Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. Änderung
Details
- ID
- 20070057
- Title
- Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. Änderung
- Description
- Zusatzbotschaft vom 27. Oktober 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit ("BWIS II reduziert")
- InitialSituation
- <p>Das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) trat am 1. Juli 1998 in Kraft und dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung.</p><p>Das rechtzeitige Erkennen von gegen die Sicherheit der Schweiz gerichteten Gefahren verlangt eine ständige Beurteilung der Gefährdungslage. Bundesrat und Parlament, aber auch die Kantone sollen existenzbedrohende Gefahren frühzeitig erkennen, in ihre Sicherheitspolitik miteinbeziehen und rechtzeitig Gegenmassnahmen treffen können. In der zeitgerechten Bereitstellung der dazu notwendigen Informationen besteht die erste Aufgabe des präventiven Staatsschutzes (Sicherheitspolitischer Bericht 2000, Seiten 32 und 54).</p><p>Jede Risikoanalyse verlangt vielfältige Informationen und ein solides Informationsnetz. Die Beschaffung sicherheitsrelevanter Informationen ist eine nachrichtendienstliche Aufgabe. Für die Beschaffung dieser Informationen über das Inland ist der Dienst für Analyse und Prävention (DAP) im Bundesamt für Polizei zuständig. Seine Aufgabe ist u.a. die frühzeitige Erkennung von Gefährdungen durch Terrorismus, verbotenen Nachrichtendienst, gewalttätigen Extremismus, verbotenen Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien und verbotenen Technologietransfer (Proliferation). Dazu müssen auch vertrauliche Informationen beschafft werden. </p><p>Die Sicherheits- und Gefahrenlage der Schweiz hat sich in den letzten Jahren namentlich durch die erhöhte Wahrscheinlichkeit von islamistisch motivierten Terroranschlägen sukzessive verschlechtert. Seit längerer Zeit können die Nachrichtenbedürfnisse für die Lagebeurteilung und Entscheidfindung, aber auch für die rechtzeitige Erkennung verborgener Gefahren nicht mehr ausreichend befriedigt werden. Das nachrichtendienstliche Abwehrdispositiv weist Lücken auf und genügt der heutigen Gefahrenlage nicht mehr. Die Lücken können weder durch das konsequente Ausschöpfen bestehender Möglichkeiten noch durch eine Verbesserung des Informationsflusses und der Koordination zwischen Nachrichtendienst und Strafverfolgung noch durch den Ausbau des formellen und materiellen Strafrechts geschlossen werden. Erforderlich ist vielmehr eine beschränkte, aber gezielte und streng überwachte Verbesserung der nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffung. Sie soll effektiv gestaltet und dem europäischen Standard angenähert werden.</p><p>Dazu werden insbesondere folgende Massnahmen getroffen:</p><p>- Beschränkt auf die Abwehr schwerer Gefährdungen (Terrorismus, verbotener politischer und militärischer Nachrichtendienst sowie verbotener Handel mit Proliferationsgütern) sollen die Behörden und Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone in konkreten Fällen zur Auskunftserteilung verpflichtet werden. Unter den gleichen Voraussetzungen sollen auch gewerbliche Transporteure über bereits vorhandene Daten auskunftspflichtig werden.