Patentgerichtsgesetz

Details

ID
20070099
Title
Patentgerichtsgesetz
Description
Botschaft vom 7. Dezember 2007 zum Patentgerichtsgesetz
InitialSituation
<p>Die Gesetzesvorlage verfolgt das Ziel, die Rechtspflege in Patentsachen zu verbessern. Zu diesem Zweck soll ein erstinstanzliches Patentgericht auf Bundesebene mit ausschliesslicher Zuständigkeit in patentrechtlichen Verletzungs- und Rechtsgültigkeitsfragen geschaffen werden. Die Konzentration der Patentrechtsprozesse bei einem nationalen Spezialgericht gewährleistet eine bundesweit qualitativ hohe Rechtsprechung in zivilrechtlichen Patentstreitigkeiten.</p><p>Patentprozesse sind komplex und erfordern spezielle Fachkenntnisse von den Richterinnen und Richtern, da sie an der Schnittstelle zwischen Technik und Recht liegen. </p><p>Die Herausforderungen nehmen insbesondere durch neue Technologien (z. B. Biotechnologie, Nanotechnologie) zu.</p><p>Die zuständigen kantonalen Gerichte sind wegen der geringen Anzahl von Patentstreitigkeiten nicht alle in der Lage, sich das notwendige Fachwissen zu erarbeiten. </p><p>Sie verfügen deshalb nicht in gleichem Masse über ausreichende praktische Erfahrung im Patentrecht. Die Folgen sind fehlende Kontinuität in der Rechtsprechung und mangelnde Rechtssicherheit. Die Urteile unerfahrener Gerichte vermögen oft nicht zu befriedigen und haben wegen des meist hohen Streitwerts erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen. Patentrechtliche Prozesse absorbieren zudem die personellen Ressourcen wenig erfahrener Gerichte übermässig.</p><p>Für den Rechtsschutz in Patentrechtsstreitigkeiten wird ein nationales Spezialgericht erster Instanz mit ausschliesslicher Zuständigkeit in patentrechtlichen Verletzungs- und Rechtsgültigkeitsfragen geschaffen. In zweiter Instanz ist weiterhin das Bundesgericht zuständig.</p><p>Das Gericht setzt sich aus juristisch sowie technisch ausgebildeten Richterinnen und Richtern zusammen. Diese sind, mit Ausnahme der Gerichtspräsidentin bzw. des Gerichtspräsidenten sowie eines weiteren Gerichtsmitglieds, nebenamtlich tätig; damit wird der zu erwartenden Geschäftslast gebührend Rechnung getragen. </p><p>Dem Bundespatentgericht wird die Infrastruktur des Bundesverwaltungsgerichts zur Verfügung gestellt. Damit können Synergien sinnvoll genutzt und die Kosten tief gehalten werden. Erfordert es der Bezug zur Streitsache, so kann das Gericht jedoch auch andernorts tagen. Damit bleibt die notwendige Flexibilität gewährleistet. </p><p>Die Finanzierung des Spezialgerichts erfolgt über Gerichtsgebühren sowie subsidiär aus Patentgebühren.</p><p>Das Verfahrensrecht folgt im Wesentlichen der Schweizerischen Zivilprozessordnung. </p><p>Den besonderen patentrechtlichen Verfahrensgegebenheiten wird durch Ausnahmeregelungen Rechnung getragen. (Quelle: Botschaft des Bundesrates)</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 7. Dezember 2007 zum Patentgerichtsgesetz
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Patentgerichtsgesetz, PatGG)
    Resolutions
    Date Council Text
    29.09.2008 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    18.12.2008 1 Abweichung
    09.03.2009 2 Abweichung
    11.03.2009 1 Abweichung
    12.03.2009 2 Abweichung
    16.03.2009 1 Zustimmung
    20.03.2009 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    20.03.2009 1 Annahme in der Schlussabstimmung
  • Number
    2
    Text
    Verordnung der Bundesversammlung über die Richter am Bundespatentgericht (Patentrichterverordnung)(Entwurf der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates)
    Resolutions
    Date Council Text
    29.09.2008 2 Beschluss nach Entwurf der Kommission.
    18.12.2008 1 Zustimmung
    20.03.2009 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    20.03.2009 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    07.04.2009 1 Diese Verordnung wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht, sobald die entsprechende Rechtsgrundlage in Kraft tritt.
Proceedings
<p></p><p>Entwurf 1</p><p>Im <b>Ständerat</b> war der Artikel 9 Absatz 2 umstritten, welcher die Wahl der Richterinnen und Richter des Bundespatentsgerichtes regelt. Abweichend vom Entwurf des Bundesrates, welcher die Wahl der nebenamtlichen Richterinnen und Richter durch die Gerichtskommission der Bundesversammlung vorsah, wollte eine Mehrheit der Kommission neben den hauptamtlichen auch die nebenamtlichen Richterinnen und Richter von der Bundesversammlung wählen lassen, da diesen eine ähnliche Stellung zukommen würde wie jener der Richterinnen und Richter am Bundesstrafgericht und Bundesverwaltungsgericht. Eine von Werner Luginbühl (BD, BE) angeführte Minderheit beantragte am Entwurf des Bundesrats festzuhalten, da bei den nebenamtlichen Richtern vor allem deren Expertenfunktion und damit fachliche Kompetenzen wichtig seien. Bei einer Wahl durch die Bundesversammlung würden jedoch in der Regel die Proporzansprüche der politischen Parteien stärker berücksichtigt als qualitative und fachliche Ansprüche. Schliesslich wurde der Antrag der Mehrheit mit 20 zu 15 Stimmen angenommen.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> beschäftigte sich in seiner Debatte hauptsächlich mit der Frage der Wahl der Richterinnen und Richter. Eine Kommissionsminderheit Leutenegger Oberholzer (S, BL) unterstützte dabei den Beschluss des Ständerats, während die Kommissionsmehrheit dem Entwurf des Bundesrates folgen wollte. Der Antrag der Mehrheit obsiegte mit 89 zu 72 Stimmen.</p><p>Im Differenzbereinigungsverfahren hielten beide Räte weiterhin an ihren Beschlüssen fest, bis sich schliesslich der Nationalrat dem Entscheid des Ständerats anschloss. Die Vorlage wurde in der Schlussabstimmung ohne Gegenstimmen von beiden Kammern angenommen. </p><p></p><p>Entwurf 2</p><p>Stände- und Nationalrat stimmten dem Entwurf diskussionslos und ohne Gegenstimmen zu.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde der Entwurf 1 im Ständerat mit 43 zu 0 und im Nationalrat mit 194 zu 0 Stimmen angenommen. Der Entwurf 2 wurde mit 43 zu 0 im Ständerat und mit 193 zu 0 Stimmen im Nationalrat angenommen.</b></p>
Updated
08.04.2025 23:46

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