Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen

Details

ID
20080039
Title
Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
Description
Botschaft vom 14. Mai 2008 über das UNO-Seerechtsübereinkommen vom 10. Dezember 1982 sowie das Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens
InitialSituation
<p>Das UNO-Seerechtsübereinkommen ist ein Pfeiler des geltenden Völkerrechts und stärkt auch das internationale Umweltrecht. Ein weiteres Abseitsstehen der Schweiz ist nicht gerechtfertigt.</p><p>Sieben Zehntel der Erde sind von Wasser bedeckt. Die Weltmeere sind unsere wichtigsten Transportwege, sie bilden eine unabdingbare Nahrungs- und Rohstoffreserve und beeinflussen massgeblich das Klima und die Umwelt auf unserem Planeten. Unser Wohlergehen hängt wesentlich vom Schutz, von der Erhaltung und der verantwortungsbewussten Nutzung der Meere ab. Innerhalb der 200-Seemeilen-Zone leben gut 85 Prozent der weltweiten Fischbestände; ein Drittel der Öl- und Gasvorräte liegen im Offshore-Bereich und in der Tiefsee befinden sich noch unerschlossene grosse Metalllagerstätten - unter anderem Kupfer, Nickel, Kobalt und Mangan. Um die Herrschaft und die Ausbeutung der Meere haben die Völker seit jeher gestritten. Die Konflikte dürften mit dem Klimawandel und der Verknappung der natürlichen Ressourcen zunehmen. Für den Wohlstand und das friedliche Zusammenleben der Menschheit ist es entscheidend, dass verbindliche internationale Regeln für Recht und Ordnung auf den Weltmeeren sorgen. Das von der UNO-Generalversammlung am 30. April 1982 in New York verabschiedete Seerechtsübereinkommen (SRÜ) dient diesem Zweck. Es regelt die verschiedenen Meeresnutzungen wie Schifffahrt und Überflug, Fischerei, Meeresforschung, Meeresumweltschutz und Meeresbergbau; es enthält ferner ein Streitbeilegungssystem und definiert die Hoheitsbefugnisse der Küsten-, Hafen- und Flaggenstaaten. Ausserdem sieht es die Einrichtung von drei neuen internationalen Institutionen vor: den Internationalen Seegerichtshof mit Sitz in Hamburg, die Internationale Meeresbodenbehörde mit Sitz in Kingston (Jamaika) sowie die Festlandsockelgrenzkommission (ein Ad-hoc-Gremium) in New York.</p><p>Das SRÜ ist am 16. November 1994 - nach Hinterlegung der 60. Ratifikationsurkunde - in Kraft getreten. Inzwischen sind dem Übereinkommen 155 Staaten beigetreten, darunter alle Industriestaaten ausser den USA. Das Vertragswerk umfasst 17 Teile mit insgesamt 320 Artikeln, neun Anhänge sowie ein Durchführungsübereinkommen zu Teil XI des SRÜ.</p><p>Die Schweiz hat das SRÜ am 17. Oktober 1984 unterzeichnet, aber als einer von wenigen Staaten noch nicht ratifiziert. Zwar ist sie Vertragspartei der vier internationalen Seerechtsübereinkommen von 1958, die in mancherlei Hinsicht Vorläufer des SRÜ sind. Doch hat das SRÜ die genannten Übereinkommen älteren Datums weitgehend bedeutungslos gemacht. Wegen der markant höheren Anzahl der Vertragsstaaten des SRÜ erscheint ein Festhalten an den Übereinkommen von 1958 wenig sinnvoll. Sie dürften in absehbarer Zukunft ausser Gebrauch fallen. </p><p>Für einen Binnenstaat wie die Schweiz, dessen Wohlstand stark vom Aussenhandel abhängt, ist der garantierte Zugang zum Meer und die unentgeltliche Transitfreiheit durch nationale und internationale Gewässer wichtig. Das SRÜ bekräftigt und stärkt diese Rechte. Die völkerrechtlichen Regeln für die Weltmeere schaffen zudem Rechtssicherheit und Berechenbarkeit, wovon die Schweiz ebenfalls unmittelbar profitiert. Zudem erlaubt die Ratifikation unserem Land, in Zukunft an der Nutzung der Meeresbodenschätze zu partizipieren, sollen doch nach neuen Erkenntnissen in den nächsten 100 Jahren die kommerziell abbaubaren Erze zu 90 Prozent aus dem Meeresboden gewonnen werden.</p><p>Grund für die erst in späteren Jahren erfolgte Unterzeichnung und Ratifikation des SRÜ durch die Mehrheit der Industrieländer war die Ausgestaltung von Kapitel XI (Abbau der Meeresbodenschätze). Der Meeresboden und seine Ressourcen wurden zum gemeinsamen Erbe der Menschheit (Common-Heritage-Prinzip) erklärt.</p><p>Gleichzeitig wurde auf Bestreben der Entwicklungsländer im SRÜ ein rigides System zur Ausbeutung der Tiefseebodenschätze geschaffen, das die Freiheit der Forschung und den potenziellen Abbau der Meeresressourcen einschränkte und diesen der Bewilligung sowie der Aufsicht durch die Internationale Meeresbodenbehörde (vgl. Ziff. 2.7) unterstellte. Die Kritik der westlichen Industrieländer bezog sich vor allem auf die unzureichende Berücksichtigung ihrer Interessen in den Entscheidverfahren der Internationalen Meeresbodenbehörde sowie auf die Regelungen zu Abgabelasten, Abbaubeschränkungen und Technologietransfer, die nicht ihren ordnungs- und wirtschaftspolitischen Vorstellungen entsprachen. Nach dem Zusammenbruch des kommunistischen Systems wuchs die Bereitschaft, Kapitel XI einer Revision zu unterziehen. Um eine breite Akzeptanz des SRÜ zu ermöglichen, wurden die strittigen Punkte des Kapitels XI in einer weiteren internationalen Konferenz noch einmal verhandelt. Die Arbeiten mündeten in ein Durchführungsübereinkommen (vgl. Ziff. 3), das am 28. Juli 1994 angenommen wurde und durch das Teil XI des SRÜ teils durch Abänderung, teils durch einvernehmliche Interpretation den politischen und wirtschaftlichen Anliegen der Industriestaaten weitgehend angepasst wurde. Das Durchführungsübereinkommen zu Kapitel XI des SRÜ ist integraler Bestandteil des SRÜ. Es ist deshalb zusammen mit diesem zu ratifizieren. (Quelle: Botschaft des Bundesrates) </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 14. Mai 2008 über das UNO-Seerechtsübereinkommen vom 10. Dezember 1982 sowie das Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesbeschluss über die Genehmigung des Seerechtsübereinkommens sowie des Übereinkommens zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens
    Resolutions
    Date Council Text
    18.09.2008 2 Beschluss gemäss Entwurf
    02.12.2008 1 Zustimmung
    19.12.2008 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    19.12.2008 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>In beiden Räten war das Eintreten auf die Vorlage unbestritten und sie stimmten diskussionslos dem Bundesbeschluss zu.</p><p><b></b></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde der Bundesbeschluss im Ständerat mit 43 zu 0 und im Nationalrat mit 194 zu 0 Stimmen angenommen.</b></p>
Updated
08.04.2025 23:41

Back to List