Bankengesetz. Änderung

Details

ID
20080076
Title
Bankengesetz. Änderung
Description
Botschaft vom 5. November 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz)
InitialSituation
<p>Am 15. Oktober 2008 haben der Bundesrat, die Schweizerische Nationalbank SNB und die Eidgenössische Bankenkommission EBK ein Massnahmenpaket beschlossen, um das Schweizer Finanzsystem weiter zu stabilisieren und das Vertrauen in den Schweizer Finanzmarkt nachhaltig zu stärken. Teil dieses Massnahmenpaketes ist die Verbesserung des Einlegerschutzes: Als Sofortmassnahme wurde beschlossen, den eidgenössischen Räten in der Wintersession eine Botschaft zu unterbreiten, die insbesondere eine angemessene Erhöhung der geschützten Einlagen und der Systemobergrenze vorsieht, wobei die Beschlüsse der EU-Mitgliedstaaten eine wichtige Orientierungsgrösse darstellen sollten.</p><p>Die vorliegende Botschaft schlägt fünf Sofortmassnahmen vor. Es wird erstens vorgeschlagen, die Höhe der geschützten Einlagen auf 100 000 Franken anzuheben, womit sie deutlich über der kürzlich angehobenen Mindestgrenze in der EU liegen. Zweitens werden die Banken neu verpflichtet, in Abhängigkeit der privilegierten Einlagen ihrer Kundinnen und Kunden ständig inländisch gedeckte Forderungen oder übrige in der Schweiz belegene Aktiven zu halten. Damit haben die Einlegerinnen und Einleger die Gewissheit, dass ihre privilegierten Einlagen bei jeder Bank in der Schweiz sicher sind. Die Mehrheit der Banken erfüllt bereits heute diese Mindestanforderung oder wird sie in naher Zukunft erfüllen können. Die EBK kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren. Drittens wird eine grosszügigere sofortige Auszahlung von gesicherten Einlagen aus Mitteln der in Schwierigkeiten geratenen Bank vorgesehen. Die Aufsichtsbehörde wird die Höhe der sofortigen Auszahlung im Einzelfall festlegen, wobei der entsprechende Betrag ein Mehrfaches der heute möglichen 5000 Franken ausmachen wird. Viertens soll die Systemobergrenze von heute 4 Milliarden Franken auf 6 Milliarden Franken angehoben werden. </p><p>Fünftens schliesslich sollen Einlagen bei Vorsorgestiftungen gesondert und zusätzlich zu den schon heute gesicherten Bankeinlagen privilegiert werden. </p><p>Die vorgeschlagenen Sofortmassnahmen müssen ihrem Zweck entsprechend umgehend greifen. Die entsprechenden Gesetzesänderungen sollen daher dringlich erklärt werden und bis zum 31. Dezember 2010 gelten. Bis dahin kann der Einlegerschutz mit grundlegenden Verbesserungen ins ordentliche Recht überführt werden. </p><p> Das heutige Einlagensicherungssystem ist nur beschränkt ausbaubar, da seine Finanzierung nachschüssig erfolgt, das heisst erst im Fall der Insolvenz eines Instituts bereitgestellt wird. Dies ist mit gewichtigen Nachteilen verbunden. So sind die Mittel nicht sofort verfügbar, die nachschüssige Beitragspflicht der Banken wirkt prozyklisch. und es besteht die Gefahr einer Kettenreaktion. Das heutige Einlegerschutzsystem ist auch nicht in der Lage, die Einlagen bei den grösseren Banken vollumfänglich zu sichern. Die Systemobergrenze kann nicht beliebig erhöht werden, da sonst bei der Rettung einer angeschlagenen Bank die anderen Banken ebenfalls in Schwierigkeiten geraten würden. Das System muss daher für eine dauerhafte Verbesserung des Einlegerschutzes vertieft überprüft werden. Dies kann nicht innert weniger Wochen geschehen. Der Bundesrat wird daher im Frühjahr 2009 eine Vorlage mit weiteren Massnahmen zur Sicherung des Einlegerschutzes unterbreiten.</p><p>(Quelle: Botschaft des Bundesrates)</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 5. November 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) (Verstärkung des Einlegerschutzes)
    Resolutions
    Date Council Text
    02.12.2008 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    08.12.2008 1 Abweichung
