Versicherungsdeckung. Lücke beim Tod des Eigentümers

Details

ID
20060468
Title
Versicherungsdeckung. Lücke beim Tod des Eigentümers
Description
InitialSituation
<p>Gemäss Versicherungsvertragsgesetz (VVG) endet ein Versicherungsvertrag in der Regel mit einer Handänderung des versicherten Gegenstandes. Diese Regelung führt zu Lücken im Versicherungsschutz, wenn der neue Eigentümer nicht rechtzeitig eine Versicherung für den erworbenen Gegenstand abschliesst. Die unerwünschten Deckungslücken können beispielsweise gravierende Folgen haben, wenn die Erben einer Liegenschaft es unterlassen, nach dem Tod des Erblassers die notwendigen nicht obligatorischen Versicherungen sofort neu abzuschliessen.</p><p>Um hier Abhilfe zu schaffen, hat Nationalrat Rolf Hegetschweiler (RL, ZH) am 6. Oktober 2006 eine parlamentarische Initiative eingereicht. Die beiden Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben haben diese Initiative gemäss dem parlamentarischen Verfahren vorberaten und ihr Folge gegeben.</p><p>Die mit der Ausarbeitung einer Vorlage beauftragte Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates hat einstimmig einen Gesetzesentwurf verabschiedet, welcher vorsieht, dass der heute geltende Artikel 54 VVG durch die ursprüngliche Regelung der Handänderung ersetzt wird, wonach der Vertrag bei Eigentümerwechsel auf den neuen Eigentümer übergeht. Dieser kann den Vertrag bis 30 Tage nach erfolgter Handänderung kündigen. </p><p>Der Bundesrat begrüsst die Anlehnung des Gesetzesentwurfes an den Vorentwurf der Expertenkommission VVG. Er teilt die Auffassung der Kommission und wünscht keine Änderungsanträge anzubringen. (Quellen: Bericht der Kommission und Stellungnahme des Bundesrates)</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Resolutions
    Date Council Text
    29.10.2007 0 Folge geben (Erstrat)
    29.10.2007 0 Folge geben (Erstrat)
    15.01.2008 0 Zustimmung
    15.01.2008 0 Zustimmung
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG)
    Resolutions
    Date Council Text
    25.09.2008 1 Beschluss nach Entwurf der Kommission
    02.12.2008 2 Zustimmung
    19.12.2008 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    19.12.2008 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p>Beide Räte stimmten der Gesetzesänderung einstimmig und diskussionslos zu.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im Nationalrat mit 194 zu 0 und im Ständerat mit 43 zu 0 Stimmen angenommen.</b></p>
Updated
09.04.2025 00:31

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