Bekämpfung der Kriminalität. Abkommen mit Bosnien-Herzegowina
Details
- ID
- 20070080
- Title
- Bekämpfung der Kriminalität. Abkommen mit Bosnien-Herzegowina
- Description
- Botschaft vom 28. September 2007 zum Abkommen mit Bosnien-Herzegowina über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität
- InitialSituation
- <p>Neben der globalen Zusammenarbeit im Rahmen von Interpol und den regionalen europäischen Bestrebungen mit Schengen, Europol und Eurojust ist die bilaterale Kooperation ein wichtiges Standbein der internationalen Polizeikooperation der Schweiz. Bilaterale Kooperationsverträge bestehen zurzeit mit den Nachbarstaaten und mit Ungarn, Slowenien, Lettland und Tschechien. Mit Albanien, Mazedonien und Rumänien wurden solche Verträge unterzeichnet. Letztere wurden in der Frühjahrssession 2007 vom Parlament genehmigt, sind aber noch nicht in Kraft. Das Abkommen mit Bosnien-Herzegowina verstärkt die Zusammenarbeit auf bilateraler Ebene mit einem Staat Südosteuropas, einer Region, die für die Wahrung der inneren Sicherheit der Schweiz wichtig ist. Das Abkommen wurde im Rahmen eines einzigen Treffens in der ersten Hälfte des Jahres 2006 verhandelt und paraphiert. Es wurde am 14. Februar 2007 vom Bundesrat genehmigt und von Bundesrat Christoph Blocher am 24. April 2007 in Bern unterzeichnet.</p><p>Das Abkommen regelt die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den nach jeweiligem Landesrecht zuständigen Polizeibehörden im Bereich des Informationsaustauschs, der Koordination operativer Einsätze, der Einsetzung von gemeinsamen Arbeitsgruppen sowie bei der Aus- und Weiterbildung unter Wahrung eines hohen datenschutzrechtlichen Standards. Das Abkommen soll in erster Linie der Bekämpfung der Schwerstkriminalität dienen, ist jedoch auf alle Kriminalitätsbereiche anwendbar. Explizit ausgeschlossen ist eine Zusammenarbeit bei politischen, militärischen und fiskalischen Delikten.</p><p>Das Abkommen greift nicht in die bestehende Kompetenzverteilung zwischen den Justiz- und Polizeibehörden ein. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Kantonen sowie unter den Kantonen wird nicht angetastet. Das Abkommen kann mit den bestehenden Mitteln umgesetzt werden. (Quelle: Botschaft des Bundesrates)</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 28. September 2007 zum Abkommen mit Bosnien-Herzegowina über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens mit Bosnien-Herzegowina über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität
- Resolutions
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Date Council Text 11.03.2008 2 Beschluss gemäss Entwurf 22.09.2008 1 Zustimmung 03.10.2008 2 Annahme in der Schlussabstimmung 03.10.2008 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Beide Räte stimmten dem Abkommen diskussionslos und einstimmig zu.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde der Bundesbeschluss im Ständerat mit 42 zu 0 und im Nationalrat mit 179 zu 0 Stimmen angenommen.</b></p>
- Updated
- 09.04.2025 00:17