Angemessene Wasserzinsen

Details

ID
20080445
Title
Angemessene Wasserzinsen
Description
InitialSituation
<p>Der Wasserzins als öffentliche Abgabe ist das Entgelt für das Zur-Verfügung-Stellen des öffentlichen Gutes Wasser, d.h. der Preis für die Ressource Wasser. Die Wasserhoheit liegt bei den Kantonen, sie dürfen jedoch bei der Bestimmung ihres Wasserzinses nicht über das vom Bund festgelegte Wasserzinsmaximum hinausgehen. </p><p>Dieses Maximum wurde 1997 letztmals festgelegt und soll nun an die veränderten Rahmenbedingungen angepasst werden.</p><p>Am 23. Juni 2008 reichte die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK) des Ständerates eine parlamentarische Initiative ein, welche eine Änderung des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz; WRG) verlangt. Ziel ist es, die Obergrenze für die Wasserzinse, das so genannte Wasserzinsmaximum, angemessen zu erhöhen.</p><p>Das Wasserzinsmaximum ist seit 1918 bereits fünfmal nach oben angepasst worden. Aktuell beträgt es 80 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung. Die letzte Anpassung erfolgte 1997. Seither haben sich neben dem Preisindex auch andere Rahmenbedingungen für die schweizerische Wasserkraftnutzung verändert. Die Stromkonzerne beteiligen sich heute stärker als früher am europäischen Stromhandel. Aufgrund knapper Kraftwerkskapazitäten und des verstärkten Ausbaus der erneuerbaren Energieproduktion auf europäischer Ebene sind insbesondere die Preise für Spitzen- und Regelenergie in den letzten Jahren stark angestiegen. Die Wasserkraft profitiert von diesen Entwicklungen. Neben dem Ausgleich der Teuerung sollen diese Aspekte bei der Festlegung des Wasserzinsmaximums mitberücksichtigt werden.</p><p>Das Anliegen der Kommissionsinitiative wird durch Änderung des Artikels 49 WRG umgesetzt. Das Wasserzinsmaximum soll dabei für zeitlich begrenzte Perioden von fünf Jahren bis Ende 2020 festgelegt werden. Es gilt ein Höchstsatz von 100 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung von 2011 bis Ende 2015 und ein Höchstsatz von 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung von 2016 bis Ende 2020. Für die darauf folgende Periode soll der Bundesrat dem Parlament rechtzeitig einen Vorschlag zum Wasserzinsmaximum ab 2021 unterbreiten.</p><p>Die Einnahmen der Konzession verleihenden Gemeinwesen erhöhen sich durch diese Anpassung des Wasserzinsmaximums um 150 Millionen Franken. Den Wasserzinsberechtigen ist es aber auch in Zukunft anheim gestellt, ob sie den bundesrechtlich festgesetzten Höchstansatz für den Wasserzins ausschöpfen wollen. (Quelle: Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates)</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Resolutions
    Date Council Text
    23.06.2008 0 Beschluss, einen Erlassentwurf auszuarbeiten
    23.06.2008 0 Beschluss, einen Erlassentwurf auszuarbeiten
    19.08.2008 0 Zustimmung
    19.08.2008 0 Zustimmung
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz zu einer Änderung des Wasserrechtsgesetzes und des Energiegesetzes
    Resolutions
    Date Council Text
    19.03.2009 2 Beschluss abweichend vom Entwurf der Kommission.
