Rechtshilfe in Strafsachen. Abkommen mit Mexiko
Details
- ID
- 20060087
- Title
- Rechtshilfe in Strafsachen. Abkommen mit Mexiko
- Description
- Botschaft vom 25. Oktober 2006 zum Vertrag zwischen der Schweiz und Mexiko über Rechtshilfe in Strafsachen
- InitialSituation
- <p>Die Schweiz und Mexiko wollen ihre Beziehungen ausbauen und bei der Bekämpfung der internationalen Kriminalität enger zusammenarbeiten. Im Vordergrund stehen vor allem die Korruption und Wirtschaftsdelikte sowie der Handel mit Menschen und Drogen. Die Schweiz hat als wichtiger Finanzplatz ein Interesse daran, Mexiko bei der Verbrechensbekämpfung zu unterstützen und eine effiziente Zusammenarbeit zu gewährleisten. Die schweizerischen Finanzinstitute sollen nicht für kriminelle Zwecke missbraucht werden können.</p><p>Der Rechtshilfevertrag mit Mexiko schafft eine völkerrechtliche Grundlage, damit die Justizbehörden beider Staaten bei der Aufdeckung und Verfolgung strafbarer Handlungen zusammenarbeiten können. Der Vertrag übernimmt die wichtigsten Grundsätze des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeübereinkommen; SR 0.351.1) und des Rechtshilfegesetzes (IRSG; SR 351.1). Er wird durch Bestimmungen aus rechtshilferelevanten Übereinkommen des Europarates und der UNO ergänzt.</p><p>Der Vertrag vereinfacht und beschleunigt das Rechtshilfeverfahren zwischen beiden Staaten. Er verringert insbesondere die Formerfordernisse durch die Abschaffung der Beglaubigungen und führt die Einvernahme per Videokonferenz ein. Ausserdem wird neu in beiden Ländern eine Zentralstelle geschaffen, die eine reibungslose Zusammenarbeit im Rahmen des Vertrags gewährleistet und Anlaufstelle bei der Lösung von Problemen oder Missverständnissen ist. Der Vertrag regelt ferner die Zustellung von Verfahrensurkunden, die Einvernahme von Personen vor Gericht, die Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten sowie die spontane Übermittlung von Informationen ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens. Für die Umsetzung des Vertrags ist keine gesetzliche Anpassung im schweizerischen Recht notwendig.</p><p>Mit dem Rechtshilfevertrag wird ein modernes, griffiges Instrument geschaffen, das den Bedürfnissen der Praxis Rechnung trägt. Er ermöglicht eine engere Zusammenarbeit der Strafjustizbehörden bei der Bekämpfung der internationalen Kriminalität und gewährleistet gleichzeitig den Schutz der Menschenrechte. Bisher konnte die Schweiz den mexikanischen Behörden einzig auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts Rechtshilfe gewähren. Das Abkommen ist ein weiteres Glied im Vertragsnetz, das die Schweiz auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen weltweit ausbaut. In Lateinamerika hat die Schweiz bereits mit Peru und Ecuador bilaterale Rechtshilfeverträge abgeschlossen; in den letzten Jahren wurden ausserdem Rechtshilfeverträge mit Argentinien, Brasilien und Chile ausgehandelt, die aber noch nicht in Kraft sind. (Quelle: Botschaft des Bundesrates) </p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 25. Oktober 2006 zum Vertrag zwischen der Schweiz und Mexiko über Rechtshilfe in Strafsachen
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesbeschluss über die Genehmigung des Vertrages zwischen der Schweiz und Mexiko über Rechtshilfe in Strafsachen
- Resolutions
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Date Council Text 18.12.2007 1 Beschluss gemäss Entwurf 11.03.2008 2 Zustimmung 20.03.2008 1 Annahme in der Schlussabstimmung 20.03.2008 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Beide Räte stimmten dem Entwurf ohne Diskussion zu.</p><p><b></b></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde der Bundesbeschluss im Nationalrat mit 139 zu 1 und im Ständerat mit 40 zu 0 Stimmen angenommen.</b></p>
- Updated
- 08.04.2025 23:37