Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie. Übereinkommen

Details

ID
20070045
Title
Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie. Übereinkommen
Description
Botschaft vom 8. Juni 2007 zum Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung von Übereinkommen zur Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie
InitialSituation
<p>Die Vorlage betrifft einerseits die Genehmigung der Revisionsprotokolle zum Pariser Übereinkommen und zum Brüsseler Zusatzübereinkommen über die Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie sowie das dazugehörige Gemeinsame Protokoll, andererseits die damit zusammenhängende Totalrevision des Kernenergiehaftpflichtgesetzes.</p><p>Das geltende Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG) vom 18. März 1983 (SR 732.44) beruht auf folgenden Grundsätzen:</p><p>- Kanalisierung der Haftung auf den Inhaber der Kernanlage;</p><p>- Kausalhaftung des Inhabers der Kernanlage;</p><p>- summenmässig unbeschränkte Haftung;</p><p>- private Versicherungsdeckung bzw. Bundesdeckung bis 1 Milliarde Franken.</p><p>Die schon damals bestehenden internationalen Kernenergiehaftpflichtübereinkommen von Paris und Brüssel sahen eine summenmässig beschränkte Haftung vor mit einer Deckungssumme von rund 520 Millionen Franken, weshalb Bundesrat und Parlament seinerzeit bewusst auf eine Ratifikation dieser Übereinkommen verzichteten.</p><p><b>Revision der Kernenergiehaftpflichtübereinkommen von Paris und Brüssel</b></p><p>Zwischen 1998 und 2004 wurden die Übereinkommen von Paris und Brüssel revidiert. Dabei wurde der Grundsatz der betragsmässigen Haftungsbegrenzung aufgegeben und stattdessen ein Mindesthaftungsbetrag festgelegt, der von den Vertragsstaaten nicht unterschritten, aber sehr wohl überschritten werden darf. Das Entschädigungssystem der Übereinkommen von Paris und Brüssel sieht folgende 3 Tranchen vor:</p><p>- Tranche: 700 Millionen Euro (etwa 1050 Mio. Fr.) aus Mitteln des Inhabers der Kernanlage bzw. dessen Versicherung;</p><p>- Tranche: 500 Millionen Euro (etwa 750 Mio. Fr.) aus Mitteln des Staates, in dem die Anlage des haftpflichtigen Inhabers gelegen ist, oder des haftpflichtigen Inhabers;</p><p>- Tranche: 300 Millionen Euro (etwa 450 Mio. Fr.), die von allen Vertragsstaaten nach einem bestimmten Schlüssel gemeinsam aufgebracht werden. Die Schweiz hat am 12. Februar 2004 die Revisionsprotokolle zum Pariser Übereinkommen und zum Brüsseler Zusatzübereinkommen vorbehältlich der Ratifikation unterzeichnet.</p><p><b>Totalrevision des Kernenergiehaftpflichtgesetzes</b></p><p>Die wichtigsten Elemente des Entwurfs zu einem revidierten Kernenergiehaftpflichtgesetz sind folgende:</p><p>- Übernahme der internationalen Kernenergiehaftpflichtübereinkommen von Paris und Brüssel in das schweizerische Recht (neu);</p><p>- Kanalisierung der Haftung ausschliesslich auf den Inhaber der Kernanlage (wie bisher);</p><p>- summenmässig unbeschränkte Haftung des Inhabers der Kernanlage (wie bisher);</p><p>- obligatorische Versicherungsdeckung im Betrage von 1,8 Milliarden Franken plus 10 Prozent dieses Betrages für Zinsen und Verfahrenskosten (neu, bisher 1 Mia. Fr. plus 10 Prozent für Zinsen und Verfahrenskosten);</p><p>- zusätzlich 450 Millionen Franken aus der 3. Tranche der Übereinkommen von Paris und Brüssel, die von allen Vertragsstaaten gemeinsam aufgebracht werden (neu);</p><p>- Verjährungsfrist von 3 Jahren ab dem Tag, ab dem der Geschädigte vom Schaden und vom verantwortlichen Inhaber Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen; Verwirkungsfrist von 30 Jahren nach dem Schadenereignis (wie bisher);</p><p>- Befreiung des Haftpflichtigen von seiner Haftung gegenüber dem Geschädigten, wenn dieser den Schaden absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat (wie bisher);</p><p>- aftpflicht für nukleare Schäden, die unmittelbar auf einen bewaffneten Konflikt, Feindseligkeiten auf einen Bürgerkrieg oder einen Aufstand zurückzuführen sind; dazu gehören auch terroristische Gewaltakte (wie bisher);</p><p>- Als