Anzahl Richter am Bundesgericht. Verordnung der Bundesversammlung
Details
- ID
- 20060400
- Title
- Anzahl Richter am Bundesgericht. Verordnung der Bundesversammlung
- Description
- InitialSituation
- <p>Das Bundesgesetz über das Bundesgericht sieht vor, dass das Bundesgericht mit seinen beiden Standorten Lausanne und Luzern aus 35 bis 45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen besteht. Die Zahl der nebenamtlichen Richter und Richterinnen kann höchstens zwei Drittel derjenigen der ordentlichen Richter und Richterinnen betragen. Die genaue Anzahl der Richterstellen wird in einer Verordnung der Bundesversammlung festgelegt, zu deren Ausarbeitung die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-S) vom Büro des Ständerates beauftragt wurde. Am Bundesgericht und am Eidgenössischen Versicherungsgericht sind heute insgesamt je 41 ordentliche und nebenamtliche Richter und Richterinnen tätig. Die Kommission beantragt mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf, die Zahl der ordentlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen befristet bis Ende 2011 auf 38 festzulegen. Dem Bundesgericht sollen ferner 19 nebenamtliche Richter und Richterinnen angehören.</p><p>Zu Artikel 1 Absatz 1 (Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen) liegen zwei Minderheitsanträge vor. Eine Minderheit I (Dick Marty, Berset, Bonhôte) beantragt, die bisherige Zahl von 41 Richtern und Richterinnen beizubehalten. Eine Minderheit II (Hans Hess, Germann) stellt den Antrag, die Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen auf 35 festzulegen.</p><p>Ein Vergleich zweier Zeitperioden der Tätigkeit der Bundesgerichte sowie quantifizierbare Aussagen über die zu erwartende Entlastungswirkung der neuen Gesetzgebung sprechen heute für eine Reduktion der Richterzahl. Weil noch nicht alle be- und entlastenden Wirkungen der Revision der Bundesrechtspflege abschliessend bezifferbar sind, soll die Anzahl Richterstellen im Jahr 2011 erneut überprüft werden.</p><p>Bis zum Ablauf der derzeitigen Amtsperiode (Ende 2008) werden frei werdende Richterstellen am Bundesgericht nicht mehr besetzt. Sollten Ende 2008 noch mehr als 38 ordentliche und 19 nebenamtliche Richter und Richterinnen im Amt sein, so hätte die Vereinigte Bundesversammlung deren Zahl im Rahmen der Gesamterneuerungswahlen für die Amtsdauer 2009-2014 zu reduzieren.</p><p>Die definitive Festlegung der Anzahl Richterstellen kann nur auf der Basis einer umfassenden Kosten- und Organisationsanalyse des Bundesgerichts erfolgen. Das Bundesgericht wird deshalb mit dem beiliegenden Verordnungsentwurf zugleich verpflichtet, ein Controllingverfahren einzurichten, das es erlaubt, präzise Aussagen über die Belastung des Gerichts zu machen.</p><p></p><p>Stellungnahme des Bundesgerichts vom 9. März 2006</p><p>Das Bundesgericht hielt in seiner Stellungnahme fest, dass nur der Antrag der Kommissionsminderheit I dem Anliegen einer qualitativ einwandfreien höchstrichterlichen Rechtssprechung Rechnung trage. In der detaillierten Regelung des Controllings und der Berichterstattung in Artikel 2 sah das Gericht eine Gefährdung seiner Verwaltungsautonomie und Unabhängigkeit.</p><p>Das Bundesgericht ersucht daher den Ständerat:</p><p>a. bei der Festlegung der Anzahl Mitglieder des Bundesgerichts in Artikel 1 der Verordnung dem Antrag der Kommissionsminderheit I zu folgen und</p><p>b. in Artikel 2 für das Bundesgericht ein Controlling und eine Berichterstattung im Rahmen der Oberaufsicht der Bundesversammlung vorzusehen.</p><p></p><p>Stellungnahme des Bundesrates vom 17. März 2006</p><p>Der Bundesrat korrigierte die Berechnungen der Kommission und beantragte 36 Richterstellen. Bei Artikel 3 stellte er den Antrag, beim Grundsatz, vakant gewordene Stellen nicht mehr zu besetzen, die Ausnahme 2 zu streichen. Es könne nicht sein, dass beim Rücktritt eines Richters oder einer Richterin keiner oder keine der verbleibenden 40 (bzw. 39 oder 38) Richter und Richterinnen die Lücke schliessen könne, welche durch den Verlust der Fachkompetenz des abtretenden Richters oder der abtretenden Richterin entsteht. </p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Verordnung der Bundesversammlung über die Richterstellen am Bundesgericht
- Resolutions
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Date Council Text 23.03.2006 2 Beschluss abweichend vom Entwurf der Kommission. 08.06.2006 1 Abweichung 09.06.2006 2 Abweichung 13.06.2006 1 Zustimmung 23.06.2006 2 Annahme in der Schlussabstimmung 23.06.2006 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Im <b>Ständerat</b> führte die Vorlage zu einer langen und lebhaften Debatte. Ein Rückweisungsantrag von Dick Marty (RL, TI), der die Kommission beauftragen wollte, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen und eine konsensuelle Lösung mit dem Bundesgericht zu finden, wurde mit 32 zu 10 Stimmen abgelehnt. In der Detailberatung setzte sich der Antrag der Mehrheit der Rechtskommission durch. Die Zahl der ordentlichen Richterinnen und Richter wurde auf 38 festgesetzt, die Zahl der nebenamtlichen Richterinnen und Richter auf 19. </p><p>Auch im <b>Nationalrat</b> ergab sich eine intensive grundsätzliche Diskussion, nach welcher sich mit dem knappen Stimmenverhältnis von 91 zu 87 eine Minderheit I durchsetzte, die beantragte, dass das Bundesgericht aus 38 ordentlichen Richterinnen und Richter bestehen soll. Offen blieb die Frage des Controllings. Der Nationalrat lehnte bei Artikel 2 detaillierte Vorgaben für dieses Verfahren ab. </p><p>Der <b>Ständerat</b> wollte dem Nationalrat in der Frage des Controlling nicht vollumfänglich folgen und beschloss auf Antrag seiner Kommission eine neue Formulierung: "Das Bundesgericht richtet ein Controllingverfahren ein, das dem Parlament als Grundlage für die Oberaufsicht und die Festlegung der zahl der Richterinnen und Richter dient."</p><p>Der <b>Nationalrat</b> stimmte dieser Lösung zu.</p>
- Updated
- 08.04.2025 23:54