Tunnelgebühren beim Grossen St. Bernhard. Nichterhebung der Mehrwertsteuer

Details

ID
20070054
Title
Tunnelgebühren beim Grossen St. Bernhard. Nichterhebung der Mehrwertsteuer
Description
Botschaft vom 15. Juni 2007 zur Genehmigung des Abkommens vom 31. Oktober 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Italienischen Republik über Nichterhebung der Mehrwertsteuer auf den Tunnelgebühren für die Durchfahrt des Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard
InitialSituation
<p>Die Tunnelgebühren für die Durchfahrt durch den Grossen St. Bernhard unterstehen seit dem 1. Januar 2003 in Italien der Mehrwertsteuer, während sie in der Schweiz von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind. Um diese Ungleichbehandlung zu beheben, soll in einem bilateralen Abkommen festgelegt werden, dass beide Staaten auf die Erhebung der Mehrwertsteuer verzichten.</p><p>Der Strassentunnel unter dem Grossen St. Bernhard verbindet via den Kanton Wallis das schweizerische Strassennetz mit dem italienischen Netz im Aosta-Tal. Seit der Öffnung des Strassentunnels für den Verkehr im Jahre 1964 wird für die Durchfahrt durch diesen Tunnel eine Gebühr erhoben.</p><p>Die Benützung öffentlicher Strassen ist im Allgemeinen gebührenfrei. Mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 1958 betreffend die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und Betrieb eines Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard hat die Bundesversammlung jedoch der Gesellschaft, die mit dem Betrieb des Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard betraut ist, die Bewilligung erteilt, Durchfahrtsgebühren zu erheben.</p><p>Die Tunnelgebühren, welche auf der italienischen Seite erhoben werden, unterlagen ursprünglich in Italien nicht der Mehrwertsteuer. Um die Gleichbehandlung zwischen der Schweiz und Italien sicherzustellen, erklärte die Eidgenössische Steuerverwaltung, dass auch sie auf die Erhebung der Mehrwertsteuer auf den Tunnelgebühren verzichte. Damit konnte eine gegenseitige Gleichbehandlung erreicht werden, ohne auf eine bilaterale Absprache zurückgreifen zu müssen. Um die 6. EG-Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (6. EG-Richtlinie) und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes einzuhalten, musste Italien per 1. Januar 2003 auf den Gebühren für die Durchfahrt unter dem Grossen St. Bernhard die Mehrwertsteuer erheben. Seither sind im italienischen Einzugsgebiet die Gebühren für die Tunneldurchfahrt mit 20 Prozent Mehrwertsteuer belastet, während in der Schweiz die Tunnelgebühren nach wie vor nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Dies führt zu ungleichen Kosten für die Benutzer und Benutzerinnen und zu Wettbewerbsverzerrungen. Italien hat deshalb bei der Europäischen Kommission ein Gesuch eingereicht, um die Ermächtigung zu erhalten, mit der Schweiz ein Abkommen zu schliessen, das Abweichungen von der 6. EG-Richtlinie enthält. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2004 hat der Rat diese Ermächtigung erteilt. </p><p>In der Folge hat Italien im Mai 2005 auf diplomatischem Weg der Schweiz den Entwurf für ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien übermittelt. Das Abkommen wurde am 29. September 2006 vom Bundesrat gutgeheissen und am 31. Oktober 2006 in Rom unterzeichnet. Es hält fest, dass die Gebühren für die Durchfahrt des Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard in beiden Staaten weder der Mehrwertsteuer noch einer anderen Umsatzsteuer unterliegen. Damit sollen die bestehenden Preisunterschiede und die daraus resultierenden Wettbewerbsverzerrungen bereinigt werden.</p><p>Dem Bund erwachsen durch dieses Abkommen mit der Italienischen Republik keine neuen finanziellen Belastungen, da mit diesem Abkommen für die Schweiz lediglich die geltende Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung bestätigt wird. (Quelle: Botschaft des Bundesrates)</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 15. Juni 2007 zur Genehmigung des Abkommens vom 31. Oktober 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Italienischen Republik über Nichterhebung der Mehrwertsteuer auf den Tunnelgebühren für die Durchfahrt des Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesbeschluss zur Genehmigung des Abkommens vom 31. Oktober 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Italienischen Republik über die Nichterhebung der Mehrwertsteuer auf den Tunnelgebühren für die Durchfahrt des Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard
    Resolutions
    Date Council Text
    19.12.2007 1 Beschluss gemäss Entwurf
    05.03.2008 2 Zustimmung
    01.04.2008 1
Proceedings
<p></p><p>Die Vorlage wurde in beiden Räten einstimmig und ohne Diskussion angenommen.</p>
Updated
09.04.2025 00:17

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