Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien
Details
- ID
- 20060463
- Title
- Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien
- Description
- InitialSituation
- <p>Sollen Zuwendungen an politische Parteien von den Steuern abgezogen werden können? Die rechtliche Ausgangslage in der Schweiz ist heute alles andere als klar. Gewisse Kantone sehen solche Abzüge in ihren Steuergesetzen vor. Andere Kantone kennen keine solchen Abzugsmöglichkeiten. In einem neueren Urteil kritisiert das Bundesgericht die Kantone, welche solche Abzüge vorsehen, und beurteilt die Abzüge als bundesrechtswidrig.</p><p>Die hier vorgeschlagenen Ergänzungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sollen Klarheit schaffen. Neu soll explizit vorgesehen werden, dass natürliche Personen Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien als allgemeinen Abzug bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens geltend machen können. Juristische Personen können neu Zuwendungen an politische Parteien als geschäftsmässig begründeten Aufwand geltend machen.</p><p>Solche Abzüge sollen bei der Berechnung der direkten Bundessteuer bis zu einem Betrag von 10 000 Franken möglich sein. Den Betrag, welcher bei der Berechnung der Steuern der Kantone und Gemeinden abgezogen werden kann, müssen die Kantone festlegen. Hier haben die Kantone Spielraum. Neu gilt aber für alle Kantone der Grundsatz, dass die Steuerpflichtigen Zuwendungen an politische Parteien geltend machen können. (Quelle: Bericht der der Staatspolitischen Kommission des Ständerates)</p><p>Der Bundesrat lehnt die Vorlage der SPK-S ab und stellt sich auf den Standpunkt, dass auf diese nicht einzutreten ist. Sollten die eidgenössischen Räte dennoch Eintreten beschliessen, schlägt der Bundesrat trotz seiner geäusserten Bedenken vor, dass nur für die natürlichen Personen ein allgemeiner Abzug mit den folgenden Eckwerten ins DBG und StHG eingeführt wird:</p><p>- Im DBG wäre der Abzug auf den Gesamtbetrag von 2000 Franken zu beschränken. Im StHG wären die Kantone frei, die Höhe des Abzuges zu bestimmen.</p><p>- Abzugsfähig sollten nur die Mitgliederbeiträge und die Zuwendungen von natürlichen Personen an politische Parteien sein.</p><p>- Der Begriff der politischen Partei sollte vereinfacht und auf Gesetzesstufe nicht weiter eingeschränkt werden.</p><p>- Auf die öffentliche Bekanntgabe der Zuwendungen von natürlichen Personen an politische Parteien sollte verzichtet werden.</p><p>Für die Unternehmen wäre keine neue Regelung ins DBG und StHG aufzunehmen. Für sie gilt weiterhin die beim Politsponsoring geübte Praxis. (Quelle: Stellungnahme des Bundesrates)</p>
- Objectives
-
-
- Number
- 0
- Text
- Resolutions
-
Date Council Text 26.04.2007 0 Folge geben (Erstrat) 26.04.2007 0 Folge geben (Erstrat) 28.08.2007 0 Zustimmung 28.08.2007 0 Zustimmung
-
- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien
- Resolutions
-
Date Council Text 30.09.2008 2 Beschluss nach Entwurf der Kommission. 18.03.2009 1 Abweichung 28.05.2009 2 Zustimmung 12.06.2009 2 Annahme in der Schlussabstimmung 12.06.2009 1 Annahme in der Schlussabstimmung
-
- Proceedings
- <p>Der <b>Ständerat</b> lehnte den Nichteintretensantrag des Bundesrates ab und beschloss mit 36 zu 4 Stimmen Eintreten. In der Folge führten die Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe i und 59 Absatz 1 Buchstabe e DBG zu Diskussionen. Diese sahen vor, dass neu sowohl natürliche als auch juristische Personen Beiträge an politische Parteien in Abzug bringen können. Der Entwurf der ständerätlichen Kommission sah dabei einen Abzug von maximal 10 000 Franken für Zuwendungen an politische Partien sowie eine enge Definition des Begriffs politische Partei vor. Dem widersetzte sich ein Antrag des Bundesrates. Dieser verlangte, dass nur für natürliche Personen ein allgemeiner Abzug zugelassen werden solle. Den maximal abziehbaren Betrag legte er in seiner Stellungnahme auf 4000 Franken für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige bzw. 2000 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen fest. Zudem wollte der Bundesrat die Definition des Begriffs der politischen Partei streichen. Die Anträge des Bundesrates wurden abgelehnt. Chancenlos blieben auch ein Minderheitsantrag Cramer (G, GE), der verlangte, dass die Mitgliederbeiträge und die öffentlich bekannt gegebenen Zuwendungen bis zu einem Anteil von 10 Prozent der steuerbaren Einkünfte, höchstens aber bis zum Gesamtbetrag von 20 000 Franken von den Einkünften abgezogen werden können, sowie ein Minderheitsantrag Maury Pasquier (S, GE), der dem Antrag des Bundesrates folgte, jedoch die Definition einer politischen Partei beibehalten wollte. Der Entwurf der Kommission setzte sich schliesslich in allen Abstimmungen durch. Die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe l und 25 Absatz 1 Buchstabe e des Steuerharmonisierungsgesetzes wurden anschliessend diskussionslos gemäss dem Antrag der Kommission angenommen.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> lehnte einen Nichteintretensantrag von Josef Zisyadis (G, VD) mit 161 zu 2 Stimmen ab. Er folgte bei Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe i DBG dem Beschluss des Erstrates. Differenzen ergaben sich bei den Zuwendungen an politische Parteien, die als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend gemacht werden können (Art. 59 Abs. 1 Bst. e DBG und Art. 25 Abs. 1 Bst. e StHG). Der Rat folgte dabei einer Minderheit III Ruedi Aeschbacher (CEg, ZH), welche dem Antrag des Bundesrates folgen wollte und lehnte es ab, auch Unternehmensspenden zu begünstigen. </p><p>Der <b>Ständerat</b> stimmte den Differenzen, die der Nationalrat geschaffen hatte, zu.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im Ständerat mit 37 zu 4 und im Nationalrat mit 140 zu 43 Stimmen angenommen.</b></p><p></p><p>Die Änderung im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden verpflichtet nun alle Kantone, einen Abzug zu erlauben "bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag". Das kantonale Recht muss innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes geändert werden, also - da das Gesetz auf den 1.1.2011 in Kraft tritt - bis zum 1.1.2013.</p>
- Updated
- 09.04.2025 00:23