Bekämpfung von Gewalt an Sportanlässen. Verfassungsgrundlage. Änderung des BWIS

Details

ID
20070067
Title
Bekämpfung von Gewalt an Sportanlässen. Verfassungsgrundlage. Änderung des BWIS
Description
Botschaft vom 29. August 2007 zu einer Verfassungsbestimmung über die Bekämpfung von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen (Hooliganismus) sowie zu einer Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
InitialSituation
<p>Es soll eine Verfassungsgrundlage geschaffen werden, die dem Bund die Kompetenz für Massnahmen zur Bekämpfung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen verleiht. Damit können namentlich Rayonverbot, Meldeauflage und Polizeigewahrsam, die aufgrund ihrer umstrittenen Verfassungsmässigkeit auf Ende 2009 befristet sind, unbefristet weitergeführt werden. Eine solche Bundeslösung soll aber nur dann getroffen werden, wenn die Kantone nicht selber rechtzeitig eine Konkordatslösung umsetzen.</p><p>Auf internationaler Ebene haben in letzter Zeit Gewaltbereitschaft und Gewaltausübung im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen stetig zugenommen, so dass die betroffenen Länder zu reagieren begonnen und Gegenmassnahmen ergriffen haben. Um der negativen Entwicklung auch in der Schweiz Einhalt zu gebieten und namentlich um den Behörden im Hinblick auf künftige sportliche Grossanlässe wie die EURO 08 die notwendigen Handlungsinstrumente in die Hand zu geben, haben die eidgenössischen Räte im Frühjahr 2006 im Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) Vorschriften für die Bekämpfung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen geschaffen. Gestützt auf diese Bestimmungen können gewalttätige Hooligans in einem nationalen Informationssystem registriert und mit kaskadenartig aufeinander abgestimmten präventiven Massnahmen an der Gewaltausübung gehindert werden. Zudem wurden in diesem Massnahmenpaket die Möglichkeiten zur Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von zur Gewalt aufrufender Propaganda geregelt. Im Rahmen der Debatten im Parlament war jedoch die Verfassungskonformität von drei der fünf vorgesehenen Massnahmen, nämlich des Rayonverbots, der Meldeauflage und des Polizeigewahrsams für Hooligans, umstritten. Das Parlament beschloss deshalb eine Befristung der erwähnten drei Massnahmen bis Ende 2009, um sicherzustellen, dass die erforderlichen rechtlichen Anpassungsarbeiten umgehend an die Hand genommen werden.</p><p>Das Parlament hat in der Folge den Bundesrat mit einer Motion der Rechtskommission des Ständerats (RK-S) beauftragt, dafür zu sorgen, dass die beschlossenen Massnahmen auch nach Ablauf der Befristung gestützt auf eine genügende Rechtsgrundlage - Anpassung Bundesverfassung oder Konkordat - weitergeführt werden können. Zwei weitere parlamentarische Vorstösse (die Motion Joder und die parlamentarische Initiative Berset) fordern eine dauerhafte gesetzliche Regelung auf Bundesebene. Weil der Bund aufgrund der erwähnten Motion der RK-S die rechtzeitige Schaffung einer genügenden Rechtsgrundlage sicherzustellen hat, nahm der Bund seinerseits - in Absprache mit den Kantonen - bereits im Verlaufe des Sommers 2006 die Arbeiten für eine neue Verfassungsbestimmung (Verfassungslösung) an die Hand, um in jedem Fall eine Auffanglösung vorbereitet zu haben für den Fall, dass das von den Kantonen mittlerweile bevorzugte Konkordat (Konkordatslösung) später doch nicht oder nicht rechtzeitig realisiert werden könnte. Dieses rasche Vorgehen drängte sich nicht zuletzt in Anbetracht des knappen Zeitbudgets auf. Es ist jedoch vorgesehen, diese Arbeiten auf Bundesebene einzustellen, sobald feststeht, dass die Realisierung einer kantonalen Regelung unmittelbar bevorsteht. In der im Frühjahr 2007 durchgeführten Vernehmlassung fanden sowohl