nuklearer Schaden gelten Tötung, Körperverletzung und Schaden an Vermögenswerten (wie bisher); ferner fallen darunter auch die Kosten von Massnahmen zur Wiederherstellung geschädigter Umwelt sowie der Einkommensverlust aus einem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse an der Nutzung der Umwelt (neu);</p><p>- Zuständigkeit eines einzigen Gerichts für alle Geschädigten ohne Rücksicht auf Wohnort und Nationalität bei einem Unfall in einem Vertragsstaat (neu);</p><p>- Garantie für eine gleichwertige Entschädigung ohne Diskriminierung gegenüber den Geschädigten aller Vertragsstaaten bei einem Unfall in einem Mitgliedsstaat (neu). (Quelle: Botschaft des Bundesrates) </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 8. Juni 2007 zum Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung von Übereinkommen zur Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung von Übereinkommen zur Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie
    Resolutions
    Date Council Text
    20.12.2007 2 Beschluss gemäss Entwurf
    27.05.2008 1 Zustimmung
    13.06.2008 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    13.06.2008 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>In beiden Räten fand eine breite Diskussion zur Versicherungshöhe von Haftpflicht-Risiken beim Betrieb von Kernkraftwerken statt. Die Variante des Bundesrates sah vor, dass AKW-Betreiber die Risiken eines Unfalls neu mit 1,8 Milliarden Franken (bisher 1 Mrd. Franken) versichern. Die Mehrheit der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK) des <b>Ständerates </b>empfahl dem Plenum, dem Vorschlag des Bundesrates zu folgen.</p><p>Im Plenum wurde zuerst ein Rückweisungsantrag von Anita Fetz (S, BS) mit 33 zu 11 Stimmen abgelehnt. Sie wollte die Vorlage an den Bundesrat zurückweisen mit dem Auftrag, das Schadenpotential von leichten bis sehr schweren nuklearen Unfällen in Schweizer Kernkraftwerken konkret zu ermitteln. Darauf basierend sollte eine neue Vorlage mit einer plausiblen Versicherungssumme vorgeschlagen werden.</p><p>In der Detailberatung folgte die Ratsmehrheit dem Bundesrat und der Kommissionsmehrheit. Sie beschloss mit 23 zu 17 Stimmen, die Haftpflichtsumme auf 1,8 Mrd. Franken zu erhöhen. Damit erfüllte die Kleine Kammer das Minimum der internationalen Vereinbarungen. Von verschiedener Seite wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Deckungssumme um eine politische Zahl handle. Letztlich heisse das, so Simonetta Sommaruga (S, BE), dass auch die Gestehungskosten für Strom aus Atomkraftwerken ein politischer Preis seien, da die Höhe der Deckungssumme sich unmittelbar auf die Gestehungskosten auswirken. Um etwas fairere Wettbewerbsbedingungen zwischen den unterschiedlichen Stromproduktionen zu gewährleisten, beantragte sie mit einer Kommissionsminderheit erfolglos einen Deckungsbetrag von 2,25 Mrd. Franken. Anita Fetz (S, BS) wollte die Deckungssumme auf 50 Mrd. Franken erhöhen - nachdem zuvor ihr Rückweisungsantrag abgelehnt worden war. Zudem sollte der Bund bei einem nuklearen Unfall einen Schaden bis zu einer Summe von mindestens 500 Mrd. Franken decken. Ihr Antrag wurde mit 27 zu 9 Stimmen abgelehnt.</p><p>Bundesrat Moritz Leuenberger wies darauf hin, dass sein Departement (UVEK) dem Bundesrat ursprünglich eine Deckungssumme von 4 Mrd. Franken vorgeschlagen hatte. Der Bundesrat habe dann den Vorschlag für 2,25 Mrd. Franken in die Vernehmlassung geschickt. Der Entscheid, nach der Vernehmlassung die Haftpflichtsumme auf 1,8 Mrd. Franken festzulegen und diese Summe dem Parlament vorzuschlagen, sei Teil der bundesrätlichen Energiepolitik. Damit werde die Kernenergie als eine von vier tragenden Säulen der Energiepolitik in einem kleinen Masse bevorzugt.