</p><p>- Als letztes Mittel sollen besondere Mittel zur Informationsbeschaffung eingesetzt werden können. Wiederum beschränkt auf die Bereiche Terrorismus, verbotenen politischen oder militärischen Nachrichtendienst und Proliferation soll bei konkreten Gefährdungslagen das präventive Überwachen des Post- und Fernmeldeverkehrs, das Beobachten von gefährlichen Personen an nicht allgemein zugänglichen Orten, auch mittels technischem Überwachungsgerät, sowie das geheime Durchsuchen von Datenbearbeitungssystemen zulässig sein. Der Einsatz dieser Mittel wird einer doppelten Bewilligungspflicht unterstellt (richterliche Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht, Prüfung nach staatspolitischen Gesichtspunkten durch die Vorsteher oder Vorsteherinnen des EJPD und des VBS). Der Vorsteher oder die Vorsteherin des EJPD soll die Kompetenz erhalten, Tätigkeiten zu verbieten, die terroristische oder gewaltextremistische Umtriebe fördern und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz konkret gefährden. Weiter sollen die Inanspruchnahme von Informantinnen und Informanten, ihr Schutz und ihre Entschädigung auf eine formellgesetzliche Grundlage gestellt werden. Um bei der Informationsbeschaffung den Schutz von Informanten und Informantinnen sowie von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des DAP sicherzustellen, wird auch die Möglichkeit zur Legendierung (Tarnidentitäten) geschaffen.</p><p>- Mit diesen erweiterten Kompetenzen geht eine gleichwertige Stärkung des Rechtsschutzes einher: Nicht nur unterliegt die Anordnung von Mitteln der besonderen Informationsbeschaffung einer kumulativen Prüfung durch Bundesverwaltungsgericht und Exekutive, sondern auch die Entscheide über die Mitteilungspflicht und die Anordnung von Tätigkeitsverboten unterliegen einer wirksamen richterlichen Kontrolle durch Bundesverwaltungs- und Bundesgericht.</p><p>Eine unrechtmässige Beeinträchtigung von Grundrechten unbeteiligter Personen wird durch die einschränkenden Kriterien und die mehrfachen Kontrollen verhindert. </p><p>Alle Massnahmen sind verfassungskonform und mit den Grundrechten vereinbar, beruhen namentlich auf einem ausgewiesenen öffentlichen Interesse und wahren den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Auch steht die Vorlage im Einklang mit der EMRK und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte. Die für die Umsetzung erforderlichen Stellen, Investitionen und Betriebskosten werden vom EJPD intern kompensiert. (Quelle: Botschaft des Bundesrates)</p><p>1. Das Parlament wies im Frühjahr 2009 die Botschaft vom 15. Juni 2007 zur Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit ("BWIS II") an den Bundesrat zurück. Die Zusatzbotschaft äussert sich zum Rückweisungsauftrag und hält an denjenigen Massnahmen fest, die über eine hohe politische Akzeptanz verfügen oder bei denen es um Anpassungen an die veränderte Organisations- oder Rechtslage oder um Empfehlungen von Aufsichtsbehörden geht. Das vom Bundesrat zur Frage der Verfassungsmässigkeit in Auftrag gegebene verwaltungsexterne Gutachten gelangte im Juni 2009 im Wesentlichen zum Schluss, dass übergeordnetes Recht (Bundesverfassung [BV; SR 101], Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK; SR 0.101]) dem Revisionsanliegen nicht prinzipiell entgegensteht, es in einigen Punkten jedoch der Nachbesserung bedarf. Seit der Verabschiedung der Botschaft im Jahre 2007 ergaben sich Änderungen mit direkten und indirekten Auswirkungen auf die Gesetzesvorlage. So wurden die nachrichtendienstlichen Teile des Bundesamts für Polizei (fedpol) am 1. Januar 2009 ins Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) transferiert und dort am 1. Januar 2010 mit dem Strategischen Nachrichtendienst in einem neuen Bundesamt (Nachrichtendienst des Bundes) zusammengefasst. Am 1. Januar 2010 wurde auch das Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes in Kraft gesetzt. Bei dessen Umsetzung galt es in Bezug auf die Datenbearbeitung insbesondere, die restriktiveren Auflagen des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) konsequent einzuhalten, ohne die nachrichtendienstliche Auslandaufklärung unnötig einzuschränken, beziehungsweise die Informationssysteme Äussere Sicherheit und Innere Sicherheit zu integrieren. Im Bericht vom 28. November 2008 über die Umstände der Ernennung von Roland Nef zum Chef der Armee verlangt die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats die Aufnahme von zwei Änderungen aus dem Bereich der Personensicherheitsprüfungen in die laufende BWIS-Revision. Auch der Bericht vom 21. Juni 2010 der Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte über die Datenbearbeitung im Staatsschutzinformationssystem ISIS nimmt bei den Empfehlungen 7 und 11 direkten Bezug auf die vorliegende Revision. Im November 2009 beauftragte der Bundesrat das VBS mit der Ausarbeitung einer auf die un- oder weniger bestrittenen Teile der ursprünglichen Gesetzesrevision beschränkten Zusatzbotschaft ("BWIS II reduziert"). Alle übrigen Bestimmungen sollen in eine bis spätestens Ende 2013 auszuarbeitende Gesamtkodifikation für die zivilen Nachrichtendienste ("Nachrichtendienstgesetz") aufgenommen werden. Somit beschränkt sich die Zusatzbotschaft auf die Schliessung der bis zum Vorliegen der Gesamtkodifikation bedeutendsten Lücken, soweit die jeweiligen Massnahmen über eine hohe politische Akzeptanz verfügen und bereits im ursprünglichen Gesetzgebungspaket enthalten waren oder es sich dabei um notwendige Anpassungen an die zwischenzeitlich veränderte Organisations- oder Rechtslage oder um Empfehlungen von Aufsichtsbehörden handelt. Da mit diesem Vorgehen der Gegenstand der ursprünglichen Vorlage keine Änderung erfährt, die ein grundsätzlich anderes Vernehmlassungsergebnis erwarten liesse, konnte für die Zusatzbotschaft auf ein nochmaliges Vernehmlassungsverfahren verzichtet werden. (Quelle: Zusatzbotschaft des Bundesrates)</p>
- Objectives
-
-
- Number
- 0
- Text
- Zusatzbotschaft vom 27. Oktober 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit ("BWIS II reduziert")
- Resolutions
-
Date Council Text
-
- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 15. Juni 2007 zur Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung)
- Resolutions
-
Date Council Text
-
- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung)
- Resolutions
-
Date Council Text 17.12.2008 1 Nichteintreten. 03.03.2009 2 Eintreten und Rückweisung der Vorlage an den Bundesrat. 28.04.2009 1 Zustimmung zur Rückweisung 31.05.2011 2 Abschreibung
-
- Number
- 2
- Text
- Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
- Resolutions
-
Date Council Text 31.05.2011 2 Beschluss abweichend vom Entwurf 14.09.2011 1 Abweichung 20.09.2011 2 Abweichung 27.09.2011 1 Abweichung 28.09.2011 2 Abweichung 05.12.2011 1 Zustimmung 23.12.2011 1 Annahme in der Schlussabstimmung 23.12.2011 2 Annahme in der Schlussabstimmung
-
- Proceedings
