Ausserparlamentarische Kommissionen. Gesetzliche Neuordnung

Details

ID
20070071
Title
Ausserparlamentarische Kommissionen. Gesetzliche Neuordnung
Description
Botschaft vom 12. September 2007 über die Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen (Änderung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes sowie weiterer Erlasse)
InitialSituation
<p>Die ausserparlamentarischen Kommissionen sollen neu in den Grundzügen im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) geregelt werden. Kommissionen, die aus Sicht des Bundesrates nicht mehr nötig sind, die ihre Grundlage aber in Erlassen der Bundesversammlung haben, sollen durch die Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen abgeschafft werden.</p><p>Der Bundesrat beschloss am 7. September 2005, im Rahmen der Verwaltungsreform 2005-2007 eine Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen des Bundes vorzunehmen, und beauftragte die Bundeskanzlei mit der Durchführung. Die entsprechenden Umsetzungsarbeiten erfolgten in zwei Schritten: In einem ersten Schritt beauftragte der Bundesrat mit Beschluss vom 5. Juli 2006 die Departemente mit der Überprüfung der sich in ihren Zuständigkeitsbereichen befindenden Kommissionen. Er gab als Zielrichtlinie vor, dass 30 Prozent der Kommissionen aufgehoben werden müssen, und legte einheitliche Überprüfungskriterien fest. Der zweite Schritt betraf die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen. Zum einen muss das RVOG angepasst werden. Diese Teiländerung war Gegenstand eines Vernehmlassungsverfahrens und beinhaltet folgende wesentlichen Neuerungen:</p><p>- Die bisher einzige Bestimmung über ausserparlamentarische Kommissionen in Artikel 57 Absatz 2 RVOG erwies sich als ungenügend. Vorgesehen ist die Einfügung mehrerer gesetzlicher Normen namentlich über Zweck, Voraussetzungen und Repräsentativität der Kommissionen.</p><p>- Es soll auch eine genügende Rechtsgrundlage für die Offenlegung der Höhe der Entschädigungen für Kommissionsmitglieder geschaffen werden. Das ist aus datenschutzrechtlichen Gründen erforderlich. Damit kann das Anliegen des Postulat Bühlmann (01.3143) vom 22. März 2001 umgesetzt werden.</p><p>- Der Bundesrat soll die ihm aus Artikel 8 Absatz 1 RVOG zukommende Kompetenz, in eigener Zuständigkeit ausserparlamentarische Kommissionen mit beratender Funktion aufheben, zusammenlegen oder deren Aufgaben anpassen zu können, in Zukunft stärker wahrnehmen. Dies gilt selbst dann, wenn sich die rechtliche Grundlage für Kommissionen mit beratenden Aufgaben in einem Bundesgesetz befindet. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass das Kommissionenwesen rasch an veränderte Bedürfnisse angepasst werden kann. Das RVOG soll dazu mit ausdrücklichen Bestimmungen über die Einsetzung und die Überprüfung von ausserparlamentarischen Kommissionen ergänzt werden.</p><p>- Die heute noch bestehende Kommissionenverordnung entspricht den Anforderungen an eine genügende gesetzliche Grundlage nicht mehr vollständig. Zum Teil enthält sie Bestimmungen, die in der Praxis nicht mehr angewendet werden. Sie soll daher aufgehoben werden. Wichtige rechtsetzende Bestimmungen - namentlich die Zuständigkeit und die Kriterien zur Einsetzung von Kommissionen - werden neu auf Gesetzesebene durch die Teilrevision des RVOG geregelt. Auf diese Weise wird Artikel 164 BV Genüge getan. Weniger wichtige Bestimmungen werden in die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) überführt. </p><p>Nebst diesen Änderungen im RVOG sind jene Anpassungen der rechtlichen Grundlagen vorzunehmen, die sich als Folge der Aufhebung ausserparlamentarischer Kommissionen ergeben. Soweit die Zuständigkeit dazu beim Bundesrat liegt, hat er die Aufhebung oder die Änderung der entsprechenden Verordnungen und Weisungen gleichzeitig mit der Verabschiedung die Botschaft beschlossen. Die Inkraftsetzung ist auf den 1. Januar 2008 vorgesehen.</p><p>Soweit es um Änderungen geht, die die Ebene der Bundesgesetze betreffen, liegt die Zuständigkeit bei der Bundesversammlung. Gleichzeitig mit der Teiländerung des RVOG werden ihr daher die entsprechenden spezialgesetzlichen Anpassungen unterbreitet.</p><p>Die Frage der Unvereinbarkeit zwischen einer Mitgliedschaft im National- oder Ständerat und einer Mitgliedschaft in einer ausserparlamentarischen Kommission ist nicht Gegenstand dieser Vorlage, sondern wurde der Bundesversammlung mit gesonderter Botschaft unterbreitet. Die damit verbundene Anpassung von Artikel 14 Buchstabe c des Parlamentsgesetzes wurde von National- und Ständerat in der Schlussabstimmung vom 23. März 2007 angenommen. (Quelle: Botschaft des Bundesrates)</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 12. September 2007 über die Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen (Änderung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes sowie weiterer Erlasse)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen)
    Resolutions
    Date Council Text
    17.12.2007 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    03.03.2008 1 Abweichung
    10.03.2008 2 Zustimmung
    20.03.2008 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    20.03.2008 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Der <b>Ständerat</b> beschloss Eintreten ohne Gegenantrag. Mit einigen Änderungen betreffend die Regelung des Kompetenzbereichs des Bundesrates (Art. 57c Abs.1a, 1 und 57g) wurde der Entwurf einstimmig mit 26 Stimmen angenommen. Auch im <b>Nationalrat</b> war Eintreten unbestritten. Es wurden bei Artikel 57c und g geringfügige Änderungen zum Entwurf des Ständerates vorgenommen. Dem Entwurf wurde mit 154 Stimmen einstimmig zugestimmt. Die <b>Kleine Kammer</b> folgte den Beschlüssen des Nationalrates diskussionslos.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im Nationalrat mit 194 zu 0 und im Ständerat mit 41 zu 0 Stimmen angenommen.</b></p><p></p><p><b></b></p>
Updated
09.04.2025 00:36

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