    09.12.2008 2 Abweichung
    11.12.2008 1 Abweichung
    15.12.2008 2 Zustimmung; die Dringlichkeitsklausel wird angenommen.
    16.12.2008 1 Die Dringlichkeitsklausel wird angenommen.
    19.12.2008 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    19.12.2008 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Im <b>Ständerat</b> wurde Eintreten ohne Gegenantrag beschlossen. Sämtliche Redner hatten sich für die Notwendigkeit der dringlich aufgesetzten Verbesserung des Einlegerschutzes im Bankengesetz ausgesprochen. Der Rat und Bundesrat Hans-Rudolf Merz waren sich aber auch darin einig, dass der hier auf dem Dringlichkeitsweg vorgeschlagenen Anpassung eine grundsätzliche Reform des Bankengesetzes folgen müsste. Die ständerätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-S) hatte denn auch nur eine Veränderung gegenüber dem Vorschlag des Bundesrates beantragt. Sie betraf den Artikel 37b Abs. 5. Darin wurde der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht die Aufgabe übertragen, eine Liste der vorgeschriebenen und tatsächlich vorhandenen Deckungen von Einlagen bei Banken zu führen. Der bundesrätliche Entwurf sah zwar vor, dass die Banken-Aktiven 125 Prozent der privilegierten Einlagen ausmachen müssten; eine Publikation, welche Bank in welchem Grad diese Auflage befolgte, sah er nicht vor. In der Detailberatung setzte sich der Mehrheitsantrag der Kommission gegen den Vorschlag des Bundesrates durch. In der Gesamtabstimmung votierten 37 Räte einstimmig für die Vorlage. </p><p>Auch im <b>Nationalrat</b> wurde Eintreten ohne Gegenantrag beschlossen. Es lagen allerdings zwei Minderheitsanträge vor. Der erste Antrag wollte den Titel ändern. Neu sollte die Vorlage unter dem Namen "Bundesgesetz über die Finanzkrise und Konjunktur" behandelt werden. Der Änderungsantrag betraf allerdings nicht nur den Titel, sondern wollte die Vorlage im Dringlichkeitsverfahren von der Sicherung des Einlegerschutzes auf die Stützung der Konjunktur ausweiten und zwar durch die Anhebung von Kinder- und Ausbildungszulagen. Der Antrag fand insbesondere bei den Bürgerlichen keine Unterstützung. Diese folgten ihrer Kommissionsmehrheit, welche in formeller Hinsicht der Auffassung war, dass eine Änderung der Kinderzulagenregelung im Bankengesetz nichts verloren habe. In materieller Hinsicht wäre eher an eine Steuerbegünstigung von Familien zu denken gewesen, so das zweite Gegenargument der Kommissionsmehrheit. Der Antrag wurde mit 113 zu 57 Stimmen verworfen. Die Fraktionen der Grünen und der Sozialdemokraten hatten ihn unterstützt. </p><p>Im zweiten Minderheitsantrag, der wiederum von der Linken unterstützt wurde, ging es um die vom Ständerat beschlossene Liste über den Deckungsgrad von Einlagen der Banken. Auch dieser Antrag wurde vom Rat abgelehnt. In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage einstimmig angenommen. Die 177 anwesenden Räte stimmten ihr zu. </p><p>Die Vorlage ging zur Differenzbereinigung zurück in den <b>Ständerat</b>. Im Vorfeld der Ratssitzung hat die ständerätliche WAK den Wortlaut der Bestimmung über die Publikation der Liste leicht verändert. So modifiziert ging die Vorlage nochmals zurück an die Grosse Kammer. </p><p>Im <b>Nationalrat</b> zeigten sich die Räte von der veränderten und in einem Minderheitsantrag in den Rat getragenen Version wenig beeindruckt. Sie beschlossen mit 161 zu 65 Stimmen Festhalten. </p><p>Der <b>Ständerat</b> kippte seine Entscheidung. Er folgte der Mehrheit seiner Kommission. Damit wurde die Differenz bereinigt. </p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im Ständerat mit 43 zu 0 und im Nationalrat mit 192 zu 0 Stimmen angenommen.</b></p>
Updated
09.04.2025 00:23

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