RPG. Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Flankierende Massnahmen zur Aufhebung des BewG
Details
- ID
- 20070062
- Title
- RPG. Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Flankierende Massnahmen zur Aufhebung des BewG
- Description
- Botschaft vom 4. Juli 2007 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Flankierende Massnahmen zur Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland)
- InitialSituation
- <p>Die Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller) soll von einer Änderung des Raumplanungsgesetzes begleitet werden. Diese soll die Kantone dazu verpflichten, in ihren Richtplänen Gebiete mit hohen Zweitwohnungsbeständen zu bezeichnen und für diese lenkende Massnahmen zu entwickeln.</p><p>Von der beabsichtigten Aufhebung der Lex Koller ist eine Zunahme der Nachfrage nach Zweitwohnungen mit entsprechender Bautätigkeit zu erwarten. Eine zu intensive Bautätigkeit gefährdet die Landschaft von Tourismusregionen, welche wesentliche Grundlage des Tourismus im Alpenraum darstellt. Soll die Attraktivität der Landschaft erhalten bleiben, muss die Bautätigkeit daher in Grenzen gehalten werden. Der Bundesrat schlägt deshalb flankierende Massnahmen zur Aufhebung der Lex Koller vor.</p><p>Die Kantone sollen dazu verpflichtet werden, in ihren Richtplänen diejenigen Gebiete zu bezeichnen, in denen besondere Massnahmen notwendig sind, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Erst- und Zweitwohnungen sicherzustellen. Dem Subsidiaritätsprinzip folgend soll sich der Bund dabei auf den Erlass von Rahmenvorschriften beschränken, welche die Kantone verpflichten, sich in ihrer Richtplanung der Zweitwohnungsproblematik anzunehmen. Soweit Handlungsbedarf besteht, bleibt die Wahl der Massnahmen und deren Umsetzung den Kantonen überlassen.</p><p>Die Lösung über den kantonalen Richtplan stellt sicher, dass allfällige Massnahmen die je nach Kanton spezifische Ausgangslage berücksichtigen und mit den Vorstellungen der Kantone zur Siedlungs-, Wirtschafts- und Landschaftsentwicklung abgestimmt werden. Da sie sich bewährter Instrumente und Verfahren bedient, wird die Umsetzung mit geringem Zusatzaufwand möglich sein. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass das verfassungsmässige Gebot der haushälterischen Bodennutzung besser beachtet wird. Zudem werden Massnahmen zur Lenkung des Zweitwohnungsbaus so regional und überkantonal koordiniert eingeführt, womit sich unerwünschte Konkurrenzsituationen und Verlagerungseffekte vermeiden lassen. (Quelle: Botschaft des Bundesrates) </p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 4. Juli 2007 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Flankierende Massnahmen zur Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland)
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG)
- Resolutions
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Date Council Text 12.03.2008 1 Eintreten; geht zur Detailberatung zurück an die Kommission. 11.12.2009 1 Beschluss abweichend vom Entwurf 02.06.2010 2 Abweichung 21.09.2010 1 Abweichung 27.09.2010 2 Abweichung 29.09.2010 1 Abweichung 30.11.2010 2 Abweichung 15.12.2010 1 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz 16.12.2010 2 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz 17.12.2010 1 Annahme in der Schlussabstimmung 17.12.2010 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Die Vorlage "Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Flankierende Massnahmen zur Aufhebung des BewG" wurde im <b>Nationalrat</b> zusammen mit dem Geschäft "Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Bundesgesetz. Aufhebung" (07.052) behandelt. Die Kommissionsmehrheit wollte die Vorlage an den Bundesrat zurückweisen. Die Grosse Kammer aber folgte dem Antrag einer Minderheit Werner Messmer (RL, TG) und schickte das Geschäft zur Detailberatung zurück in die Kommission. Mit dieser Gesetzesvorlage wollen der Bundesrat und die Bundesversammlung der Volksinitiative "Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen" (08.073) einen direkten Gegenvorschlag gegenüberstellen.</p><p>Im <b>Nationalrat</b> beantragte die Kommissionsmehrheit, der bundesrätlichen Vorlage zu folgen. Diese sah in Artikel 8 des Raumplanungsgesetzes (RPG) einen neuen Absatz 2 vor, der die Kantone dazu verpflichtet, in den Richtplänen die Gebiete zu bezeichnen, in denen besondere Massnahmen ergriffen werden müssen, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Erst- und Zweitwohnungen sicherzustellen. Abweichend davon verlangte eine Minderheit I, den Absatz 2 zu ergänzen und jährlich ein Kontingent von Zweitwohnungen festzulegen. Nur wenn klare Ziele und Massnahmen im Gesetz festgeschrieben seien, könne die Vorlage als ernsthafter Gegenvorschlag zur Zweitwohnungs-Initiative eingesetzt werden. Ein Minderheitsantrag II verlangte, den Bau von Zweitwohnungen einzuschränken, damit das Landschaftsbild und die touristische Attraktivität der Gebiete erhalten bleiben, wofür in den Richtplänen jährliche Kontingentierungen vorgesehen werden können. Nachdem sich der Antrag der Minderheit I gegen denjenigen der Minderheit II mit 72 zu 25 Stimmen durchgesetzt hatte, unterlag er in der zweiten Abstimmung dem Mehrheitsantrag mit 127 zu 58 Stimmen.