Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und Einführung der straflosen Selbstanzeige. Bundesgesetz
Details
- ID
- 20060085
- Title
- Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und Einführung der straflosen Selbstanzeige. Bundesgesetz
- Description
- Botschaft vom 18. Oktober 2006 zum Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und Einführung der straflosen Selbstanzeige
- InitialSituation
- <p>Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll die Nachbesteuerung der Erbinnen und Erben vereinfacht werden. Ausserdem soll die Selbstanzeige derart ausgestaltet werden, dass bei der erstmaligen Anzeige der Steuerhinterziehung Straffreiheit gewährt wird.</p><p>Die Erbinnen und Erben sollen einen Anreiz erhalten, das vom Erblasser oder der Erblasserin hinterzogene Vermögen und die daraus fliessenden Erträge der Legalität zuzuführen. Der Bundesrat hat sich auf Grund der Vernehmlassungsergebnisse entschieden, die Nachbesteuerung in Erbfällen zu vereinfachen. Der grundlegende Zeitraum für das Nachsteuerverfahren soll von heute zehn Jahren auf die letzten drei Steuerperioden, die vor dem Todesjahr abgelaufen sind, verkürzt werden. Dabei sollen die Nachsteuer und der Verzugszins wie bis anhin exakt berechnet werden.</p><p>Die verkürzte Nachsteuer in Erbfällen soll nicht nur für die direkte Bundessteuer, sondern auch für die Staats- und Gemeindesteuern gelten.</p><p>Mit dem Gesetzesentwurf soll auch die individuelle Amnestie (straflose Selbstanzeige) für natürliche und juristische Personen eingeführt werden. Bisher wurde eine Person, die sich selbst anzeigte, mit einer Busse in der Höhe eines Fünftels der von ihr hinterzogenen Steuer bestraft. Neu wird der steuerpflichtigen Person bei erstmaliger Selbstanzeige keine Busse auferlegt. Sie hat jedoch die ordentliche Nachsteuer sowie Verzugszinsen zu bezahlen. Personen, die an einer Steuerhinterziehung teilnehmen, können diese in Zukunft ebenfalls anzeigen; dabei werden sie von der Busse und der solidarischen Haftung für die hinterzogene Steuer befreit. Jede steuerpflichtige Person kann sich nur einmal straffrei anzeigen. Bei jeder weiteren Selbstanzeige beträgt die Busse wie bis anhin einen Fünftel der hinterzogenen Steuer. Die Beschränkung der Straflosigkeit bei Selbstanzeige gilt auch für die Personen, die an einer Steuerhinterziehung teilnehmen. Die straflose Selbstanzeige soll nicht nur für die direkte Bundessteuer, sondern auch für die Staats- und Gemeindesteuern eingeführt werden.</p><p>Die vorgeschlagenen Massnahmen betreffen nur die direkte Bundessteuer sowie die Einkommens- und Vermögenssteuern der Kantone und Gemeinden. Alle übrigen nicht entrichteten Steuern und Abgaben (z.B. Mehrwertsteuer, Verrechnungssteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuern, AHV/IV-Beiträge usw.) inkl. Verzugszinsen bleiben geschuldet. Es wird jedoch von einer Strafverfolgung für begangene Straftaten, die im direkten Zusammenhang mit der Steuerhinterziehung stehen, abgesehen.</p><p>Es ist davon auszugehen, dass die vorgeschlagenen Massnahmen insbesondere kurz und mittelfristig einen Mehrertrag aus den zu bezahlenden Nachsteuern und Verzugszinsen einbringen werden. Zudem werden Mehreinnahmen generiert, da jedes bisher hinterzogene Vermögen nach der Offenlegung einerseits der kantonalen und kommunalen Vermögenssteuer unterliegt und anderseits Vermögenserträge abwirft, die beim Bund und in den Kantonen steuerbar sind. Andrerseits kann eine Strafmilderung oder ein Strafverzicht sowie eine Reduktion der zugrunde liegenden Bemessungsjahre für die Berechnung der Nachsteuern zu einem Anreiz für zusätzliche Steuerhinterziehungen und dadurch langfristig zu Mindereinnahmen führen. Zu den konkreten finanziellen Auswirkungen der Vorlage können keine Angaben gemacht werden, da naturgemäss keine verlässlichen Daten zum hinterzogenen Einkommen und Vermögen in der Schweiz vorliegen. </p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 18. Oktober 2006 zum Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und Einführung der straflosen Selbstanzeige
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige
- Resolutions
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Date Council Text 04.10.2007 2 Beschluss abweichend vom Entwurf 19.12.2007 1 Abweichung 05.03.2008 2 Zustimmung 20.03.2008 2 Annahme in der Schlussabstimmung 20.03.2008 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Im <b>Ständerat</b> betonte Kommissionssprecher Fritz Schiesser (RL, GL), dass bei der Behandlung des Geschäfts letztlich ein politischer Entscheid in einem Spannungsfeld zwischen Gerechtigkeit und dem Interesse an zusätzlichen Steuereinnahmen zu fällen sei. Er wies darauf hin, dass die Vorlage weit von einer generellen Amnestie entfernt sei und lediglich zwei Teilbereiche abdecke: die Erbenamnestie und die einmalige straflose Selbstanzeige. Das Eintreten auf die Vorlage blieb in der Folge unbestritten, auch wenn Simonetta Sommaruga (S, BE) das Fehlen von Bestimmungen bemängelte, die festlegen, dass bei falschen Deklarationen ungerechtfertigt erhaltene staatliche Leistungen zurück- oder nicht entrichtete (Sozialversicherungs-)Beiträge nachbezahlt werden müssen.