Bucheffektengesetz
Details
- ID
- 20060089
- Title
- Bucheffektengesetz
- Description
- Botschaft vom 15. November 2006 zum Bucheffektengesetz sowie zum Haager Wertpapierübereinkommen
- InitialSituation
- <p>Nach geltendem schweizerischem Recht ist ein Wertpapier eine Urkunde, mit der ein Recht derart verknüpft ist, dass es ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch übertragen werden kann. Daraus ergibt sich, dass einerseits der Besitz des Papiers Ausweis ist für die Geltendmachung des Rechts und anderseits die Übertragung des Besitzes der Urkunde Voraussetzung ist für die Übertragung des Rechts. Kapitalmarktpapiere werden heute jedoch nur noch in den seltensten Fällen direkt durch Anlegerinnen und Anleger verwahrt. Üblich ist vielmehr die Verwahrung der Wertpapiere durch Banken und andere Finanzintermediäre. Bei dieser so genannten mediatisierten Wertpapierverwahrung werden die Ansprüche der Anlegerinnen und Anleger durch Gutschriften in den Depotkonten ausgewiesen. Auch die Übertragung von Effekten erfolgt faktisch ausschliesslich durch Buchungen in Depotkonten. Soweit physische Urkunden überhaupt noch vorliegen, sind sie bei zentralen Verwahrungsstellen immobilisiert; sie spielen weder für die Geltendmachung der Rechte der Anlegerinnen und Anleger noch für deren Übertragung eine Rolle. Die Immobilisierung wird erreicht, indem die Anlegerin oder der Anleger die Urkunden bei einer Verwahrungsstelle zur Sammelverwahrung hinterlegt oder die Emittentin statt Einzelurkunden Globalurkunden ausgibt. Immer mehr verzichten Emittentinnen zudem gänzlich auf die physische Verbriefung von Kapitalmarktpapieren und geben stattdessen so genannte Wertrechte aus.</p><p>Die Entwicklung der rechtlichen Grundlagen hat mit dem Aufbau mediatisierter Verwahrungssysteme allerdings nicht Schritt gehalten. In der Schweiz wurde die Mediatisierung bislang weitgehend auf der Grundlage des herkömmlichen Sachen-, Schuld- und Konkursrechts bewältigt. Bereits die Sammelverwahrung und das System der Globalurkunden rühren aber an grundlegende wertpapierrechtliche Vorstellungen. Erst recht lässt sich das Konzept der Wertrechte, das vollständig auf das Verkörperungselement verzichtet, auf der Grundlage des geltenden Wertpapierrechts nicht mehr befriedigend bewältigen. Die erforderliche Rechtssicherheit ist somit nicht mehr gewährleistet.</p><p>Der vorliegende Entwurf für ein Bundesgesetz über Bucheffekten stellt die mediatisierte Wertpapierverwahrung auf transparente und verlässliche rechtliche Grundlagen. </p><p>Er schafft ein neues Vermögensobjekt, die Bucheffekte. Bucheffekten weisen Merkmale sowohl einer schuldrechtlichen Forderung als auch einer Sache auf. Ihnen kommen alle funktionellen Eigenschaften eines Wertpapiers zu, ohne Sache im Sinne der schweizerischen Privatrechtsordnung zu sein. Für die Bucheffekten gilt eine einheitliche rechtliche Regelung, unabhängig davon, ob das unterliegende Recht ein Wertpapier, eine Globalurkunde oder ein Wertrecht ist. Für die Entstehung von Bucheffekten, deren Übertragung oder für die Begründung von Rechten daran anerkennt der Entwurf die konstitutive Wirkung von Gutschriften in Effektenkonten. </p><p>Die mediatisierte Wertpapierverwahrung hatte auch im internationalen Privatrecht einschneidende Folgen. Die traditionelle Lex-rei-sitae-Regel, welche dingliche Rechte an Sachen dem Recht des Staates unterstellt, in dem die Sache belegen ist, funktioniert nicht mehr. Das geltende Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) zwingt zudem zu einer Differenzierung zwischen sachenrechtlichen und schuldrechtlichen Formen der mediatisierten Wertpapierverwahrung. Wegen der komplexen und manchmal unklaren Rechtslage des in- und ausländischen Sachenrechts ist diese Differenzierung eine praktisch kaum lösbare Aufgabe, die nicht immer eindeutige Resultate liefert.