Direktversicherung. Abkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein
Details
- ID
- 20070091
- Title
- Direktversicherung. Abkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein
- Description
- Botschaft vom 21. November 2007 über die Änderung des Abkommens vom 19. Dezember 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung
- InitialSituation
- <p>Das Fürstentum Liechtenstein und die Schweiz haben zur besseren Gewährleistung des Schutzes der Versicherungsnehmer und -nehmerinnen Rechtsvorschriften zur Aufsicht über die Versicherungsvermittler erlassen. Diese Normen haben den unerwünschten Nebeneffekt, dass es dadurch zwischen beiden Ländern zu Hemmnissen bei der Aufnahme und Ausübung einer grenzüberschreitenden Vermittlertätigkeit kommt. Das Abkommen zur Änderung des Abkommens vom 19. Dezember 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung bezweckt die Beseitigung dieser Hemmnisse und die Herstellung der Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit für die Versicherungsvermittler. </p><p>Gemäss EWR-Abkommen kann das Fürstentum Liechtenstein mit der Schweiz in einer internationalen Übereinkunft die Dienstleistungsfreiheit vereinbaren, sofern die Schweizer Vermittler dadurch nicht besser gestellt werden (Art. 9 Abs. 2 Vers-VermG). Der Eintrag in das Schweizer Register für Versicherungsvermittler ist mit persönlichen, fachlichen und finanziellen Anforderungen verbunden, die gegenüber den Liechtensteiner Voraussetzungen als gleichwertig gelten. Die Schweizer Informationspflicht (Art. 45 VAG) ist hingegen weniger streng. Damit die Schweizer Vermittler im Fürstentum Liechtenstein nicht besser gestellt sind, müssen sie für die Ausübung einer Tätigkeit im Fürstentum Liechtenstein die dort geltenden Informations- und Beratungspflichten erfüllen.</p><p>Vermittler und Eintragungspflicht werden im Recht der beiden Länder nicht gleich definiert. Diese Abweichungen sind jedoch irrelevant, weil im Abkommen der Eintrag ins Register sowieso als Voraussetzung für die Ausübung einer grenzüberschreitenden Tätigkeit verlangt wird.</p><p>Nach Artikel 28 Absätze 1 und 2 VersVermG wurde den Schweizer Vermittlern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des VersVermG in Liechtenstein bereits die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausübten, bis zum 1. Juli 2007 eine Frist eingeräumt, um sich an die neuen Rechtsvorschriften anzupassen. Danach wären die Schweizer Versicherungsvermittler ohne das Abkommen gegenüber ihren Kollegen aus dem EWR-Raum benachteiligt gewesen. </p><p>Das Abkommen bezweckt eine Ergänzung des Abkommens von 1996, damit die Grundsätze der Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit für Versicherungsunternehmen zwischen beiden Ländern auch für die Versicherungsvermittler Geltung erlangen.</p><p>Das Abkommen wurde am 20. Juni 2007 in Bern unterzeichnet, vorbehaltlich seiner Genehmigung durch das Parlament. Es wird seit dem 1. Juli 2007 vorläufig angewendet. (Quelle: Botschaft des Bundesrates) </p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 21. November 2007 über die Änderung des Abkommens vom 19. Dezember 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Änderung des Abkommens vom 19. Dezember 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung
- Resolutions
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Date Council Text 13.03.2008 1 Beschluss gemäss Entwurf 28.05.2008 2 Zustimmung 13.06.2008 1 Annahme in der Schlussabstimmung 13.06.2008 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Beide Räte stimmten dem Abkommen diskussionslos und ohne Gegenstimmen zu.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde der Bundesbeschluss im Nationalrat mit 189 zu 0 und im Ständerat mit 41 zu 0 Stimmen angenommen.</b></p>
- Updated
- 09.04.2025 00:19