- <p><b>Entwurf 1</b></p><p>Im <b>Nationalrat</b> beantragte die Kommissionsmehrheit Eintreten und Rückweisung an den Bundesrat und eine Minderheit Daniel Vischer (G, ZH) Nichteintreten. Mit der Rückweisung forderte die Kommissionsmehrheit insbesondere eine Überprüfung der Verfassungsmässigkeit des Gesetzes sowie eine engere Umschreibung und Konkretisierung der Begriffe der inneren und äusseren Sicherheit, der geschützten Rechtsgüter und der Verdachtsmerkmale. Sozialdemokraten und Grüne hielten das Gesetz für unnötig und untauglich. Es enthalte keine neue Massnahme, mit der ein Anschlag verhindert werden könnte. Ein Teil der SVP-Fraktion befürwortete die Rückweisung an den Bundesrat, der andere Teil unterstützte das Nichteintreten. Die FDP-Liberale Fraktion und die CVP/EVP/glp-Fraktion unterstützten den Antrag der Kommissionsmehrheit, obwohl auch sie einräumten, dass ein Klärungsbedarf bestehe. Einzelne Redner hielten aber auch fest, dass ohne starken Staatsschutz die Schweiz eine Bedrohung für andere Länder darstelle. Mit 92 zu 79 Stimmen folgte der Rat der Kommissionsminderheit und beschloss auf die Vorlage nicht einzutreten.</p><p>Der <b>Ständerat</b> beschloss ohne Gegenantrag auf die Vorlage einzutreten und das Bundesgesetz an den Bundesrat zurückzuweisen. Mit der Rückweisung wurde der Bundesrat beauftragt, die Mittel der Überwachung zu überdenken und die Verfassungsmässigkeit der Vorlage zu überprüfen. Präzisierungen verlangte der Ständerat ferner zu den geschützten Rechtsgütern und den Verdachtsmomenten sowie zu den schwammigen Begriffen "innere und äussere Sicherheit", deren Gefährdung die präventive Überwachung rechtfertigen solle. Weiter sei die Zusammenarbeit der Polizeiorgane des Bundes mit kantonalen und ausländischen Behörden zu klären und die parlamentarische Aufsicht wirksamer zu gestalten. Bundesrat Ueli Maurer zeigte sich zu einer Überarbeitung bereit und plädierte selber für die Rückweisung des Geschäftes, betonte aber die Notwendigkeit der Gesetzesrevision.</p><p>Im <b>Nationalrat</b> war ein erneutes Nichteintreten aus Verfahrensgründen nicht möglich, womit der Rat bloss über die Frage befinden konnte, ob er sich der Rückweisung des Ständerates anschliessen wolle oder nicht. Gegen die Rückweisung plädierten Linke und Grüne. Daniel Vischer (G, ZH) sprach von einer Datenbeschaffung auf Vorrat und bezweifelte, dass die Vorlage nach einer Rückweisung überhaupt grundrechtskonform ausgestaltet werden könne. Die Bürgerlichen und die Fraktionen der Mitteparteien hingegen wollten dem Bundesrat die Chance für eine Überarbeitung geben. Angesichts der sich wandelnden Bedrohungslage brauche der Staat Instrumente, um sich selber und seine Bevölkerung zu schützen, erklärte Norbert Hochreutener (CEg, BE). Namens der SVP-Fraktion begründete Pirmin Schwander (V, SZ) die Zustimmung seiner Fraktion zur Rückweisung mit der Bereitschaft Bundesrat Maurers, das Gesetz im Sinne des Auftrags des Parlaments zu überarbeiten. Bundesrat Ueli Maurer bezeichnete die Rückweisung der Vorlage als guten Kompromiss. Um das Gesetz grundrechskonform auszuarbeiten, sei der Spielraum nicht unendlich gross, räumte Maurer ein. Ein externes Gutachten zur Verfassungsmässigkeit solle in eine Zusatzbotschaft Eingang finden. Mit 104 zu 44 Stimmen entschied der Nationalrat die Rückweisung an den Bundesrat.