Kommissionsmehrheit und wie vom Bundesrat vorgesehen mit 67 zu 65 Stimmen knapp durchsetzen (Art. 41). Gegner des Berufsregisters befürchteten, damit verbunden sei eine zusätzliche Bürokratie. Befürworter argumentierten mit der damit besser gewährleisteten Qualitätssicherung. In der Gesamtabstimmung wurde der Entwurf des Bundesrates ohne Änderung mit 156 zu 3 Stimmen angenommen.</p><p>Der <b>Ständerat</b> nahm einige Präzisierungen vor. In Abweichung vom bundesrätlichen Entwurf hielt er unter anderem fest, dass der Bundesrat Vorschriften zur "Koordination" der Namen von Gemeinden und Ortschaften erlässt und in letzter Instanz entscheidet (Art. 7). Bundesrat Schmid versicherte, dass der Bund ohne Not nicht in die gewachsene Namensgebung eingreifen werde.</p><p>Der Ständerat erklärte sich auch einverstanden damit, dass mit der Ermächtigung des Bundesrates auch Bundesstellen Geoinformationen gewerblich anbieten dürfen (Art. 19 Abs. 1). Eine Kommissionsminderheit wollte dies auf Fälle beschränken, in denen die Privatwirtschaft die gleichen Leistungen nicht erbringen kann.</p><p>Ausser bei der Frage der Gebührenerhebung des Bundes und der Kantone für den Zugang zu Geobasisdaten und für deren Nutzung (Art. 15 Abs. 1) folgte der <b>Nationalrat</b> den vom Ständerat ins Gesetz eingefügten Änderungen. Der <b>Ständerat</b> schloss sich bei dieser letzten Differenz dem Nationalrat an. Damit erhalten Bund und Kantone explizit das Recht zur Gebührenerhebung für Geobasisdaten.</p><p>Das Geoinformationsgesetz wurde in beiden Räten ohne Opposition angenommen.</p>
Updated
09.04.2025 00:30

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