Produktesicherheitsgesetz
Details
- ID
- 20080055
- Title
- Produktesicherheitsgesetz
- Description
- Botschaft vom 25. Juni 2008 zum Produktesicherheitsgesetz
- InitialSituation
- <p>Das Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) soll ein Produktesicherheitsgesetz werden. </p><p>Die Totalrevision des STEG bringt eine Angleichung an die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft (EG) über die allgemeine Produktsicherheit. Damit wird gewährleistet, dass die schweizerischen Anforderungen an die Sicherheit von Konsumprodukten mit den Anforderungen des europäischen Binnenmarktes - einem Markt mit über 490 Millionen Konsumentinnen und Konsumenten - identisch sind. </p><p>Europakompatible Lösungen liegen sowohl im Interesse der Verwenderinnen und Verwendern von Produkten als auch der Hersteller:</p><p>- Die Verwenderinnen und Verwender in der Schweiz erhalten wie diejenigen im Ausland die Gewähr, dass die Produkte nach einem einheitlich hohen Sicherheitsniveau produziert wurden. Für die Verwenderinnen und Verwender schweizerischer Produkte wird damit das Vertrauen in die Sicherheit gestärkt.</p><p>- Die Hersteller sollen sich nach dem gleichen Sicherheitsstandard richten können, ob sie nun für den Schweizer Markt oder für den Wirtschaftsraum der EG- und der EWR-Staaten produzieren, und damit auch ihre Produktehaftungsrisiken im In- und Ausland minimieren. Produkte schweizerischer Hersteller sind durch die Einhaltung der schweizerischen Produktesicherheitsvorschriften ohne Weiteres europakompatibel. Der Mehraufwand für die Berücksichtigung zweier unterschiedlicher Produktesicherheitsvorschriften fällt damit weg, Produktionskosten können so gesenkt werden. </p><p>- Ein mit dem europäischen Recht identisches Schutzniveau stärkt zudem das Vertrauen in die schweizerischen Hersteller und ihre Produkte bei europäischen Importeuren und den europäischen Konsumentinnen und Konsumenten. Auch die europäischen Hersteller von Produkten, welche ihre Produkte nach den europäischen Sicherheitsvorgaben produzieren, müssen beim Export ihrer Produkte in die Schweiz keine unterschiedlichen Schutzniveaus berücksichtigen, was den Zugang zum schweizerischen Markt erleichtert und den Wettbewerb belebt.</p><p>Der zunehmende grenzüberschreitende Handel und die Importe aus aller Welt bergen die Gefahr, dass vermehrt gefährliche Waren auf den Schweizer Markt gelangen. Die Europakompatibilität der schweizerischen Produktesicherheitsvorschriften ist auch die Grundlage für eine engere Zusammenarbeit zwischen den für die Sicherheit von Produkten zuständigen Behörden der Schweiz und der Mitgliedstaaten der EG. Die Verwendung einheitlicher Anforderungskriterien an die Sicherheit von Produkten wird es der Schweiz ermöglichen, sich am europaweiten Schnellwarnsystem für gefährliche Konsumgüter RAPEX (Rapid Alert System for non-food consumer products) zu beteiligen. Zusammen mit einer Beteiligung an weiteren europäischen Schnellwarnsystemen in den Bereichen Lebens- und Futtermittel (Rapid Alert System for Food and Feed, RASFF) sowie übertragbare Krank heiten (Early Warning and Response System, EWRS) wird damit eine einheitliche Grundlage geschaffen für eine enge Zusammenarbeit mit 30 europäischen Staaten zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung. Der Umstand, dass in der EU im Jahr 2007 die Anzahl der vom Markt zurückgenommenen gefährlichen Produkte gegenüber dem Vorjahr um 53 Prozent gestiegen ist, belegt, dass eine enge Zusammenarbeit auf der Basis eines einheitlichen Instrumentariums, welches schnelle Reaktionszeiten der verantwortlichen Behörden erlaubt, auch für die Schweiz von erheblichem Interesse ist.</p><p>Bisher ist die Produktesicherheit in der Schweiz ausschliesslich durch eine Vielzahl von Erlassen sektoriell oder produktspezifisch und teilweise nur lückenhaft geregelt. </p><p>Die EG hat demgegenüber mit der Produktsicherheitsrichtlinie zusätzlich harmonisierte Anforderungen an die Sicherheit der Konsumgüter aufgestellt. Im Rahmen des Folgeprogramms nach der Ablehnung des EWR wurde das schweizerische STEG revidiert, sodass es ein umfassendes Gesetz zumindest über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten darstellt.