</p><p></p><p><b>Entwurf 2</b></p><p>Im <b>Ständerat </b>beantragte Claude Janiak (S, BL) im Namen der Kommission auf den vom Bundesrat überarbeiteten Entwurf für eine Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) einzutreten. Auf Antrag der GPDel empfahl die Kommission Artikel 17 Absatz 5 BWIS dahingehend zu ändern, dass ein Informant des Nachrichtendienstes nicht per se vor Strafverfolgung geschützt ist. Falls dieser selbst einer von Amtes wegen zu verfolgenden Straftat verdächtigt wird oder die Bekanntgabe unerlässlich ist, um eine schwere Straftat aufzuklären, soll dessen Identität den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden bekannt gegeben werden können. Im Streitfall soll zudem das Bundesstrafgericht zwischen der ersuchenden Strafverfolgungsbehörde des Bundes und dem Nachrichtendienst entscheiden. Kommissionssprecher Claude Janiak (S, BL) begründete dies mit den Erfahrungen aus dem Fall des "Rütli-Bombers". Der Rat beschloss ohne Gegenantrag der Empfehlung der Kommission zu folgen. Beim Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG) beantragte die Kommission - wiederum gemäss Empfehlung der GPDel - die Artikel 3bis und 3ter einzufügen, um die bestehenden Regeln der Funkaufklärung und der unabhängigen Kontrollinstanz gesetzlich zu verankern. Ohne Gegenantrag und Diskussion stimmte der Rat auch dieser Änderung zu. Die Verankerung der Funkaufklärung und der unabhängigen Kontrollinstanz im ZNDG führte ausserdem zu einer Erweiterung von Artikel 99 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (MG) um die Absätze 1bis und 1ter. Weiter schuf der Rat gemäss Antrag der Kommission die gesetzliche Grundlage für die Personensicherheitsprüfung bei der Rekrutierung, mit der künftig alle Rekruten überprüft werden können. Dabei geht es insbesondere darum festzustellen, ob eine Waffe abgegeben werden kann oder nicht. Infolgedessen wurden beim Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 über die militärischen Informationssysteme (MIG) bei Artikel 16 Absatz 1 eine Bestimmung g eingefügt sowie die Artikel 144, 147 Absatz 1, 2 und 3, 148 Absatz 1, 2 und 3 und 149 Absatz 1 und 2 entsprechend angepasst. In der Gesamtabstimmung wurde das BWIS (Entwurf 2) einstimmig angenommen. Die ursprüngliche Vorlage des Bundesrates (Entwurf 1) wurde, dem Antrag der Kommission folgend, abgeschrieben. </p><p>Im <b>Nationalrat </b>beantragten die Kommissionssprecher auf die Vorlage einzutreten. Eine rot-grüne Minderheit beantragte auf die Vorlage nicht einzutreten. Es wurde unter anderem Skepsis gegenüber jeder Form von Vorfeldermittlung, d.h. Ermittlungen, bei denen kein individuell-konkreter Verdacht auf eine Straftat vorliegt, geäussert. Die strafrechtlichen Instrumente würden ausreichen, um auch terroristische Vorbereitungshandlungen zu bekämpfen, sofern ein individuell-konkreter Tatverdacht vorliegt, so die Argumentation der Minderheit. Die übrigen Fraktionen folgten der Kommissionsmehrheit und beantragten Eintreten. Bundesrat Ueli Maurer betonte, dass es nicht darum gehe, den Bürger auszuschnüffeln, sondern darum, für die inzwischen erfolgten Änderungen eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. Mit 109 zu 46 Stimmen folgte der Rat der Kommissionsmehrheit und trat auf die Vorlage ein. In der Detailberatung beantragte die Kommissionsmehrheit Artikel 3 Absatz 2 BWIS dahingehend zu ändern, dass die nach Absatz 1 erschlossenen Informationen mit Personenbezug spätestens ein Jahr nach deren Erschliessung gelöscht werden müssen, wenn innerhalb dieser Zeitspanne der Nachweis nicht erbracht wurde, dass die beobachtete Tätigkeit der Vorbereitung oder Durchführung einer terroristischen, gewalttätig-extremistischen oder verbotenen nachrichtendienstlichen Tätigkeit dient. Eine aus Mitgliedern der SP- und Grünen Fraktion bestehende Minderheit beantragte am geltenden Recht festzuhalten. Der Mehrheitsantrag wurde mit 104 zu 51 Stimmen