    25.11.2009 1 Abweichung
    04.03.2010 2 Abweichung
    01.06.2010 1 Zustimmung
    18.06.2010 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    18.06.2010 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p>Im <b>Ständerat</b> war Eintreten auf die Vorlage unbestritten. Im Interessenkonflikt um die Wasserzinsen zwischen Stromproduzenten und Gebirgskantonen gelang es Pankraz Freitag (RL, GL), eine Mehrheit für seinen Kompromissantrag zu finden. So soll bereits ab 2015 ein Zinsmaximum von 110 Franken gelten - statt ab 2016 gemäss Vorschlag der Kommission. Eine erste Erhöhung auf 100 Franken soll jedoch, wie von der Kommission beantragt, erst ab 2011 erfolgen. Dies nicht zuletzt aus Rücksicht auf die sich anbahnende Rezession. Kantone und Strombranche hatten nach einer Einigung im Vorfeld der parlamentarischen Beratung dafür plädiert, die Erhöhung bereits ab 2010 vorzusehen. </p><p>Der Ständerat verlangte vom Bundesrat zudem, bereits für die Zeit nach dem 1. Januar 2020 - ein Jahr früher als von der Kommissionsmehrheit vorgeschlagen - einen neuen Erlassentwurf zum Wasserzins vorzulegen.</p><p>Christoffel Brändli (V, GR) und This Jenny (V, GL), welche sich mit einem Minderheits- bzw. Einzelantrag gegen weitere Verzögerungen bei der Erhöhung des Wasserzinses engagierten, zogen ihre Anträge zu Gunsten des Kompromissantrags von Pankraz Freitag zurück.</p><p>Eine Mehrheit der <b>nationalrätlichen</b> Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK) beantragte dem Plenum, die Änderung des Wasserrechtsgesetzes mit einer Änderung des Energiegesetzes zu ergänzen bzw. zu verknüpfen. </p><p>Jacques Bourgeois (RL, FR) hatte im Vorfeld der Behandlung des Wasserrechtsgesetzes mit einer Parlamentarischen Initiative (08.481) die Änderung des Energiegesetzes angeregt. Diese bezweckt eine Revision und Erhöhung der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) für Strom aus neuen erneuerbaren Energien (Strom aus Sonne, Biomasse, Wind und kleinen Wasserkraftwerken). Die Kommissionen beider Räte gaben der Initiative von Jacques Bourgeois bereits im März bzw. Mai 2009 Folge. </p><p>Die Mehrheit der nationalrätlichen UREK beantragte demzufolge, die KEV neu zu gestalten. Die Abgabe für die KEV sollte gemäss Antrag ab 2013 auf maximal 1,2 Rappen pro Kilowattstunde Strom bzw. auf eine Summe von rund 700 Millionen Franken pro Jahr verdoppelt werden. Die Kontingentierung für einzelne Technologien sollte aufgehoben und der Anteil der Vergütung zugunsten des Solarstroms erhöht werden. Stromintensiven Betrieben wäre gemäss Mehrheit die Abgabe vollständig zurück zu erstatten.</p><p>Eine Kommissionsminderheit, bestehend aus Mitgliedern der SVP- und der RL-Fraktion, beantragte, auf die Vorlage nicht einzutreten. Sie lehnte die Verknüpfung der beiden Vorlagen ab. Hans Rutschmann (V, ZH) monierte im Namen der Minderheit, diese verknüpfte Vorlage koste den Stromkonsumenten in Zukunft jährlich über 450 Millionen Franken. Die einen wollten den Wasserzins, die anderen die Einspeisevergütung erhöhen. Jedes Anliegen für sich wäre nicht unbedingt mehrheitsfähig gewesen. Deshalb hätten sich die Befürworter der beiden Gesetzesänderungen zu einer Zweckgemeinschaft zusammengeschlossen und unterstützen sich nun gegenseitig. In sachlicher Hinsicht hätten diese beiden Vorlagen überhaupt keinen Zusammenhang.</p><p>Bei den Befürwortern sah man durchaus einen Zusammenhang der beiden Vorlagen. Für Roger Nordmann (S, VD) handelte es sich dabei um zwei Seiten einer Medaille. Es gehe schlicht darum, die in der Schweiz gratis vorhandenen Primärenergien aufzuwerten, sei dies nun die Wasserkraft, die Wind- oder die Sonnenenergie. Es sei absurd, inländische Projekte für eine ökologische Stromproduktion zu blockieren und gleichzeitig Milliarden für den Import fossiler Energien auszugeben. Hans Grunder (BD, BE) sprach von einem Brückenschlag zwischen den berechtigten finanziellen Interessen der Kantone und dem nicht weniger wichtigen Aufstockungsbedarf der Fördergelder für erneuerbare Energien. </p><p>Das Plenum beschloss mit 