Patentanwaltsgesetz

Details

ID
20070098
Title
Patentanwaltsgesetz
Description
Botschaft vom 7. Dezember 2007 zum Patentanwaltsgesetz
InitialSituation
<p>Eine qualifizierte Beratung in Patentsachen ist für den Innovationsstandort Schweiz wichtig. Das Patentanwaltsgesetz gestattet daher nur Personen mit nachgewiesener Berufsqualifikation das Führen bestimmter Berufsbezeichnungen. </p><p>Dieser Titelschutz stellt die fachliche Befähigung der Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer sicher, schafft Transparenz beim Dienstleistungsangebot und schützt innovative Personen und Unternehmen vor unqualifizierter Beratung.</p><p>Innovative Personen und Unternehmen sind wegen der Komplexität des Erfindungsschutzes auf professionelle und kompetente Beratung angewiesen. Die internationalen Verflechtungen und die Besonderheiten in der Schweiz stellen zunehmend hohe fachliche Anforderungen an die Beratung in Patentsachen. Weil der Patentanwaltsberuf in der Schweiz nicht reglementiert ist, können heute auch Personen in Patentsachen beratend tätig werden, die den hohen Anforderungen an diese Dienstleistung nicht genügen. Der regelungsfreie Zustand macht die Schweiz zum Anziehungspunkt für Personen, welche die Qualifikationen für die im Ausland meist reglementierte Berufsausübung nicht erfüllen. Der Schaden einer unsachgemässen Beratung ist für die Betroffenen gross und kann existenziell sein: Patente sind vielfach das entscheidende wirtschaftliche Startguthaben für Einzelerfinderinnen bzw. -erfinder und innovative Unternehmen, insbesondere KMU. Eine mangelhafte Beratung zeigt sich allerdings in der Regel erst in einem Zeitpunkt, in dem eine Korrektur kaum mehr möglich ist. Das Informationsgefälle erschwert dem Laien die Wahl einer Dienstleistungserbringerin bzw. eines Dienstleistungserbringers: Er kann die Angebote nicht hinsichtlich ihrer Qualität und der Kompetenz der anbietenden Person beurteilen. </p><p>Die mangelnde Transparenz und fehlende Qualitätssicherung wirken sich negativ auf die Schweiz als Innovationsstandort aus.</p><p>Das Patentanwaltsgesetz bezweckt, eine qualifizierte Beratung in Patentsachen zu gewährleisten. Dies wird über einen Titelschutz erreicht: Bestimmte Berufsbezeichnungen dürfen nur von Personen mit ausgewiesenen Berufsqualifikationen geführt werden. Vor Aufnahme der Berufstätigkeit haben sie sich in ein Patentanwaltsregister eintragen zu lassen. Dabei müssen sie die geforderten Berufsqualifikationen (Hochschulabschluss, Patentanwaltsprüfung und praktische Tätigkeit) nachweisen. </p><p>Die gewerbsmässige Beratung und Vertretung in Patentsachen steht zwar nach wie vor allen Personen offen. Der Titelschutz in Verbindung mit dem Patentanwaltsregister ermöglicht jedoch dem Publikum die Wahl einer fachlich kompetenten Dienstleistungserbringerin bzw. eines fachlich kompetenten Dienstleistungserbringers. Die vorgeschlagene Lösung schafft zudem eine bessere Ausgangslage für Patentanwältinnen und Patentanwälte, die im Rahmen der Personenfreizügigkeit ihren Beruf auch in der Europäischen Union ausüben wollen.</p><p>Das Patentanwaltsgesetz trägt dem Geheimhaltungsinteresse der Beratenen Rechnung, indem es eine Verschwiegenheitspflicht für Patentanwältinnen und Patentanwälte statuiert. (Quelle: Botschaft des Bundesrates) </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 7. Dezember 2007 zum Patentanwaltsgesetz
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG)
    Resolutions
    Date Council Text
    29.09.2008 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    18.12.2008 1 Abweichung
    09.03.2009 2 Zustimmung
    20.03.2009 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    20.03.2009 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Im <b>Ständerat</b> fand die Vorlage eine gute Aufnahme. Er veränderte diese lediglich in einem Punkt, indem er einen weiteren Artikel 12bis auf Vorschlag der Kommission für Rechtsfragen hinzufügte. Dieser regelt die Aufsicht, welche dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement übertragen wurde. </p><p>Der <b>Nationalrat</b> stimmte dem neuen Artikel 12bis zu. Daneben nahm er auf Antrag von Kurt Fluri (RL, SO) kleinere Änderungen an den Artikeln 9 Absatz 2 und 142 vor. Nach einer Revision der Vorschriften über die Eignungsprüfung für beim Europäischen Patentamt zugelassene Vertreter wurde neu eine siebenjährige Ausbildung für die Zulassung zur europäischen Eignungsprüfung vorgeschrieben. Entsprechend war eine Anpassung des Artikels 9 Absatz 2 notwendig geworden, um übereinstimmende Zulassungsvorschriften auf nationaler und europäischer Ebene zu gewährleisten. Der Änderungsantrag zu Artikel 142 sollte eine Regelungslücke in den Übergangsvorschriften bei altrechtlich erworbenen Schutztiteln schiessen. Beide Anträge wurden ohne Gegenstimmen angenommen.</p><p>Der <b>Ständerat</b> stimmte diesen Beschlüssen zu.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im Ständerat mit 43 zu 0 und im Nationalrat mit 190 zu 3 Stimmen angenommen.</b></p><p><b></b></p>
Updated
08.04.2025 23:48

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