vom Rat angenommen. Bei Artikel 9 BWIS beantragte die Kommissionsmehrheit, dem Bundesrat und nicht der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher des EJPD die Kompetenz zu übertragen, eine Tätigkeit zu verbieten, die mittelbar oder unmittelbar dazu dient, terroristische oder gewalttätig-extremistische Umtriebe zu propagieren, zu unterstützen oder in anderer Weise zu fördern, und die die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz konkret gefährdet. Eine aus Vertretern der FDP-Liberalen und CVP/EVP/glp-Fraktion bestehende Minderheit I beantragte dem Ständerat zu folgen und dementsprechend diese Kompetenz bei der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher des EJPD zu belassen. Eine rot-grüne Minderheit II war darüber hinaus der Ansicht, die Bestimmung sei zu vage und das Verbot gehe zu weit, weshalb sie deren Streichung beantragte. Mit 99 zu 62 bzw. 116 zu 41 Stimmen setzte sich schliesslich der Antrag der Kommissionsmehrheit durch. Bei Artikel 10a Absatz 4 BWIS beantragte eine Minderheit Pirmin Schwander (V, SZ) die Passage zu streichen, wonach das zur Darstellung der Lage der inneren Sicherheit betriebene elektronische System auch privaten Stellen sowie ausländischen Sicherheits- und Polizeibehörden zur Verfügung gestellt werden kann. Diese Bestimmung führe zu Doppelspurigkeiten, da die Weitergabe von Personendaten bereits in Artikel 17 BWIS ausreichend geregelt sei, so die Argumentation der Minderheit. Für die Kommissionsmehrheit betonte Kurt Fluri (RL, SO), dass dieses Zugriffrecht an strikte gesetzliche Bedingungen geknüpft ist und beantragte, hier dem Bundesrat zu folgen. Mit 82 zu 79 Stimmen folgte der Rat dem Minderheitsantrag und strich diese Passage. Eine aus Vertretern der SVP-Fraktion bestehende Minderheit wehrte sich gegen die Einführung eines direkten Auskunftsrechts und beantragte dementsprechend Artikel 18 Absatz 1 BWIS zu streichen bzw. das geltende Recht in Form eines indirekten Auskunftsrechts weiterzuführen. Es wurde unter anderem argumentiert, dass der Staatsschutz gerade im Zusammenhang mit terroristischen Gruppierungen höher zu gewichten sei als der Datenschutz. Dank der Unterstützung der FDP-Liberalen und CVP/EVP/glp-Fraktion konnte sich die Kommissionsminderheit mit 97 zu 63 Stimmen durchsetzen. Bei Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG) schuf der Nationalrat, dem Antrag der Kommissionsmehrheit folgend, in der Bestimmung b eine Ziffer 4, wonach die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht auch gegen Verfügungen des Bundesrates betreffend das Verbot von Tätigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zulässig ist. Der Rat stimmte dem Antrag der Kommission, bei Artikel 99 MG und den Artikeln 16, 144, 147, 148 sowie 149 MIG dem Ständerat zu folgen, diskussionslos zu. In der Gesamtabstimmung wurde der Entwurf mit 112 zu 39 Stimmen angenommen.</p><p>In der Differenzbereinigung schloss sich der <b>Ständerat </b>bei Artikel 9 BWIS dem Beschluss des Nationalrates an. Bei Artikel 10a Absatz 4 hielt der Ständerat am Bundesratsentwurf fest. Claude Janiak (S, BL) wies im Namen der Kommission darauf hin, dass es hier nicht um sensible Personendaten gehe, sondern um die Lagedarstellung im Ereignisfall. Bei Artikel 18 Absatz 1 BWIS hielt der Rat wiederum an der Version des Bundesrates fest. Der Kommissionssprecher Claude Janiak (S, BL) argumentierte, dass der Nationalrat mit der Streichung dieses Absatzes eine völlig inkohärente Lösung beschlossen habe. Bei den verbleibenden Differenzen folgte der Ständerat dem Beschluss der Nationalrates.