</p><p>Im <b>Nationalrat</b> beantragte Rudolf Rechsteiner (S, BS) namens einer links-grünen Minderheit der UREK Rückweisung der Vorlage an den Bundesrat mit dem Auftrag, "eine gesetzliche Pflichtdeckung vorzulegen, welche Schäden bis 500 Milliarden Franken prämienpflichtig abdeckt". Für den Teil, der privat nicht versichert werden kann, soll der Bund gegen eine marktgerechte Prämie die Versicherungsdeckung leisten. Die Atomtechnik sei heute die am höchsten subventionierte Technik. Das Bundesamt für Zivilschutz habe in einer Studie nachgewiesen, dass die Schadenskosten eines Tschernobyl-Unfalls in Gösgen oder Leibstadt auf 4200 Milliarden Franken zu schätzen sind. Mit einer Schadendeckung von 1,8 Milliarden Franken erreiche man weniger als ein Promille Deckung der geschätzten Schadenhöhe bei einem Grossunfall. Auf bürgerlicher Seite wehrte man sich dagegen, die Haftpflichtfrage für einen Glaubensstreit über die Kernenergie zu benützen. Hans Killer (V, AG) betonte namens der SVP-Fraktion, es sei Aufgabe und Ziel dieser Vorlage die Haftungsgrenzen der Schweizer Kernkraftwerke im Rahmen international gleicher Standards zu regeln. Eine Deckungssumme von 500 Milliarden Franken verunmögliche faktisch einen Weiterbetrieb der bestehenden Anlagen zu wirtschaftlich konkurrenzfähigen Konditionen und schade der Wirtschaft. Für die RL-Fraktion wies Werner Messmer (RL, TG) darauf hin, dass das Festlegen einer oberen Schadensgrenze vor allem auf einer politisch beeinflussten Beurteilung basiere, weil den möglichen Szenarien keine Grenzen gesetzt seien und endlos theoretische Annahmen getroffen werden könnten.</p><p>Der Nationalrat stimmte mit 116 zu 65 Stimmen für Eintreten. Geschlossen dafür votierten die RL- und die SVP-Fraktion, geschlossen dagegen die grüne und die SP-Fraktion. Bei der CVP/EVP/glp-Fraktion votierten drei Viertel der Mitglieder für Eintreten.</p><p>In der Detailberatung lagen verschiedene links-grüne Anträge für höhere Versicherungssummen und für eine Verdoppelung der Verjährungsfrist bei Schadenersatzansprüchen von 30 auf 60 Jahre vor. Diese wurden alle von einer bürgerlichen Mehrheit im Verhältnis von 2 zu 1 abgelehnt. </p><p>Eine links-grüne Minderheit Roger Nordmann (S, VD) wollte bei Artikel 3 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes neu die Bestimmung hinzufügen, wonach auch "das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe, die den Betreiber (eines Kernkraftwerkes) entweder organisatorisch oder wirtschaftlich auf direkte oder indirekte Weise kontrolliert", ebenfalls ohne betragsmässige Begrenzung für nukleare Schäden haftet. So sollte nach Ansicht dieser Kommissionsminderheit ein Unternehmen, das sich an einem AKW beteiligt, nicht nur von dessen Gewinn profitieren, sondern ebenfalls für das Risiko haften. Das ist bei den Kernkraftwerken Beznau I und Beznau II sowie bei Mühleberg schon der Fall, welche von der Muttergesellschaft selber gebaut und auch als Inhaberin betrieben werden. Gösgen und Leibstadt werden andererseits von privatrechtlichen Aktiengesellschaften als Inhaber betrieben und haften nur mit ihrem Eigenkapital. Mit dem von der Minderheit verlangten Durchgriffsrecht könnte bei einem Unfall in Leibstadt oder Gösgen auch auf das Eigenkapital der beteiligten Unternehmen für die Deckung von Schäden zugegriffen werden, was die Schadendeckung wesentlich erhöhen würde. Vertreter der Mehrheit und Bundesrat Moritz Leuenberger hielten dem als wesentliches Argument entgegen, dass damit der Grundgedanke der Aktiengesellschaft ausgehebelt würde. Der Sinn der Aktiengesellschaft sei der, dass der Aktionär mit seinem Vermögen haftet, welches er in der Gesellschaft hat. Ein Aktionär könne nicht zu mehr verpflichtet werden. Der Minderheitsantrag wurde im Verhältnis 2 zu 1 abgelehnt. </p><p>In der Schlussabstimmung nahm der <b>Ständerat </b>die Vorlage mit 30 zu 2 Stimmen bei 9 Enthaltungen an. Im Nationalrat stimmten die bürgerlichen Fraktionen geschlossen für die Vorlage, die Grünen geschlossen dagegen. Bei den Sozialdemokraten enthielten sich rund zwei Drittel der Stimme, ein Drittel lehnte die Vorlage ab.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde der Bundesbeschluss im Ständerat mit 30 zu 2 und im Nationalrat mit 125 zu 37 Stimmen angenommen.</b></p>
Updated
08.04.2025 23:42

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