</p><p>In der Detailberatung versuchte eine linke Kommissionsminderheit bei der Nachbesteuerung der Erbinnen und Erben vergeblich zu erwirken, dass bei einer deklarierten Steuerhinterziehung Nachsteuern und Verzugszinsen nicht nur für die letzten drei, sondern für die letzten fünf Jahre vor dem Todesjahr des Erblassers zu bezahlen sind. Ernst Leuenberger (S, SO) argumentierte in diesem Kontext, dass eine Halbierung des aktuell geltenden Zeitraumes von zehn Jahren vollauf genügen würde. Zugleich zeigte er sich verärgert, dass solche grosszügige Gesten des Rates alleine auf das Gebiet der Nach- und Strafsteuern beschränkt blieben. Bundesrat Hans-Rudolf Merz dagegen machte darauf aufmerksam, dass sich eine Reduktion der Nachsteuer auf drei Jahre auch aus administrativen Gründen rechtfertige. Die Vorlage passierte die Gesamtabstimmung schliesslich bei fünf Enthaltungen mit nur einer Gegenstimme.</p><p>Im <b>Nationalrat</b> beantragte die grüne Fraktion Nichteintreten auf die Vorlage mit der Begründung, diese widerspreche der Steuergerechtigkeit und sende ein völlig falsches Signal aus. Louis Schelbert (G, LU) präzisierte in der Eintretensdebatte, dass sich die Grünen über die Grundsätze hinaus auch daran störten, dass keine erweiterte Meldepflicht in Bezug auf zu Unrecht bezogene Leistungen (etwa Wohnbausubventionen, landwirtschaftliche Direktzahlungen, Stipendien oder Prämienverbilligungen) vorgesehen sei. Die sozialdemokratische Fraktion befürwortete zwar Eintreten auf die Vorlage, kritisierte jedoch die Zugeständnisse als viel zu weitgehend. Das bürgerliche Lager dagegen stellte sich hinter die Vorlage. Es wies wie Bundesrat Hans-Rudolf Merz auf die Schwierigkeit hin, im Spannungsfeld zwischen Gerechtigkeit und dem Interessen an zusätzlichen Steuereinnahmen eine ideale Lösung zu finden, beurteilte das vorliegende Geschäft aber als gute Möglichkeit, um Unrecht in Recht zu verwandeln und dem Staat finanzielle Mittel zuzuführen. Verwiesen wurde dabei wiederholt auf die Notwendigkeit, genügend weitgehende Anreize zu schaffen. Der Nichteintretensantrag wurde äusserst klar abgelehnt.</p><p>In der Detailberatung stellte sich die Linke in Bezug auf die vereinfachte Nachbesteuerung von Erben auf die Seite der die Vorlage generell ablehnenden Grünen. Hildegard Fässler (S, SG) monierte, dass mit der vorgesehenen Lösung die Erben ehrlicher Steuerzahler schlechter fahren würden als solche von Steuerhinterziehern und hielt fest, dass die sozialdemokratische Fraktion im Falle der Festschreiben einer weiteren Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen der gesamten Vorlage nicht zustimmen würde. Die bürgerliche Mehrheit dagegen betrachtete just die vereinfachte Erbenbesteuerung als wichtigsten und voraussichtlich einträglichsten Teil der Vorlage. Der Minderheitsantrag auf einen entsprechenden Verzicht wurde vor diesem Hintergrund ebenso abgelehnt wie jener auf eine Verlängerung der Nachsteuerperiode auf fünf Jahre. Im Kontext der straflosen Selbstanzeige bekämpfte das links-grüne Lager die Fortführung der Regelung bezüglich wiederholter Steuerhinterziehung, wonach die Busse von in der Regel hundert Prozent auf ein Fünftel der hinterzogenen Steuern ermässigt wird. Das Argument, dass diese Privilegierung mit der einmaligen straflosen Selbstanzeige unnötig werde, verfing jedoch nicht und das Anliegen wurde klar abgelehnt. Ebenfalls chancenlos blieb der Antrag, die Busse nur auf die Hälfte zu senken. Wiederum vereint, aber genauso erfolglos wehrten sich Linke und Grüne dagegen, dass der Mechanismus der straflosen Selbstanzeige auch für juristische Personen gilt. In diesem Punkt beschloss der Nationalrat abweichend von Bundesrat und der Kleinen Kammer, die Straffreiheit und den Wegfall der Solidarhaftung nicht nur für das anzeigende ausgeschiedene Organ bzw. den anzeigenden ausgeschiedenen Vertreter, sondern auch für die aktiven Mitglieder der Organe und sämtliche Vertreter vorzusehen. Mit dieser Ausweitung wollte die Mehrheit Racheakten Vorschub leisten und etwa verhindern, dass ein ausgetretener Verwaltungsrat, welcher unter Umständen selber aktiv an einer Steuerhinterziehung beteiligt war, seine ehemaligen Kollegen unter dem Schutz der eigenen Straffreiheit anschwärzt.</p><p>Die Vorlage wurde in der Gesamtabstimmung gegen den Widerstand des - wie zuvor jeweils von einzelnen Vertretern der CVP/EVP/glp-Fraktion unterstützten - links-grünen Lagers klar angenommen.</p><p>Der <b>Ständerat</b> bereinigte die Differenzen zur straflosen Selbstanzeige und zur Solidarhaftung, die der Nationalrat geschaffen hatte, auf Antrag seiner Kommission ohne Diskussion. </p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im Ständerat mit 37 zu 3 und im Nationalrat mit 127 zu 66 Stimmen angenommen.</b></p><p><b></b></p>
- Updated
- 09.04.2025 00:16