Nationalstrassenabgabegesetz
Details
- ID
- 20080012
- Title
- Nationalstrassenabgabegesetz
- Description
- Botschaft vom 30. Januar 2008 zum Nationalstrassenabgabegesetz
- InitialSituation
- <p>Die Abgabeerhebung für die Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse soll neu auf Gesetzesstufe geregelt werden. Die heute geltenden Bestimmungen werden grösstenteils übernommen. Die Anpassungen sind vornehmlich verfahrensmässiger und redaktioneller Natur.</p><p>1985 wurde eine Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse für Motorfahrzeuge und Anhänger bis zu einem Gesamtgewicht von je 3,5 t eingeführt. Grundlage für die Erhebung der Abgabe ist Artikel 86 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV). Artikel 164 BV bestimmt, dass alle wichtigen Recht setzenden Bestimmungen in Form von Bundesgesetzen zu erlassen sind. Dazu gehören insbesondere die Bestimmungen zum Kreis der Abgabepflichtigen sowie zum Gegenstand und zur Bemessung von Abgaben. Diesem Erfordernis wird mit dem Erlass des Bundesgesetzes über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen Rechnung getragen. Um die Abgabeerhebung bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Gesetztes zu ermöglichen, bleibt Artikel 36quinquies der alten Bundesverfassung anwendbar.</p><p>Die Berechtigung zum Befahren der Nationalstrassen wird mit einer Klebevignette erworben. Deren Preis beträgt seit 1995 40 Franken pro Kalenderjahr. Die Abgabe und das Erhebungssystem sind grundsätzlich gut akzeptiert.</p><p>Das System der Jahrespauschale in Form der heutigen Klebevignette soll beibehalten werden. Der Missbrauch muss sowohl mit ständig weiterentwickelten Sicherheitsmerkmalen als auch mit verstärkten Kontrollen bekämpft werden. Die Kontrollen und die Strafverfolgung im vereinfachten Verfahren an der Grenze können durch Vertrag ganz oder teilweise Dritten übertragen werden. Das Benützen der abgabepflichtigen Nationalstrassen ohne vorgängige Bezahlung der Abgabe oder mit nicht korrekt angebrachter Vignette wird wie bisher als Übertretung geahndet. Neu beträgt die Busse aber 200 statt 100 Franken. Da die Autobahnvignette ein amtliches Wertzeichen ist, kann die missbräuchliche Mehrfachverwendung der Vignette als Vergehen nach Artikel 245 des Strafgesetzbuchs geahndet werden. (Quelle: Botschaft des Bundesrates) </p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 30. Januar 2008 zum Nationalstrassenabgabegesetz
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG)
- Resolutions
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Date Council Text 30.04.2009 1 Beschluss abweichend vom Entwurf 15.09.2009 2 Abweichung 30.11.2009 1 Abweichung 03.12.2009 2 Abweichung 04.03.2010 1 Abweichung 08.03.2010 2 Abweichung 11.03.2010 1 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz 17.03.2010 2 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz 19.03.2010 1 Annahme in der Schlussabstimmung 19.03.2010 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Im <b>Nationalrat </b>beantragte eine links-grüne Minderheit der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF) Rückweisung des Geschäfts an den Bundesrat. Er sollte den Auftrag erhalten, dem Parlament eine neue Vorlage mit einer elektronischen Vignette zu unterbreiten. Das neue System würde die Kontrollen vereinfachen und auf die neuesten Technologien zurückgreifen. Die E-Vignette würde auch die Einführung einer Abgabe nach Fahrzeugkategorien ermöglichen. Ruedi Aeschbacher (CEg, ZH) vertrat als Kommissionssprecher die Mehrheitsmeinung, dass die Zeit für grössere Änderungen nicht reif sei. Der bisher geltende Kleber sei einfach und breit akzeptiert, während ein elektronisches System als Vorstufe zum Road-Pricing betrachtet würde. Der Minderheitsantrag wurde mit 98 zu 51 Stimmen abgelehnt.</p><p>In fast gleichem Stimmenverhältnis abgelehnt wurden auch ein Nichteintretensantrag von Adrian Amstutz (V, BE) und ein Rückweisungsantrag von Pirmin Schwander (V, SZ). Mit seinem Rückweisungsantrag verlangte Pirmin Schwander eine Vorlage, welche die heute geltende Abgabe von 40 Franken als maximalen Höchstbetrag dauerhaft in der Bundesverfassung festschreibt.</p><p>In der Detailberatung verlangte Hans-Jürg Fehr (S, SH), dass der Bundesrat einzelne Autobahnabschnitte in Grenzregionen von der Vignettenpflicht ausnehmen kann (Art. 2). Sein Antrag wurde mit 101 zu 34 Stimmen abgelehnt. Unterstützt wurde er von seiner Fraktion sowie von einigen Bürgerlichen. </p><p>Eine grüne Minderheit verlangte eine jährliche Abgabe von 120 Franken (Art. 6). Neu sollte es auch 2-Monatsvignetten geben, welche 40 Franken kosten. Der Antrag wurde mit 108 zu 15 Stimmen abgelehnt. Bei den Strafbestimmungen (Art. 14) lagen zwei Änderungsanträge vor. Eine links-grüne Minderheit verlangte, die vom Bundesrat vorgeschlagenen 200 Franken Busse für die Benützung der Autobahn ohne Vignette auf 250 Franken zu erhöhen. Josef Kunz (V, LU) wollte die Busse auf den bisher geltenden 100 Franken belassen. Beide Anträge wurden im Verhältnis 2 zu 1 abgelehnt.</p><p>Erfolg hatte eine links-grüne Minderheit Didier Berberat (S, NE) mit ihrem Antrag, der es dem Finanzdepartement verbietet, die Vignettenkontrolle und die Strafverfolgung Privaten zu übertragen (Art. 18 Abs. 3). Es handle sich um eine staatliche Aufgabe. Man wolle verhindern, dass nach und nach zentrale Aufgaben des Staates wie die Strafverfolgung an Private delegiert werden. Das Plenum stimmte dieser Minderheit mit 93 zu 78 Stimmen zu. Neben der grünen und der sozialdemokratischen Fraktion stimmten auch zwei Drittel der SVP-Fraktion dem links-grünen Antrag zu.</p><p>In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage mit 106 zu 50 Stimmen angenommen. Die SVP-Fraktion votierte fast geschlossen dagegen.</p><p>Der <b>Ständerat</b> folgte den Entscheiden des Nationalrats weitgehend. Abweichend vom Nationalrat beschloss er, dass das Finanzdepartement die Kontrolle und die Strafverfolgung im vereinfachten Verfahren ganz oder teilweise an Private übertragen kann (Art. 18 Abs. 3). Die kleine Kammer folgte damit dem Vorschlag des Bundesrates. In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage ohne Opposition angenommen.</p><p>Bei der letzten Differenz (Art 18 Abs. 3) hielten beide Räte zweimal an ihren Positionen fest. Die Einigungskonferenz beantragte schliesslich mit 14 zu 9 Stimmen, der Lösung des Bundesrates und des Ständerates zu folgen. Beide Kammern folgten diesem Antrag.</p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde die Vorlage im Ständerat mit 43 zu 0, im Nationalrat mit 133 zu 58 Stimmen angenommen. Die SVP votierte fast geschlossen dagegen</b>. </p>
- Updated
- 09.04.2025 00:33