dieses vorgeschlagene Vorgehen als auch der Entwurf einer neuen Verfassungsbestimmung bei den Kantonen, den politischen Parteien und den weiteren interessierten Kreisen insgesamt eine gute Aufnahme. Falls die Verfassungslösung gewählt und diese vom Volk und den Ständen angenommen werden würde, könnten die drei befristeten Massnahmen dauerhaft im BWIS verankert werden. Zu diesem Zweck wird gleichzeitig auch ein entsprechender Entwurf einer Teilrevision des BWIS im Rahmen dieser Botschaft unterbreitet (Vorlage 1). Sollte hingegen die Konkordatslösung zum Zug kommen, unterbreitet der Bundesrat im Rahmen dieser Botschaft auch einen auf diesen Fall abgestimmten Entwurf mit den notwendigen Änderungen des BWIS (Vorlage 2). (Quelle: Botschaft des Bundesrates) </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 29. August 2007 zu einer Verfassungsbestimmung über die Bekämpfung von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen (Hooliganismus) sowie zu einer Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesbeschluss über die Bekämpfung von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen
    Resolutions
    Date Council Text
    04.06.2008 2 Beschluss gemäss Entwurf
    22.09.2008 1 Nichteintreten
    24.09.2008 2 Nichteintreten
  • Number
    2
    Text
    Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (Verfassungslösung)
    Resolutions
    Date Council Text
    04.06.2008 2 Beschluss gemäss Entwurf
    22.09.2008 1 Nichteintreten
    24.09.2008 2 Nichteintreten
  • Number
    3
    Text
    Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
    Resolutions
    Date Council Text
    04.06.2008 2 Beschluss gemäss Entwurf
    22.09.2008 1 Die Behandlung der Vorlage 3 wird sistiert, bis die Vorlagen 1 und 2 bereinigt sind.
    25.09.2008 1 Zustimmung
    03.10.2008 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    03.10.2008 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Der <b>Ständerat</b> nahm die drei Vorlagen des Bundesrates einstimmig und diskussionslos an. Die kleine Kammer machte klar, dass sie im Kampf gegen den Hooliganismus eine kantonale Lösung vorzieht. Der Kommissionssprecher Hermann Bürgi (V, TG) betonte, dass rund fünfzehn Kantone der Konkordatslösung, für die sich die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren ausgesprochen hat, bereits zugestimmt haben. Um eine Gesetzeslücke zu verhindern für den Fall, dass nicht alle Kantone den Forderungen des Konkordats rechtzeitig nachkommen können, hielt die Kommission es dennoch für nötig, dass auch eine Verfassungsgrundlage ausgearbeitet wird. </p><p>Der <b>Nationalrat</b> folgte dem Antrag der Mehrheit seiner Kommission: Er trat nicht auf die Vorlagen 1 und 2 ein und sistierte die Behandlung von Vorlage 3. Der französischsprachige Berichterstatter der Kommission, Carlo Sommaruga (S, GE), betonte, der Stand der Ratifikationen des Konkordats lasse vermuten, dass dieses am 1. Januar 2010 in Kraft treten könne und die Gesetzeslücke, mit welcher der Ständerat seine Beschlüsse vom Juni 2008 begründet hatte, somit geschlossen würde. Bei Vorlage 3 beantragte die Kommissionsmehrheit, die Behandlung zu sistieren, bis der Ständerat zu den Vorlagen 1 und 2 neue Beschlüsse gefasst hat.</p><p>Der <b>Ständerat</b> ist den Anträgen der grossen Kammer betreffend die Vorlagen 1 und 2 diskussionslos gefolgt.</p><p>Im <b>Nationalrat</b> wurde ohne Gegenstimme Eintreten auf die Vorlage 3 beschlossen und in der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage mit 172 zu 0 Stimmen einhellig angenommen. </p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im Ständerat mit 41 zu 0 und im Nationalrat mit 174 zu 0 Stimmen angenommen.</b></p>
Updated
09.04.2025 00:38

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