</p><p>Bei Artikel 10a Absatz 4 BWIS beantragte die Kommissionsmehrheit im <b>Nationalrat</b> Festhalten. Eine aus Vertretern der FDP-Liberalen und CVP/EVP/glp-Fraktion bestehende Minderheit beantragte, dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen. Edi Engelberger (RL, NW) betonte, dass es nicht um eine Personendatenbank gehe, sondern nur um ein Journal, das bei einem besonderen Ereignis die Lage abbildet und später gelöscht oder gesperrt wird. Mit 92 zu 71 Stimmen entschied sich der Rat, der Kommissionsminderheit folgend, für die Version des Stände- bzw. Bundesrates. Eine weitere Differenz bestand noch bei Artikel 18 Absatz 1 BWIS. Die Kommissionsmehrheit beantragte am Beschluss ihres Rates festzuhalten. Eine rot-grüne Minderheit beantragte, auf die Linie des Ständerates einzuschwenken und dem ursprünglichen Entwurf des Bundesrates zuzustimmen. Der Beschluss des Nationalrates sei nicht nur inkonsistent und ein grosser Rückschritt, sondern auch unter rechtlichem Gesichtspunkt nicht haltbar, da er keinerlei Rechtsschutz vorsehe, so die Argumentation der Minderheit. Pirmin Schwander (V, SZ), Kurt Fluri (RL, SO) und Norbert Hochreutener (CEg, BE) beantragten mit drei gleichlautenden Einzelanträgen einen Kompromiss, in dem in Absatz 1 sowie in den Absätzen 3 bis 5 zwar am geltenden Recht festgehalten wird, aber in den Absätzen 2 und 6 mit redaktionellen Änderungen die Regelungen des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme (BPI) zu übernehmen. Gemäss Pirmin Schwander (V, SZ) sei es nicht entscheidend, ob das direkte oder das indirekte System gelte, sondern, dass die betroffene Person Auskunft erhält. Mit diesen zwei Änderungen werde der Kritik des Ständerates bezüglich EMRK-Konformität Rechnung getragen und liege eine Version vor, welche dem Staatsschutz am meisten dient, so seine Argumentation. Unterstützt von der CVP/EVP/glp, FDP-Liberalen und der SVP-Fraktion setzten sich die drei Einzelanträge mit 117 zu 47 Stimmen gegen den Antrag der Minderheit durch. In der zweiten Abstimmung zwischen dem Mehrheits- und den drei Einzelanträgen stimmte der Nationalrat einstimmig für dem Antrag Schwander/Fluri/Hochreutener. </p><p>Zurück im <b>Ständerat </b>verblieben noch Differenzen bei Artikel 18 BWIS. Die Kommission vertrat die Ansicht, dass der Beschluss des Nationalrates einen Rückschritt darstelle und nicht EMRK-tauglich sei. Infolgedessen beantragte sie für diesen Bereich das BPI zu übernehmen. Dies führe gemäss dem Kommissionssprecher Claude Janiak (S, BL) dazu, dass grundsätzlich ein direktes Auskunftsrecht besteht, aber in Bezug auf staatsschutzrelevante Daten das indirekte Auskunftsrecht, welches auch aufgeschoben werden kann, zum Tragen kommt. Dieser Antrag wurde vom Rat diskussionslos angenommen.</p><p>Wieder im <b>Nationalrat </b>beantragte die Kommissionsmehrheit bei der letzten verbliebenen Differenz betreffend Auskunftsrecht (Art. 18 BWIS) dem Ständerat zu folgen. Eine aus Mitgliedern der SVP-Fraktion bestehende Minderheit beantragte hingegen im Grundsatz am nationalrätlichen Beschluss festzuhalten. Der Rat folgte schliesslich mit 114 zu 42 Stimmen der Kommissionsmehrheit und damit dem Beschluss des Ständerates.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im Nationalrat mit 145 zu 36 und im Ständerat mit 38 zu 0 Stimmen angenommen.</b></p>
- Updated
- 08.04.2025 23:48