</p><p>Abweichend vom Entwurf des Bundesrates schlug die Mehrheit der nationalrätlichen Kommission eine neue Bestimmung für Bauten ausserhalb der Bauzone vor (Art. 24c Abs. 2). Dabei ging es um die Frage, inwieweit solche Bauten erneuert, teilweise geändert, erweitert oder wiederaufgebaut werden können. Eine Minderheit Stump (S, AG) verlangte diese Bestimmung zu streichen, da sie keinen Bezug zur Regelung des Zweitwohnungsbaus und der Aufhebung der Lex Koller habe. Zwar sei man nicht grundsätzlich dagegen, nur solle die vorgenommene Änderung zuerst sorgfältig erarbeitet werden. Der Rat stimmte dem Antrag der Mehrheit mit 117 zu 67 Stimmen zu.</p><p>Im <b>Ständerat</b> war Eintreten unbestritten. In der Detailberatung folgte die Kleine Kammer in Artikel 8 Absatz 2 dem Beschluss des Nationalrates. Ein Minderheitsantrag Cramer (G, GE), der in Absatz 2 eine jährliche, obligatorische Kontingentierung von Zweitwohnungen einführen wollte, unterlag mit 23 zu 11 Stimmen. Abweichende Beschlüsse fasste der Ständerat allerdings in den Absätzen 3 und 4, wo er Präzisierungen zur Richtplanung vornahm. So wurden die Ziele der zu ergreifenden Massnahmen (Abs. 3) definiert und festgehalten, ab wann das Verhältnis zwischen Erst- und Zweitwohnungen nicht mehr ausgewogen ist (Abs. 4). Der Rat stimmte zudem einem Antrag der ständerätlichen Kommission, welcher die Bestimmung in Artikel 24c Absatz 2 aus dem Entwurf streichen wollte, zu.</p><p>In den Übergangsbestimmungen folgte der Ständerat dem Entwurf des Bundesrates, wonach die Kantone ihre Richtpläne innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Anforderungen anpassen. Er ergänzte jedoch die Bestimmung, wonach die Kantone dafür zu sorgen haben, dass die Gemeinden innerhalb der gleichen Frist geeignete Massnahmen treffen mit folgendem Zusatz: ".wie etwa die Festlegung jährlicher Kontingente, oder von Erstwohnanteilen, die Ausscheidung spezieller Nutzungszonen oder die Erhebung von Lenkungsabgaben." Mit 26 zu 13 Stimmen unterlag eine Minderheit Sommaruga (S, BE), die eine Priorisierung zugunsten der Kontingentierung verlangte, indem nur die Möglichkeit, jährliche Kontingente festzulegen, in die Bestimmung aufgenommen werden sollte.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> hielt bei allen Differenzen an seinen Beschlüssen fest. Mehrere Minderheitsanträge, welche dem Ständerat folgen wollten, blieben chancenlos. So lehnte die Grosse Kammer Anträge über die Einführung jährlicher Kontingente sowie über die Definition des Verhältnisses von Erst- und Zweitwohnungen ab. Ein weiterer Minderheitsantrag, unterstützte die vom Ständerat vorgenommenen Präzisierungen zu den besonderen Massnahmen für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Erst- und Zweitwohnungen. Auch Bundesrat Moritz Leuenberger hatte sich für die ständerätliche Variante und gegen den ursprünglichen Vorschlag des Bundesrates ausgesprochen. Wenn man die Massnahmen in der Verordnung regle, so würden diese im Abstimmungskampf um die Initiative fehlen. Mit generellen Formulierungen aber habe der Gegenvorschlag keine Chance gegen die Initiative. Der Rat folgte jedoch dem Antrag der Kommissionsmehrheit, welche die konkreten Massnahmen zur Bekämpfung des Zweitwohnungsbaus den Kantonen überlassen will. Daneben hielt der Nationalrat an seinem Beschluss fest, die raumplanerischen Vorschriften für den Um- oder Neubau von Gebäuden ausserhalb der Bauzonen zu lockern (Art. 24c Abs. 2).</p><p>Der <b>Ständerat</b> hielt ohne Diskussion an den eigenen Beschlüssen fest.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> beschloss ebenfalls an seinen Positionen festzuhalten.</p><p>In der Folge hielten beide Räte an ihren Beschlüssen fest.</p><p>Die <b>Einigungskonferenz </b>unterbreitete den Räten für die verbliebenen Differenzen einen Kompromissvorschlag. Dieser sah vor, mit einer Ausnahme (Art. 8 Abs. 4) den Beschlüssen des Ständerates zu folgen. Im <b>Nationalrat</b> beantragte Toni Brunner (V, SG), die Ablehnung des Antrages der Einigungskonferenz. Der Ablehnungsantrag sei ein stiller Protest, so Toni Brunner, da er mit dem Ergebnis der Einigungskonferenz nicht zufrieden sei, die den vom Nationalrat eingebrachten Einbezug von Bauten ausserhalb der Bauzone streichen wolle. Der Rat lehnte den Antrag jedoch mit 121 zu 53 Stimmen ab.</p><p>Der <b>Ständerat</b> stimmte dem Vorschlag der Einigungskonferenz diskussionslos zu.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz vom Nationalrat mit 136 Stimmen gegen 59 angenommen und vom Ständerat mit 42 Stimmen und 1 Enthaltung.</b></p>
- Updated
- 09.04.2025 00:17