</p><p>Vor diesem Hintergrund schlägt die vorliegende Botschaft eine rasche Ratifikation des Haager Wertpapierübereinkommens vom 5. Juli 2006 (HWpÜ) vor, welches die Lex-rei-sitae-Regel überwindet, indem es für das auf Verfügungen über mediatisiert verwahrte Wertpapiere anwendbare Recht an den Ort des massgebenden Intermediärs anknüpft. Dabei wird eine Rechtswahl der Parteien berücksichtigt. Das HwpÜ ist völkerrechtlich jedoch noch nicht in Kraft getreten. Deshalb wird vorgeschlagen, im IPRG eine Bestimmung einzuführen, wonach für Rechte an Bucheffekten und deren Übertragung das HWpÜ gilt. Kraft dieser Bestimmung gilt das HWpÜ bis zu einem völkerrechtlichen Inkrafttreten als autonomes Recht. Das IPRG wird zudem mit Bestimmungen betreffend Begriff, Gerichtsstand und Anerkennung ergänzt. (Quelle: Botschaft des Bundesrates) </p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 15. November 2006 zum Bucheffektengesetz sowie zum Haager Wertpapierübereinkommen
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über Bucheffekten (Bucheffektengesetz, BEG)
- Resolutions
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Date Council Text 17.12.2007 2 Beschluss abweichend vom Entwurf 25.09.2008 1 Abweichung 30.09.2008 2 Zustimmung 03.10.2008 2 Annahme in der Schlussabstimmung 03.10.2008 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Number
- 2
- Text
- Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens vom 5. Juli 2006 über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung
- Resolutions
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Date Council Text 17.12.2007 2 Beschluss gemäss Entwurf 25.09.2008 1 Zustimmung 03.10.2008 2 Annahme in der Schlussabstimmung 03.10.2008 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Im <b>Ständerat</b> waren beide Vorlagen, welche die Rechtssicherheit im Effektenverkehr verbessern sollen, unbestritten. Veränderungen erfuhr das Bucheffektengesetz in Artikel 5. Hier schlug die Kommission vor, alle Verwahrungsstellen gemäss Artikel 4 des Bucheffektengesetzes in den Kreis der qualifizierten Anlegerinnen und Anleger aufzunehmen. Die einzige materielle Abweichung nahm der Rat in Artikel 26 vor, wo er Absatz 3 strich. Der Bundesrat wollte die Verpfändung von Bucheffekten durch eine zusätzliche schriftliche Vereinbarung regeln. Dem Ständerat hingegen genügte die Regelung via Allgemeine Geschäftsbedingungen. In der Gesamtabstimmung wurde die durch den Ständerat leicht veränderte Vorlage zum neuen Bucheffektengesetz einstimmig mit 31 Stimmen angenommen. Mit demselben Stimmenverhältnis wurde auch die zweite Vorlage in der Gesamtabstimmung angenommen. </p><p>Auch im <b>Nationalrat</b> waren die beiden Vorlagen im Eintreten unbestritten. In der Debatte kritisierte die Linke jedoch, dass das Vernehmlassungsverfahren auf die Konsultation von Spezialistinnen und Spezialisten beschränkt war. Bundesrätin Evelyne Widmer-Schlumpf wies darauf hin, dass dies gang und gäbe wäre, wenn eine Vorlage starken technischen Charakter aufweise. Ein Umstand, der auf die behandelten Vorlagen sicherlich zutreffen würde. Zudem lag ein Minderheitsantrag der Linken vor, welcher die Verpfändung von Bucheffekten in Abweichung von der vorgenommenen Veränderung durch den Ständerat und ähnlich Bundesrat geregelt haben wollte. Der Minderheitsantrag wurde jedoch mit 119 zu 54 Stimmen verworfen. Im Gegensatz zum Ständerat strich der Nationalrat die vom Bundesrat vorgesehene Änderung bisherigen Rechts; mit dem Verweis auf die laufende Aktienrechtsrevision wurde Artikel 685f Absatz 1 so belassen. In der Gesamtabstimmung wurde Vorlage 1 mit 173 Stimmen einstimmig angenommen, Vorlage 2 mit 170 Stimmen ebenso einstimmig. </p><p>Die Vorlage ging in den <b>Ständerat</b> zur Differenzbereinigung. Der Rat schwenkte auf die Argumentation des Nationalrates ein: Die vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung von Artikel 685f Absatz 1 wurde mit dem Verweis auf die Aktienrechtsrevision gestrichen. </p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde der Entwurf 1 im Ständerat mit 43 zu 0 und im Nationalrat mit 189 zu 0 Stimmen angenommen. </b></p><p><b>Der Entwurf 2 wurde mit 43 zu 0 im Ständerat und mit 189 zu 3 Stimmen im Nationalrat angenommen.</b></p>
- Updated
- 09.04.2025 00:37