112 zu 65 Stimmen, auf die verknüpfte Vorlage einzutreten. In der Detailberatung folgte der Nationalrat beim Wasserzins den Beschlüssen des Ständerats und damit seiner Kommissionsminderheit, bestehend aus Mitgliedern der CEg-, der SP- und der grünen Fraktion. Ein Vorschlag der Kommissionsmehrheit, welcher eine geringere und um ein Jahr spätere Erhöhung des Wasserzinses vorgesehen hätte, wurde abgelehnt. Abgelehnt wurde auch der Antrag einer grünen Kommissionsminderheit. Sie wollte die Erhöhung des Wasserzinses nur jenen Kantonen gewähren, welche ihren Sanierungspflichten gemäss Gewässerschutzgesetz fristgerecht nachkommen.</p><p>Breit diskutiert wurden die Vorschläge zur Erhöhung der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) für Strom aus neuen erneuerbaren Energien. Das Parlament hatte die KEV 2007 durch Änderung des Energiegesetzes eingeführt. Das Gesetz trat Anfang 2009 in Kraft. Es sieht einen maximalen Zuschlag auf dem Strompreis für Konsumenten von 0,6 Rappen pro Kilowattstunde zur Förderung der neuen erneuerbaren Energien vor. Die Kommission beantragte dem Plenum neu einen maximalen Zuschlag von 1,2 Rappen pro Kilowattstunde. Der Nationalrat folgte jedoch mit 99 zu 93 Stimmen einem bürgerlichen Minderheitsantrag und beschränkte den maximal möglichen Zuschlag auf 0,9 Rappen pro Kilowattstunde ab 2013. Ein Minderheitsantrag von Mitgliedern der SVP- und der RL- Fraktion, auf den Aufschlag ganz zu verzichten, hatte keinen Erfolg. Abgelehnt wurde auch ein Minderheitsantrag von grüner Seite. Demnach hätten Anlagen mit einem ökologisch schlechten Standard (z.B. bezüglich Gewässer- und Landschaftsschutz) von der KEV ausgenommen werden sollen.</p><p>Mit dieser Revision des Energiegesetzes lockerte der Nationalrat auch die mengenmässigen Limiten für die Unterstützung der verschiedenen Arten von Ökostrom. Davon würde vor allem der Solarstrom profitieren.</p><p>Für energieintensive Unternehmen wurden Erleichterungen vorgesehen. Sie können je nach Anteil der Elektrizitätskosten an der Wertschöpfung eine vollständige oder hälftige Rückerstattung des bezahlten Zuschlags auf Strom verlangen.</p><p>In der Gesamtabstimmung nahm der Nationalrat die Vorlage mit 135 zu 49 Stimmen an. Dagegen votierten ein Grossteil der SVP-Fraktion sowie je drei Mitglieder der CEg- und der RL-Fraktion.</p><p>Der <b>Ständerat</b> akzeptierte auf Empfehlung seiner Kommission die vom Nationalrat beschlossene Verknüpfung der Erhöhung des Wasserzinses mit der Erhöhung der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) und damit auch einen neuen Titel der Vorlage: "Bundesgesetz zur Änderung des Wasserrechtsgesetzes und des Energiegesetzes". Für die Kommission wies Filippo Lombardi (CEg, TI) darauf hin, dass diese Verknüpfung in der Kommission nach längerer Diskussion ohne Minderheitsantrag einstimmig erfolgte, teilweise jedoch nicht mit grosser Begeisterung.</p><p>Beim Wasserzins hatten beide Räte bereits früher Einigkeit erzielt. Der Ständerat musste sich noch mit der Erhöhung der KEV zur Förderung von Ökostrom befassen. Er stimmte der vom Nationalrat beschlossenen Erhöhung der maximalen Abgabe auf den Stromverbrauch (0,9 Rappen pro kWh) zur Finanzierung der KEV zu. </p><p>Bei der Frage der Teilkontingentierung der KEV-Gelder folgte er jedoch dem Nationalrat nicht (Art. 7 Abs. 4). Dieser wollte den bisherigen Verteilschlüssel zur Förderung der Stromproduktion aus den verschieden erneuerbaren Energien aufheben. Der Ständerat strich auch die von der grossen Kammer beschlossene Entlastung von Grossverbrauchern (Art. 15b Abs. 3) wieder aus dem Gesetzesentwurf.</p><p>Bei diesen letzten beiden Differenzen folgte der <b>Nationalrat</b> dem Ständerat, womit das Geschäft bereinigt war.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde die Vorlage im Ständerat einstimmig (42:0) und im Nationalrat mit 131 zu 57 Stimmen angenommen. Dagegen votierten ein grosser Teil der SVP- sowie rund ein Viertel der FDP-Liberalen Fraktion.</b></p>
Updated
09.04.2025 00:25

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