Strassenverkehrsgesetz. Änderung
Details
- ID
- 20070079
- Title
- Strassenverkehrsgesetz. Änderung
- Description
- Botschaft vom 28. September 2007 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (Führerausweisentzug nach Widerhandlung im Ausland)
- InitialSituation
- <p>Mit einem Urteil vom 14. Juni 2007 (6A.106/2006) hat das Bundesgericht festgestellt, dass das Strassenverkehrsgesetz keine ausreichende Grundlage für den Entzug des schweizerischen Führerausweises nach Verkehrsregelverletzungen im Ausland enthält. Somit ist es neu nicht mehr möglich, nach einem im Ausland verfügten Fahrverbot den schweizerischen Führerausweis zu entziehen. Dies ist der Verkehrssicherheit abträglich. So können schwere Verkehrsregelverletzungen wie krasse Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Trunkenheitsfahrten, die im Ausland begangen werden, dort nicht entsprechend sanktioniert werden, weil sich der Täter oder die Täterin oft nur selten oder nur für kurze Zeit im Ausland aufhält. Zudem kann im Wohnsitzstaat des fehlbaren Lenkers oder der fehlbaren Lenkerin das mit einem Warnungsentzug verfolgte Ziel, die Bekämpfung von Rückfällen, nicht erreicht werden. Mit dem vorliegenden Entwurf einer Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes soll deshalb die gesetzliche Grundlage für die Anordnung eines solchen Führerausweisentzugs geschaffen und damit die Fortsetzung der bisherigen, langjährigen kantonalen Praxis ermöglicht werden. (Quelle: Botschaft des Bundesrates) </p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 28. September 2007 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (Führerausweisentzug nach Widerhandlung im Ausland)
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Strassenverkehrsgesetz (SVG)
- Resolutions
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Date Council Text 10.03.2008 1 Beschluss abweichend vom Entwurf 12.03.2008 2 Abweichung 13.03.2008 1 Abweichung 18.03.2008 2 Abweichung 19.03.2008 1 Zustimmung 20.03.2008 1 Annahme in der Schlussabstimmung 20.03.2008 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Namens einer Minderheit der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF) des <b>Nationalrates, </b>bestehend aus Mitgliedern der SVP-Fraktion, beantragte Jean-François Rime (V, FR) Nichteintreten auf die Vorlage. Andere Staaten - ausser Österreich - würden ihren Bürgern den Ausweis im analogen Fall auch nicht entziehen, es fehle also das Gegenrecht. Um die Strassenverkehrssicherheit in der Schweiz wirklich zu erhöhen, müsste der Führerausweis in allen Europäischen Ländern oder zumindest auch in den Nachbarländern Frankreich, Deutschland und Italien unter gleicher Rechtsanwendung entzogen werden. Nach Ansicht der Minderheit werde der böse Automobilist einmal mehr zur Milchkuh für die Bundeskasse. Bundesrat Moritz Leuenberger wies darauf hin, dass es um eine dreissigjährige bewährte Praxis gehe, welche inhaltlich nie umstritten gewesen sei und von niemandem bestritten wurde. Das Urteil des Bundesgerichtes vom 14. Juni 2007 setzte diese Praxis mit der Begründung ausser Kraft, dass eine formale Rechtsgrundlage für den Führerausweisentzug in der Schweiz nach Verstössen im Ausland fehle. Es gehe darum, diese Lücke möglichst rasch zu schliessen. Die Sicherheit auf den Strassen stehe im Mittelpunkt - im Interesse der potentiellen Opfer.</p><p>Eintreten wurde mit 80 zu 75 Stimmen beschlossen. Unterstützung fand der Nichteintretensantrag bei allen Mitgliedern der SVP-Fraktion, beim grössten Teil der RL-Fraktion sowie einer Minderheit der CEg-Fraktion.</p><p>Erfolg hatte Thomas Müller (CEg, SG) mit seinem Einzelantrag. Er wollte festschreiben, dass die Dauer des Führerausweisentzuges in der Schweiz nicht länger dauern darf als am Ort bzw. im Land, wo die Verkehrsregelverletzung stattgefunden hat (Art. 16cbis Abs. 2). Der Rat folgte seinem Antrag gegen den Willen der Kommissionsmehrheit mit 99 zu 58 Stimmen.</p><p>Ein weiterer Einzelantrag von Sylvia Flückiger-Bäni (V, AG) scheiterte knapp mit 88 zu 85 Stimmen bei 3 Enthaltungen. Sie wollte angesichts der neusten Unfallzahlen auf Zebrastreifen, dass Fussgänger, welche die Strasse überqueren, ihre Absicht zuerst per Handzeichen zu signalisieren hätten. Damit sollte eine seit 1994 geltende Vorschrift rückgängig gemacht werden. </p><p>Im <b>Ständerat </b>war die Gesetzesänderung im Grundsatz nicht bestritten. Hermann Bürgi (V, TG) beantragte, bei Artikel 16cbis Absatz 2 dem Nationalrat zu folgen, wonach der Führerausweis in der Schweiz nicht länger entzogen werden darf, als am Ort der Verkehrsregelverletzung im Ausland verfügt. Das Plenum folgte dem Antrag der Kommissionsmehrheit und lehnte den Antrag Bürgi mit 28 zu 8 Stimmen ab. Nachdem der <b>Nationalrat</b> bei der Differenzbereinigung an seiner Version festhielt nahm der <b>Ständerat </b>- seiner Kommission folgend - eine Präzisierung an. So darf die Dauer des Fahrausweisentzuges in der Schweiz nur bei einschlägig Vorbestraften die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer überschreiten. Diesem Kompromiss schloss sich der <b>Nationalrat</b> äusserst knapp mit 89 zu 88 Stimmen an.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung nahm der Ständerat die Vorlage mit 41 zu 0 Stimmen an. Der Nationalrat stimmte mit 100 zu 92 Stimmen zu.</b> Abgelehnt wurde die Vorlage von der SVP-Fraktion, grossmehrheitlich von der RL-Fraktion und von einem Viertel der CEg-Fraktion.</p>
- Updated
- 09.04.2025 00:35