Rechtshilfe in Strafsachen. Abkommen mit Chile
Details
- ID
- 20070094
- Title
- Rechtshilfe in Strafsachen. Abkommen mit Chile
- Description
- Botschaft vom 28. November 2007 zum Vertrag zwischen der Schweiz und Chile über Rechtshilfe in Strafsachen
- InitialSituation
- <p>Das Rechtshilfeabkommen mit Chile, das den eidgenössischen Räten mit dieser Botschaft zur Genehmigung unterbreitet wird, ist ein weiterer Baustein im weltweiten Vertragsnetz, das die Schweiz im Interesse der Bekämpfung der internationalen Kriminalität auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen knüpft.</p><p>Ausgangslage</p><p>Die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen ist in zunehmendem Masse erforderlich, um Kriminalität effizient bekämpfen zu können. Dies vor allem deshalb, weil mit fortschreitender Globalisierung und Vernetzung der Lebensverhältnisse auch die Kriminalität immer mehr grenzüberschreitende Dimensionen annimmt. Technische Fortschritte, beispielsweise im Bereich der Kommunikation und Datenübermittlung, erleichtern kriminelle Aktivitäten über die Staatsgrenzen hinaus. Je nach Art der Delikte ist ausserdem vermehrt ein organisiertes Vorgehen festzustellen. Diese Entwicklungen führen dazu, dass der einzelne Staat die Herausforderungen, die sich einer wirksamen Verbrechensbekämpfung stellen, immer weniger allein zu bewältigen vermag. Dem daraus resultierenden drohenden Verlust an Sicherheit soll der weltweite Ausbau des Vertragsnetzes auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen entgegenwirken. Der Abschluss des Rechtshilfevertrags mit Chile leistet einen weiteren Beitrag dazu. </p><p>Der Beginn von Verhandlungen über ein Rechtshilfeabkommen mit Chile wurde seitens der Schweiz vom vorgängigen Abschluss eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Chile abhängig gemacht. Die Paraphierung des Rückübernahmeabkommens im August 2005 ebnete den Weg für die Aufnahme von Verhandlungen zum vorliegenden Vertrag.</p><p>Der Vertrag, der sich an das Europäische Rechtshilfeübereinkommen von 1959 (EUeR; SR 0.351.1) anlehnt, erlaubt es, mit einem weiteren aussereuropäischen Staat bei der Bekämpfung der internationalen Kriminalität, insbesondere bei Geldwäscherei, Drogenhandel, Korruption und Terrorismus, effizienter zusammenzuarbeiten.</p><p>Inhalt der Vorlage</p><p>Das Abkommen schafft eine völkerrechtliche Grundlage, damit die Justizbehörden beider Staaten bei der Aufdeckung und Verfolgung strafbarer Handlungen zusammenarbeiten können. Bisher konnte die Schweiz Chile lediglich auf der Grundlage des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) Rechtshilfe gewähren.</p><p>Der Vertrag berücksichtigt die neuesten Entwicklungen auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (insbesondere das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen; SR 0.351.12). Er vereinfacht und beschleunigt die Rechtshilfeverfahren zwischen beiden Staaten und verringert insbesondere die Formerfordernisse durch die Abschaffung der Beglaubigungen. Im Weiteren sieht er die Einvernahme per Videokonferenz vor, ermöglicht die Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen und regelt die kontrollierte Lieferung. Ausserdem wird neu in beiden Ländern eine Zentralstelle geschaffen, die eine reibungslose Zusammenarbeit im Rahmen des Vertrags gewährleisten soll und Anlaufstelle bei der Lösung von Problemen oder Missverständnissen ist. Für die Umsetzung des Vertrags ist keine gesetzliche Anpassung im schweizerischen Recht notwendig. </p><p>Chile ist nach Peru, Ecuador, Brasilien und Mexiko bereits das fünfte Land in Lateinamerika, mit dem die Schweiz entsprechende Vertragsverhandlungen erfolgreich abschliessen konnte. </p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 28. November 2007 zum Vertrag zwischen der Schweiz und Chile über Rechtshilfe in Strafsachen
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesbeschluss über die Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz und Chile über Rechtshilfe in Strafsachen
- Resolutions
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Date Council Text 02.06.2008 2 Beschluss gemäss Entwurf 22.09.2008 1 Zustimmung 03.10.2008 2 Annahme in der Schlussabstimmung 03.10.2008 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Beide Räte nahmen den Entwurf des Bundesrates diskussionslos an.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde der Bundesbeschluss vom Ständerat mit 43 zu 0 Stimmen und vom Nationalrat mit 176 zu 4 Stimmen angenommen. </b></p>
- Updated
- 09.04.2025 00:36