Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative
Details
- ID
- 20060458
- Title
- Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative
- Description
- InitialSituation
- <p>Am 9. Februar 2003 haben Volk und Stände den Bundesbeschluss vom 4. Oktober 2002 über die Änderung der Volksrechte deutlich angenommen und somit auch dem Instrument der allgemeinen Volksinitiative zugestimmt.</p><p>Inzwischen wurde der Bundesversammlung der Entwurf für die Ausführungsgesetzgebung zur Regelung des Verfahrens bei der allgemeinen Volksinitiative vorgelegt.</p><p>Der Entwurf des Bundesrates sah zahlreiche Änderungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte, des Parlamentsgesetzes und des Bundesgerichtsgesetzes vor (Vorlage 06.053).</p><p>Insgesamt gestaltet sich das Verfahren nicht zuletzt aufgrund der Erfordernisse des Zweikammersystems als kompliziert und unübersichtlich.</p><p>Ein solch kompliziertes Verfahren ist nicht praxistauglich und insbesondere auch zeitraubend. Ein über sieben Jahre dauerndes, für Aussenstehende kaum nachvollziehbares Verfahren zur Umsetzung eines Volksanliegens schwächt das Vertrauen in die politischen Institutionen. Beide Räte sind denn auch nicht auf die Vorlage zur Umsetzung der allgemeinen Volksinitiative eingetreten. Der Verfassungsauftrag ist somit nicht erfüllt und soll konsequenterweise zurückgenommen werden.</p><p>Es wird hier deshalb vorgeschlagen, Volk und Stände in Kenntnis der komplizierten Ausgestaltung des neuen Volksrechtes erneut darüber abstimmen zu lassen. Die Bestimmungen in der Verfassung betreffend die allgemeine Volksinitiative sollen gestrichen werden. (Quelle: Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates)</p><p></p><p>Bei dieser Sachlage ist es vorzuziehen, die Verfassungsänderung vom 9. Februar 2003 rückgängig zu machen, damit das mit der Volksrechtsreform geschaffene Versehen aus der neuen Bundesverfassung getilgt werden kann, dass zwei Verfassungsbestimmungen mit identischer Artikelnummer, aber verschiedenem Wortlaut gleichzeitig in der Bundesverfassung stehen (vgl. AS 2003 1953); auch soll die Verfassung keine Instrumente enthalten, die gar nicht eingesetzt werden können.</p><p>Der Bundesrat schliesst sich den Kommissionsanträgen der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates an. (Quelle: Stellungnahme des Bundesrates) </p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Resolutions
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Date Council Text 15.09.2006 0 Beschluss, einen Erlassentwurf auszuarbeiten 15.09.2006 0 Beschluss, einen Erlassentwurf auszuarbeiten 30.10.2006 0 Zustimmung 30.10.2006 0 Zustimmung
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- Number
- 1
- Text
- Bundesbeschluss über den Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative
- Resolutions
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Date Council Text 25.09.2008 1 Beschluss nach Entwurf der Kommission 01.12.2008 2 Zustimmung 19.12.2008 1 Annahme in der Schlussabstimmung 19.12.2008 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Nachdem beide Kammern beschlossen hatten, nicht auf die vom Bundesrat vorgeschlagene Ausführungsgesetzgebung einzutreten (siehe Vorlage 06.053), kam es in den beiden Räten nicht mehr zu inhaltlichen Diskussionen. Beide Kammern stimmten dem Beschlussentwurf zu.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde der Bundesbeschluss im Nationalrat mit 178 zu 1 und im Ständerat mit 42 zu 0 Stimmen angenommen.</b></p><p></p><p><b>Die Vorlage wurde in der Volksabstimmung vom 27. September 2009 mit 67,9 Prozent Ja-Stimmen und von allen Kantonen gutgeheissen.</b></p>
- Updated
- 09.04.2025 00:19