</p><p>Das geltende STEG weist jedoch im Vergleich mit der EG-Richtlinie in verschiedener Hinsicht nicht das gleiche Schutzniveau auf. Die wichtigsten Unterschiede, die mit einer Totalrevision des STEG beseitigt werden sollen, betreffen:</p><p>- Erfasste Produkte und das Verhältnis zu anderen Gesetzen: Das STEG ist anwendbar auf technische Einrichtungen und Geräte. Der Geltungsbereich soll ausgedehnt werden auf Produkte allgemein. Das Produktesicherheitsgesetz soll immer dann zur Anwendung kommen, wenn nicht andere bundesrechtliche Bestimmungen in den sektoriellen Gesetzen bestehen, mit denen das gleiche Ziel verfolgt wird.</p><p>- Pflichten der Hersteller: Nach dem Inverkehrbringen eines Produktes ist der Hersteller oder Importeur zu verpflichten, geeignete Massnahmen zu treffen, um Gefahren zu erkennen und die Vollzugsbehörden über die Gefahr zu informieren. Das geltende STEG auferlegt dem Inverkehrbringer keine derartigen Pflichten hinsichtlich der Sicherheit seiner technischen Einrichtungen und Geräte. Gemäss dem "New Approach" hat hingegen das Inverkehrbringen grundsätzlich in Selbstverantwortung der Hersteller und Importeure zu erfolgen.</p><p>- Kompetenzen der Behörden: Die Vollzugsbehörden sollen die zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit erforderlichen Massnahmen ergreifen können. </p><p>Die Kompetenzen im geltenden STEG sind unzureichend. Mit dem Produktesicherheitsgesetz wird eine Änderung von Artikel 3 des Produktehaftpflichtgesetzes vorgeschlagen. Damit wird die Haftung auf unverarbeitete Produkte der Landwirtschaft, Tierzucht, Fischerei und Jagd ausgedehnt. Der Grund liegt darin, dass Produkte einheitlich ab Inverkehrbringen (und nicht etwa erst nach einer ersten Verarbeitung) erfasst werden sollen, wie das auch die EG-Richtlinien vorsehen. Die Ausdehnung der Haftung ist sachlich gerechtfertigt, und ihre Auswirkungen sind vertretbar, zumal bisher bei unverarbeiteten Produkten keine Fälle bekannt wurden, welche die Frage der Haftung aufwarfen. (Quelle: Botschaft des Bundesrates) </p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 25. Juni 2008 zum Produktesicherheitsgesetz
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG)
- Resolutions
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Date Council Text 05.03.2009 2 Beschluss abweichend vom Entwurf 29.04.2009 1 Abweichung 05.06.2009 2 Abweichung 09.06.2009 1 Zustimmung 12.06.2009 2 Annahme in der Schlussabstimmung 12.06.2009 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Im <b>Ständerat</b> war das Eintreten auf die Vorlage unbestritten. Der Rat folgte diskussionslos den Anträgen seiner Kommission und nahm keine nennenswerten Änderungen vor.</p><p>Im <b>Nationalrat</b> beantragte eine SVP-Kommissionsminderheit Nichteintreten. Ihr Sprecher Jean-François Rime (V, FR) betonte, dass die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) eine Motion (09.3008) eingereicht hat, die den Bundesrat beauftragt, bis Ende 2010 eine Bereinigung der Spezialgesetzgebung im Bereich der Produktesicherheit vorzuschlagen, so dass Doppelspurigkeiten mit dem neuen Produktesicherheitsgesetz beseitigt werden. Es sei deshalb sinnvoll, sich gleichzeitig mit der Revision der Spezialgesetze und dem neuen Gesetz zu befassen. Dieselbe Minderheit beantragte für den Fall des Eintretens die Rückweisung der Vorlage an den Bundesrat, um die Revision der Spezialgesetze abzuwarten. In den Augen der Kommissionsmehrheit liesse sich mit der Vorlage gewährleisten, dass die in- und ausländischen Produkte die gleichen Sicherheitsstandards erfüllen, wodurch das Vertrauen in die Produktesicherheit gestärkt würde. Für die schweizerischen und ausländischen Hersteller würden somit auch die aufgrund unterschiedlicher Sicherheitsanforderungen bestehenden technischen Handelshemmnisse beseitigt. Schliesslich wurde mit 122 zu 59 Stimmen Eintreten beschlossen, da sich allein die SVP-Fraktion dagegen aussprach. Der Rückweisungsantrag wurde mit 123 zu 58 Stimmen abgewiesen. Der Nationalrat schuf eine Differenz zum Ständerat, indem er festhielt, dass nach diesem Gesetz beim Inverkehrbringen von Produkten in erster Linie der Hersteller für die Produktesicherheit verantwortlich ist und erst in zweiter Linie der Importeur, der Händler und der Erbringer von Dienstleistungen (Art. 1 Abs. 2).</p><p>Der <b>Ständerat </b>folgte diesem Beschluss, formulierte jedoch die entsprechende Bestimmung im Gesetzestext um (Art. 1 Abs. 2; Art. 3 Abs. 6). Der <b>Nationalrat</b> schloss sich daraufhin diskussionslos der Kleinen Kammer an. </p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im Ständerat mit 45 zu 0 und im Nationalrat mit 135 zu 56 Stimmen angenommen.</b></p><p><b></b></p><p><b></b></p>
- Updated
- 08.04.2025 23:47