Grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen. Abkommen mit der Französischen Republik

Details

ID
20070096
Title
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen. Abkommen mit der Französischen Republik
Description
Botschaft vom 7. Dezember 2007 zum Abkommen mit der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen
InitialSituation
<p>Die Bedrohungen, denen sich die Schweiz gegenübersieht, hängen nicht allein von landesinternen Faktoren ab; vielmehr spielen internationale Zusammenhänge eine immer grössere Rolle. Die grenzüberschreitende Kriminalität lässt sich nur dann effizient bekämpfen, wenn sie auch auf internationaler Ebene angegangen wird. Um diese Bedrohungen erfolgreich bekämpfen zu können, muss die Schweiz mit ihren ausländischen Partnern zusammenarbeiten.</p><p>Neben der Zusammenarbeit im Rahmen von Interpol und den mit der Europäischen Union geknüpften Verbindungen in den Bereichen Schengen und Europol ist die bilaterale Zusammenarbeit ein zentrales Element der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit der Schweiz. Bilaterale Abkommen bestehen bereits mit den anderen Nachbarstaaten wie auch mit Ungarn, Lettland, der Tschechischen Republik und Slowenien. Weitere Abkommen sind mit Rumänien, Mazedonien, Albanien sowie Bosnien und Herzegowina unterzeichnet worden.</p><p>Das Abkommen ist eine überarbeitete Fassung des geltenden, am 11. Mai 1998 in Bern geschlossenen Abkommens. Die Verhandlungen fanden vom 17. bis 30. März 2007 statt, dem Datum, an dem das neue Abkommen in Paris paraphiert wurde. Am 27. Juni 2007 genehmigte der Bundesrat das Abkommen. Der Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements unterzeichnete es am 9. Oktober 2007 in Paris.</p><p>Wie auch die anderen Abkommen, welche die Schweiz geschlossen hat, regelt das überarbeitete Abkommen mit Frankreich die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Polizeibehörden in Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden Landesrecht hinsichtlich des Informationsaustauschs, der Koordination operativer Einsätze, der Schaffung gemeinsamer Arbeitsgruppen und der Aus- und Fortbildung. Die getroffenen Vereinbarungen tragen dem Datenschutz uneingeschränkt Rechnung. Im Zuge der Neuaushandlung ist eine Anzahl neuer Elemente hinzugekommen. Erwähnenswert sind vor allem die Möglichkeit der verstärkten Zusammenarbeit bei Einsätzen an Grossanlässen, Katastrophen oder schweren Unfällen sowie die Möglichkeit, Poliezeieinheiten zur Aufrechterhaltung der Ordnung zu entsenden. Nicht minder bedeutsam ist der Umstand, dass die Zuständigkeit zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse geregelt und die grenzüberschreitende Observation und Nacheile detaillierter definiert worden sind. Ebenso bedeutend ist die Möglichkeit, bei Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr Daten auszutauschen. Die im neuen Abkommen vorgesehenen Bestimmungen über den Datenschutz entsprechen denjenigen des Schengener Durchführungsübereinkommens. Das Abkommen stärkt die nationale Rolle des Zentrums für Polizei- und Zollzusammenarbeit in Genf. Zur Umsetzung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sind neu auch Lufteinsätze möglich. Der Inhalt des Abkommens geht indessen nicht über denjenigen des vergleichbaren Vertrags zwischen der Schweiz und Deutschland hinaus. Das revidierte Abkommen greift nicht in die Kompetenzaufteilung zwischen Justiz und Polizeibehörden ein. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Kantonen wie auch unter den Kantonen wird nicht angetastet. Das Abkommen kann mit den bestehenden Mitteln umgesetzt werden. Um der besseren Lesbarkeit willen ist es in formeller Hinsicht neu gestaltet worden. Die Erläuterungen in dieser Botschaft beziehen sich auf die Neuerungen, die das revidierte Abkommen bringt. (Quelle: Botschaft des Bundesrates) </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 7. Dezember 2007 zum Abkommen mit der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen
    Resolutions
    Date Council Text
    22.09.2008 1 Beschluss gemäss Entwurf
    17.12.2008 2 Zustimmung
    19.12.2008 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    19.12.2008 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Beide Räte stimmten dem Abkommen diskussionslos und einstimmig zu.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde der Bundesbeschluss im Nationalrat mit 190 zu 0 und im Ständerat mit 43 zu 0 Stimmen angenommen.</b></p>
Updated
08.04.2025 23:47

Back to List