Änderung des Bürgerrechtsgesetzes. Fristausdehnung für die Nichtigerklärung
Details
- ID
- 20060414
- Title
- Änderung des Bürgerrechtsgesetzes. Fristausdehnung für die Nichtigerklärung
- Description
- InitialSituation
- <p>Die Vorlage der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (SPK-N) vom 30. November 2007 geht auf eine parlamentarische Initiative von Herrn Nationalrat Ruedi Lustenberger (06.414 Änderung Bürgerrechtsgesetz. Nichtigkeitserklärung. Fristausdehnung) zurück. Ein neuer Artikel 41 Absatz 1bis BüG soll es ermöglichen, eine Einbürgerung innerhalb von zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des schweizerischen Bürgerrechts nichtig zu erklären. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen still während eines Beschwerdeverfahrens. Die Gesetzesänderung hat im Endeffekt zur Folge, dass die Frist zur Nichtigerklärung einer Einbürgerung von fünf auf acht Jahre ausgedehnt wird. (Quelle: Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates)</p><p>Der Bundesrat stellt fest, dass sich das Anliegen der SPK-N mit den Empfehlungen zur Missbrauchsbekämpfung im Bericht vom 20. Dezember 2005 über hängige Fragen des Bürgerrechts deckt. In diesem Bericht des Bundesamtes für Migration, von dem der Bundesrat am 9. März 2007 Kenntnis genommen hat, wird betont, dass Missbräuche soweit als möglich schon vor der Einbürgerung bekämpft werden sollen. Dennoch kommt es insbesondere bei erleichterten Einbürgerungen ausländischer Ehepartner von Schweizerinnen und Schweizern vor, dass sich die gesuchstellende Person durch falsche Angaben insbesondere zur Frage der ehelichen Gemeinschaft die Einbürgerung erschleicht. Nach heutigem Recht können solche Einbürgerungen nur innert fünf Jahren nichtig erklärt werden. Im Bürgerrechtsbericht wird wie in der parlamentarischen Initiative empfohlen, das Bürgerrechtsgesetz dahingehend zu ändern, dass eine Einbürgerung innerhalb von zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des schweizerischen Bürgerrechts nichtig erklärt werden kann. Die zweijährige Verjährungsfrist soll durch jede Untersuchungshandlung unterbrochen werden. Ergänzend sei noch erwähnt, dass die Stossrichtung der parlamentarischen Initiative auch im Einklang mit den Ausführungen im Bericht zur illegalen Migration vom 23. Juli 2004 steht. Somit lassen sich mit der parlamentarischen Initiative Missbräuche besser bekämpfen. Mit der neuen Regelung wird es beispielsweise möglich sein, in krassen Fällen, die erst kurz vor Ablauf der heutigen fünfjährigen Verjährungsfrist bekannt werden, so dass die Zeit für die Durchführung eines Nichtigkeitsverfahrens nicht mehr ausreicht, trotzdem noch die Nichtigerklärung der Einbürgerung zu verfügen. Der Bundesrat ist mit der Vorlage einverstanden. Er stimmt dem Erlass- und Berichtsentwurf vom 30. November 2007 der SPK-N zu. (Quelle: Stellungnahme des Bundesrates)</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Resolutions
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Date Council Text 04.07.2006 0 Folge geben (Erstrat) 04.07.2006 0 Folge geben (Erstrat) 30.10.2006 0 Zustimmung 30.10.2006 0 Zustimmung
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG) (Fristausdehnung für die Nichtigerklärung)
- Resolutions
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Date Council Text 28.05.2009 1 Beschluss nach Entwurf der Kommission. 22.09.2009 2 Zustimmung 25.09.2009 1 Annahme in der Schlussabstimmung 25.09.2009 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Im <b>Nationalrat</b> beantragte eine Minderheit mit Unterstützung der Ratslinken Nichteintreten. Sie bezeichnete die vorgeschlagene Änderung des Bürgerrechtsgesetzes als unverhältnismässig. Eine Fristausdehnung sei unnötig, da die Missbrauchsrate sehr tief sei und die geltende Frist von fünf Jahren für die Nichtigerklärung in der Regel ausreiche. Unklar sei auch, warum es einer Behörde innerhalb von acht Jahren möglich sein solle, Missbrauchsfälle zu ermitteln und zu ahnden, welche sie nicht auch innert fünf Jahren entsprechend behandeln könne. Demgegenüber unterstrichen die bürgerlichen Befürworter der Vorlage, dass die Ausdehnung der Frist im Interesse einer konsequenten Missbrauchsbekämpfung liege. Eine Verlängerung der Frist von fünf auf acht Jahre würde nicht nur Missbräuche vermindern, sondern hätte auch eine präventive Wirkung. Zudem seien die Nichtigkeitsverfahren, die durchgeführt werden müssen, zum Teil sehr aufwendig und zeitintensiv und eine entsprechende Verlängerung der Verjährungsfrist eine pragmatische Anpassung. Der Nationalrat beschloss mit 121 zu 56 Stimmen Eintreten und nahm die Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 115 zu 56 Stimmen an.</p><p>Der <b>Ständerat</b> stimmte dem Entwurf ebenfalls zu. Ein Minderheitsantrag von linker Seite, der an der Frist von fünf Jahren festhalten wollte, wurde mit 19 zu 7 Stimmen abgelehnt.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im Nationalrat mit 131 zu 63 und im Ständerat mit 30 zu 9 Stimmen angenommen.</b></p>
- Updated
- 08.04.2025 23:35